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Volkelt-Brief 13/2016

Volkelt-FB-01Wirt­schafts­po­li­tik: Ita­lie­ni­sche Ver­hält­nis­se bedeu­ten mehr Macht für die Büro­kra­tie + Selbst­an­zei­ge: Wenn es in der Zei­tung steht, ist es zu spät + Ter­min­sa­che (1): Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2015 + Ter­min­sa­che (2): Jah­res­mel­dung zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung (KSV) + EU: Mehr Spiel­raum für eine ermä­ßig­te Umsatz­steu­er + Steu­er: Kei­ne Zuschlä­ge für den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer + Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung: JA / Schen­kungs­steu­er: NEIN + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Kos­ten der Schei­dung + Büro­kra­tie: Zin­sen für Steu­er­rück­stän­de wei­ter mit 6 % + BISS

 

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Selbstanzeige: Wenn es in der Zeitung steht, ist es zu spät

Unter­des­sen habe vie­le oder sogar die meis­ten der Steu­er­zah­ler, die vor­sätz­lich oder unwis­send Geld­ver­mö­gen ohne Ver­steue­rung der Zin­sen in der Schweiz ange­legt haben, ihren Steu­er­sta­tus mit einer Selbst­an­zei­ge wie­der auf „steu­er­ehr­lich“ gesetzt. Die Zahl der Selbst­an­zei­gen ist im Jahr 2015 deut­lich gesun­ken (vgl. zuletzt Nr. 5/2016). In letz­ter Zeit sind im Zusam­men­hang mit den sog. Cum-Ex-Geschäf­ten wie­der neue Steu­er-Daten­sät­ze im Umlauf – aus denen sich u. U. auch Hin­wei­se auf sons­ti­ge hin­ter­zo­ge­ne Steu­ern bei Aus­lands-Anla­gen erge­ben (vgl. Nr. 46/2015). Inter­es­sant ist ein aktu­el­les Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Schles­wig-Hol­stein: „Die Kennt­nis der ein­schlä­gi­gen Medi­en­be­richt­erstat­tung über den Ankauf einer Steu­er-CD schließt die straf­be­frei­en­de Wir­kung der Selbst­an­zei­ge aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­schal­te­ten Bank vor­han­den sind und hier­über in den Medi­en berich­tet wor­den ist“.

Im Klar­text: