Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und diese an (die eigne) gemeinnützige Stiftung spendet, muss aufpassen. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellschjafter der spendenden GmbH zugleich die alleinigen Gesellschafter der kunstfördernden Stiftung, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Kunstspende als vGA an die Gesellschafter zu werten ist. Begründung: Da diese auch die Gesellschafter der Stiftung sind, handelt es sich um eine Vorteilsgewährung an der Gesellschaft nahestehende Personen. Das gilt für alle Koinstellationen, in denen identische Personen an der spendenden und der empfangenden Gesellschaft beteiligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).
In der Sache ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat Revision zugelassen. Wir gehen davon aus, dass die Spender und Stiftungs-Gesellschafter den Sachverhalt vom Bundesfinanzhof (BFH) prüfen lassen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Zuwendung an einen Dritten der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter gleich, wenn die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Nicht abschließend geklärt ist, ob das auch uneingeschränkt für eine gemeinnützige Stiftung gilt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.