Immer öfter gibt es bei Neuwagen fehlerhafte Displayanzeigen (hier: überhitzte Kuppelung), die auch nach mehrmaligen Nachrüstungen und Software-Updates nicht beseitigt werden können. Das verursacht Zusatzkosten und ärgerlichen Zeitaufwand. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein wichtiges Grundsatzurteil gesprochen, das den Geschädigten Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs sichert. Dazu der BGH: „Dabei handelt es sich um einen Sachmangel, der eine gewöhnliche Verwendung des erworbenen Fahrzeugs nicht zulässt bzw. es handelt sich um eine Beschaffenheit, die der Käufer der Sache nicht erwarten muss” (BGH, Urteil v. 24.10.2018, VIII ZR 66/17).
Schlagwort: BGH
Volkelt-Brief 44/2018
Zoll/Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Geschäftsführungen haben gute Arbeit geliefert + Vertrags-Angelegenheiten: So bleibt die GmbH handlungsfähig + Digitales: Neue Angebote für Ihre Geschäftsreisen + Gesellschafter-Geschäftsführer: Finanzämter bewerten Zeitwertkonto als vGA + Strategisches: In die EU-Steuerpolitik kommt Bewegung + GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer + Firmenrecht: „Partners” ist keine zulässige Firmierung für eine UG/GmbH + Geschäftsführer-privat: Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen + NEU: Keine Lohnsteuer für Wertguthabeneinzahlung des Fremd-Geschäftsführers
BISS … die Wirtschaft-Satire
Erfahrungsgemäß kommt es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs alle 2 Jahre neben den üblichen inhaltlichen Differenzen über Sachfragen zu ernsthaften Konflikten über die Geschäftspolitik. Z. B., ob und welche neuen Mitarbeiter eingestellt werden sollen, wann und wo investiert werden soll oder welche Marketing- und Vertriebsschwerpunkt für die Zukunft gesetzt werden sollen. Einigen sich die Beteiligten nicht auf eine Zielrichtung, kommt es zu Problemen. Und zwar ganz besonders dann, wenn immer der gleiche Gesellschafter Kompromisse macht und der andere sich durchsetzt. Passiert das in der Zweipersonen-GmbH, ist absehbar, dass für den Kompromiss bereiten Gesellschafter irgendwann „die Fahnenstange erreicht“ ist und er einer konstruktiven Beschlussfassung nicht mehr zustimmt. Ist im Gesellschaftsvertrag einer solchen GmbH keine Klausel zur Beendigung der Gesellschaft vereinbart, kann das ziemlich aufreibend werden.
Aus der Praxis sind Fälle bekannt, …
Immer öfter werden Geschäftsführer mittelständischer GmbHs für (vermeintliche) Management-Fehler verantwortlich gemacht und für den entstandenen Schaden zur Kasse gebeten. Das ist z. B. der Fall in Familien-GmbHs mit zerstrittenen Familienzweigen, aber auch in GmbHs mit wenigen, sogar ehemals gut befreundeten Gesellschaftern und selbst in GmbHs mit mehreren mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der BGH verlangt in Schadensersatzprozessen seit einigen Jahren oft eine sog. abgestufte Beweislast. Danach müssen Sie Ihre Unschuld beweisen können (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Einzelfall fast nicht zu leisten, wenn Sie keine entsprechende Vorsorge treffen.
Auch in der neueren Rechtsprechung überwiegt die Auffassung, dass der Geschäftsführer in der Pflicht ist. Das Oberlandesgericht (OLG)Brandenburg verlangt z. B. vom Geschäftsführer, „dass der Geschäftsführer darzulegen und erforderlicherweise zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die daraus folgende Dokumentationsverpflichtung des Geschäftsführers haben wir bereits verwiesen und entsprechende Hinweise gegeben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweispflicht der GmbH für den entstandenen Schaden. Beide Seiten müssen also vor Gericht liefern. Das Gericht verlangt außerdem, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Was tun?
Am besten vermeiden Sie Fehler und damit mögliche Angriffsflächen. Hier eine Übersicht der Fehlerquellen, die GmbH-Geschäftsführer in der Praxis Probleme machen und die Schadensansprüche der GmbH, der GmbH-Gesellschafter oder Dritter auslösen. Das sind: ..
Volkelt-Brief 41/2018
GmbH/Privat-Vermögen: Wo (kleine) Fehler besonders wehtun + Geschäftsführer-Risiken: Können Sie auch beweisen, dass Sie keine Fehler machen? + Digitales: Disruption – ist jetzt auch der Chef überflüssig? + GmbH-Nachfolge: So lassen Sie andere für sich arbeiten + GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter + Formsache: Gerichtszuständigkeit um Geschäftsführer-Klagen + GmbH/Steuer: Finanzamt streicht Teilwertabschreibung für Gesellschafter-Forderungen
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Volkelt-Brief 39/2018
Arbeiten im Home-Office: Neue Erkenntnisse über Leistung und Motivation + GmbH-Jahresabschluss: Ihre Verantwortung und Ihre Risiken + Digitales: So durchforstet das Finananzamt Internet-Websites + Geschäftsführer-Haftung: D&O‑Schutz geht bei Gesellschafter-Wechsel verloren + GmbH/Steuer: Verlustvortrag geht nach Abspaltung der Komplementär-GmbH unter + Mitarbeiter: Arztbesuch als unverschuldetes Arbeitsversäumnis + Mitarbeiter: Kostenloser Urlaubsrechner für Mini-Jobber
BISS … die Wirtschaft-Satire
Unterdessen sichern auch viele mittelständische GmbHs ihre Geschäftsführer gegen die immer komplexeren Anforderungen an die Geschäftsführungs-Tätigkeit und die damit verbundenen Haftungsrisiken ab. Sie schließen für den oder die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Versicherung (D & O – Police) ab. Damit ist auch sichergestellt, dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein finanzieller Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung).
Wichtig: …
Volkelt-Brief 36/2018
CEO-Fraud: Vorbeugen gegen eine neue Betrugsmasche + Firmenwagen/Flotte: Entscheider-Vorgaben für die E‑Mobilität + Digitales: Nerds mögen keine Overhead-Vorgaben – was tun? + Pflichtversicherte Geschäftsführer: Anspruch auf Rente mit 63 + GmbH/Finanzen: Zahlungsziel als Kalkulationsfaktor + Mini-Betrug: Ende einer der größten deutschen Firmeninsolvenzen + GmbH-Recht: Nachtrag zum Eigenkapitalersatz + Mitarbeiter: Arbeitgeber muss „Fremdgehen” nicht hinnehmen
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Hat der Gesellschafter der GmbH bereits eine Gesellschafterhilfe als Darlehen gewährt, kommt es für die Umqualifizierung in eine Kapital ersetzende Leistung nach dem früheren Eigenkapitalersatzrecht aufgrund der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft nicht darauf an, ob ein zusätzlicher Kreditbedarf der Gesellschaft bestand, sondern darauf, ob die GmbH sich den bereits vom Gesellschafter gewährten Kredit aus eigener Kraft hätte beschaffen können (BGH, Urteil v. 23.1.2018, II ZR 246/15).
Volkelt-Brief 35/2018
GmbH/Recht: Darf der Kollege dem Kollegen kündigen? + Ehegatten-GmbH: Wenn es in der Partnerschaft nicht mehr stimmt – was tun? + Digitales: Vorsicht bei Ihrem Invest in digitales Geld + GmbH-Zahlen: SIE verantworten des Jahresabschluss + Mitarbeiter: Gutverdiener als leitende Angestellte + VW-Folgen: Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung + GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren + Freiwillig versicherte Geschäftsführer: Voller KV-Beitrag auf die Sofortrente
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