In einem Grundsatzurteil – mit Auswirkung auch für das deutsche Gesellschaftsrecht – hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ein und dieselbe Person nicht in Doppelfunktion als „Geschäftsleitung” und als „Aufsichtsperson” im Unternehmen tätig sein kann (EuGH, Urteil v. 24.4.2018, T‑133/16 bis T‑136/16).
Das gilt zumindest auch dann für den Geschäftsführer einer GmbH, wenn in der GmbH ein Beirat mit kontrollierender Funktion eingerichtet wird. Dazu das Gericht: „Es muss grundsätzlich eine Trennung zwischen der Ausübung von Leitungs- und Aufsichtsfunktionen innerhalb eines Leitungsorgans geben. Die Wirksamkeit einer wirksamen Kontrolle ist gefährdet, wenn der Vorsitzende des Leitungsorgans in seiner Kontrollfunktion zugleich für die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist”. Das gilt auch dann, wenn es keine Vorgaben aus der Geschäftsordnung des Beirats gibt. Hat der Beirat lediglich beratende Funktion, ist eine Mitwirkung des aktiven Geschäftsführers unproblematisch.