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Volkelt-Briefe

Außergewöhnliche Geschäfte: Im Zweifel haften SIE!

In vie­len Anstel­lungs­ver­trä­gen wer­den die Kom­pe­ten­zen des Geschäfts­füh­rers bestimmt und ein­ge­grenzt. Z. B. wird auf einen sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te ver­wie­sen, die der Geschäfts­füh­rer nur mit Gesell­schaf­ter­be­schluss aus­füh­ren darf. Oft wird aber auch eine all­ge­mein gehal­te­ne For­mu­lie­rung ver­wen­det: „Der Geschäfts­füh­rer hat die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ein­zu­ho­len für alle Hand­lun­gen und Geschäf­te, die über den gewöhn­li­chen Geschäfts­betrieb hin­aus­ge­hen“.

Ach­tung: ..

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Entscheidungen: Sie dürfen nicht Alles was Sie können

Selbst als (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer Ihrer eige­nen GmbH dür­fen Sie nicht alle Geschäfts­chan­cen nut­zen, die sich Ihnen bie­ten. Ganz kon­kre­te Hand­lungs­gren­zen setzt Ihnen der Gesell­schafts­ver­trag Ihrer GmbH. …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 48/2010

The­men heu­te: ACHTUNG: Bei „Ver­schmel­zung” müs­sen Sie die Gesell­schaft­er­lis­te selbst zum Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen + LSt: Bes­se­re steu­er­li­che Absetz­bar­keit für Fort­bil­dungs­kos­ten + Pflicht­ver­öf­fent­li­chung: Ver­säum­nis­se gehen zu Ihren Las­ten + GmbH-Gegen­stand muss prä­zi­se defi­niert sein + Vor­sicht bei Umwand­lung von Dar­le­hen in eine Bar­ein­la­ge + Rück­stel­lung für Betriebs­prü­fung ist mög­lich + BISS …