In vielen Anstellungsverträgen werden die Kompetenzen des Geschäftsführers bestimmt und eingegrenzt. Z. B. wird auf einen sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte verwiesen, die der Geschäftsführer nur mit Gesellschafterbeschluss ausführen darf. Oft wird aber auch eine allgemein gehaltene Formulierung verwendet: „Der Geschäftsführer hat die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen für alle Handlungen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen“.
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