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Gehalt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer wer­den Sie beson­de­ren Wert auf die Höhe Ihrer Ver­gü­tung legen. Schließ­lich wol­len Sie nicht weni­ger ver­die­nen als ver­gleich­ba­re Geschäfts­füh­rer in ande­ren Unter­neh­men. Sind Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wol­len Sie zudem durch ein mög­lichst hohes Gehalt die Belas­tung der GmbH mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er redu­zie­ren. Aller­dings wird die Finanz­ver­wal­tung die Zah­lung an Sie nur in dem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH wer­ten, wie sie üblich und ange­mes­sen sind. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen unter­lie­gen bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowohl der Kör­per­schaft- als auch der Gewer­be­steu­er. Für Sie ist es also aus zwei Grün­den wich­tig, die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehal­tes exakt zu ermitteln.

  1. Zum exter­nen Gehalts­ver­gleich, um zu ermit­teln, wel­che Bezü­ge die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem Fremd­ge­schäfts­füh­rer anbie­ten bzw. wel­che Bezü­ge sich ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst ein­räu­men kann,
  2. zum ande­ren prüft die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers im Hin­blick dar­auf, ob die Ver­gü­tungs­form für Geschäfts­füh­rer üblich und ange­mes­sen ist.

Wie hoch ist die ange­mes­se­ne Vergütung?

 Wie hoch Ihre Ver­gü­tung als Geschäfts­füh­rer im Ein­zel­fall ist, hängt von einer Viel­zahl von Fak­to­ren ab, und zwar

  1. von der Unter­neh­mens­grö­ße, gemes­sen am Umsatz, der Bilanz­sum­me oder der Mit­ar­bei­ter­zahl. Dies ist die wich­tigs­te Grö­ße, denn mit der Grö­ße des Unter­neh­mens stei­gen die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer und damit sei­ne Verantwortlichkeit.
  2. die Bran­che, in der die GmbH tätig ist. Bran­chen mit hohem tech­no­lo­gi­schen Stan­dard und ent­spre­chend guten Ertrags­aus­sich­ten zah­len ten­den­zi­ell höhe­re Gehälter,
  3. der Ertrags­la­ge der GmbH. Eine über­durch­schnitt­li­che Ertrags­la­ge schlägt sich selbst­ver­ständ­lich auch im Gehalts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers nieder.
  4. der gesell­schafts­recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers als Unter­neh­mer, der zugleich Besit­zer des Unter­neh­mens ist. Das Gehalt eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers liegt regel­mä­ßig unter dem eines ver­gleich­ba­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, die­ses wie­der­um unter dem eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mit beherr­schen­dem Ein­fluss (mehr als 50% der Anteile).
  5. der Grö­ße und der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers inner­halb des Geschäfts­füh­rer­gre­mi­ums. Ent­spre­chend sind die Bezü­ge eines Allein­ge­schäfts­füh­rers, der Ent­schei­dun­gen für alle Berei­che der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäfts­füh­rers, der nur ein bestimm­tes Res­sort, z.B. den kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Bereich, Per­so­nal oder Ver­trieb, betreut.
  6. und Fak­to­ren in der Ihrer Per­son als Geschäfts­füh­rer. Das betrifft Aus­bil­dung und Alter und auch die Dau­er der Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit.

Wie das Finanz­amt die Ange­mes­sen­heit beurteilt

Die­se Fak­to­ren berück­sich­tigt auch die Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt ange­mes­sen ist. Dabei wer­den sämt­li­che Gehalts­be­stand­tei­le in die Prü­fung ein­be­zo­gen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäfts­füh­rers setzt sich in aller Regel aus fol­gen­den Bestand­tei­len zusammen:

  1. Jah­res­fest­ge­halt (monat­li­ches Festgehalt)
  2. erfolgs­ab­hän­gi­ge Bezü­ge (Tan­tie­me, Prämien)
  3. Zusatz- und Sozi­al­leis­tun­gen (Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld, Zuwen­dun­gen usw.)
  4. Pkw-Über­las­sung
  5. sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen (Leis­tun­gen zur Alters- und Gesund­heits­vor­sor­ge, wie z.B. Pen­si­ons­zu­sa­gen, Direkt­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits- oder Todes­fall, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Bei­hil­fen zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. Zah­lung der Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung bei nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführern)
  6. Über­nah­me von Auf­wen­dun­gen für Wei­ter­bil­dung, Tele­fo­na­te, Steu­er­be­ra­tung, Berufs­ver­bän­de, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  7. sons­ti­ge Sozi­al­leis­tun­gen wie Hei­rats- oder Geburtsbeihilfen
  8. Abfin­dun­gen für den Fall Ihres Aus­schei­dens und
  9. Ent­schä­di­gun­gen für ein ver­ein­bar­tes Wettbewerbsverbot

Zum Ver­gleich von Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern wird in der Regel die Gesamt­ver­gü­tung her­an­ge­zo­gen. Das ist die geld­wer­te Sum­me aller dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­ten Leis­tun­gen. Die­se Bezugs­grö­ße legen die Finanz­be­hör­den auch bei der Ermitt­lung des ange­mes­se­nen Gehal­tes des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zugrunde.

Weiterführende Informationen

Karls­ru­her Tabel­len für GmbH-Geschäftsführer

Mus­ter: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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Volkelt-Briefe

Steuern: Finanzamt darf Geschäftsführer nicht länger „fiktiv“ besteuern

Wird es in der GmbH finan­zi­ell eng, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer auf­pas­sen. Wäh­rend beim nor­ma­len Arbeit­neh­mer Lohn­steu­er nur dann fäl­lig wird, wenn tat­säch­lich Lohn gezahlt wird, gibt es für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH hier eine Beson­der­heit. Zahlt sich der Geschäfts­füh­rer nicht das vol­le Gehalt aus (z. B., weil er kurz­fris­tig eine Rech­nung beglei­chen will, das Kon­to aber dafür nicht über­zie­hen will), …

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Volkelt-Briefe

BMF-aktuell: Verzicht auf Pensionsansprüche kostet Steuer

Ob Sie die GmbH bes­ser ver­kau­fen wol­len oder ob Sie die Bei­trä­ge zur Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ein­spa­ren wol­len: Dem (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH steht es frei, …

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Volkelt-Brief 30/2012

The­men heu­te: Kon­junk­tur-Abschwung – die anspruchs­vol­le Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung – wor­auf kommt es an? + Geschäfts­füh­rer- und Mana­ger-Gehäl­ter: Jetzt mel­det auch die CDU Hand­lungs­be­darf – es läuft auf stil­le Steu­er­erhö­hun­gen für den Mit­tel­stand hin­aus + Wie cle­ve­re Geschäfts­fü­her das Busi­ness-Netz­werk XING für sich und ihre GmbH nut­zen + Neu­er Dreh: Gesell­schaf­ter kann bei Ver­zö­ge­rung oder Nicht-Zah­lung der Abfin­dung die GmbH auf­lö­sen las­sen + BISS .…

 

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Volkelt-Briefe

Frankreich macht ernst: Höchstgrenzen für Geschäftsführer-Gehälter

Wie schnell aus poli­ti­schen Über­le­gun­gen ganz prak­ti­sche gesetz­li­che Ein­grif­fe wer­den, zei­gen uns jetzt auch die Fran­zo­sen. Kurz nach der Amts­über­nah­me macht Prä­si­dent Hol­lan­de Nägel mit Köp­fen: Die Gehäl­ter der Geschäfts­füh­rer von staat­li­chen Unter­neh­men wer­den auf 450.000 € im Jahr ge­deckelt. Die Rege­lung soll noch in 2012, spä­tes­tens aber in 2013 umge­setzt wer­den. Auch Abfin­dungs­zah­lun­gen und Zusatz­leis­tun­gen wer­den regu­liert. Bereits seit 2008 gibt es auch hier­zu­lan­de Pläne …

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Volkelt-Brief 21/2012

The­men heu­te: Fron­tal-Angriff auf die Geschäfts­fü­her-Alters­ver­sor­gung + FG Mün­chen: Es besteht (doch) kei­ne Anpas­sug­ns­pflicht für Alt-Pen­si­ons­zu­sa­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re + Neue von der Ley­en – Plä­ne: Betrifft nur selb­stän­di­ge (Neben-) Tätig­kei­ten des Geschäfts­füh­rers + Auf was müs­sen wir uns auf die Zeit nach den Wah­len vor­be­rei­ten? + Pres­se hat kein Anrecht auf Aus­kunft über Geschäfts­füh­rer-Gehalt + eBay-Ver­käu­fe: Wenn er Ehe­gat­te lau­fend „ver­kauft” wird es gewerb­lich – so müs­sen Sie auf­pas­sen + BISS

 

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Presse hat kein Recht auf Auskunft über Geschäftsführer-Gehalt

Im pri­vat­wirt­schaft­li­chen Bereich sind Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter für die Öffent­lich­keit tabu. Aus­nah­me: Die GmbH macht dazu Anga­ben im (öffent­li­chen) Geschäfts­be­richt oder in ihren Ver­öf­fent­li­chun­gen im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter. Jetzt wur­de ein Fall aus Bay­ern bekannt, wonach die Pres­se Aus­kunft über die Höhe des Geschäftsführer-Gehalts …

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Volkelt-Brief 19/2012

The­men heu­te: Geze­ter um Mana­ger-Gehäl­ter scha­det allen mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men + FG Düs­sel­dorf: Zeit­wert­kon­to-Modell geht doch für Geschäfts­füh­rer + Fahr­ten­buch: Beach­ten Sie unbe­dingt die Vor­ga­ben des FA und des BFH + Manage­ment-Board: GmbHs müs­sen das intern regeln + BISS

 

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Gezeter um Manager-Gehälter schadet mittelständischen Unternehmen

Wenn es um Geld geht, wer­den die Leu­te miss­trau­isch“. Sol­che Stim­men mehr sich, wenn ich Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen nach ihren per­sön­li­chen Erfah­run­gen zum The­ma Ver­gü­tun­gen für Füh­rungs­kräf­te befra­ge. In der Tat: …

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Volkelt-Briefe

Neid-Debatte: Tue Gutes und rede darüber – Sponsoring

Die ewig neue Dis­kus­si­on um die Ange­mes­sen­heit um Mana­ger-Gehäl­ter wird der­zeit hoch emo­tio­nal geführt und von den Gewerk­schaf­ten gezielt gepuscht. Kaum ein The­ma bewegt so vie­le Men­schen wie die Ver­tei­lung von Ein­kom­men und Ver­mö­gen. Es prägt Wert­vor­stel­lun­gen und beein­flusst sicher­lich auch das Ver­hal­ten der Men­schen (Arbeit­neh­mer und deren Fami­li­en) bei den anste­hen­den Wahlen.

Dabei geht es rea­li­ter um die Mana­ger der DAX-Unter­neh­men. Das sind etwa 100 gro­ße deut­sche Unter­neh­men, in denen die umstrit­te­nen (zwei­stel­li­gen) Mil­lio­nen-Gehäl­ter für das Manage­ment gezahlt wer­den. Grund­sätz­lich gilt die Ver­trags­frei­heit. Die Unter­neh­mens­ei­gen­tü­mer sind frei in ihren Ver­ein­ba­run­gen mit den Mit­glie­dern der Orga­ne. Dar­an kann und konn­te auch das Gesetz zur Ange­mes­sen­heit der Vor­stands­be­zü­ge (Vors­tAG) nichts ändern. Nach den Grund­sätzen unse­rer Ver­fas­sung ist es auch nicht ohne Wei­te­res mög­lich, in die Eigen­tums­rech­te ein­zu­grei­fen. Inso­fern wird uns das The­ma Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­tei­lung auch in den nächs­ten Mona­ten bis zur Bun­des­tags­wahl 2013 wei­ter begleiten.

Ganz anders ist die Situa­ti­on im Mit­tel­stand: Hier wer­den deut­lich nied­ri­ge­re Ver­gü­tun­gen an die Geschäfts­füh­rer gezahlt. Zusätz­li­che höhe­re Ein­kom­men erge­ben sich in der Regel für Fami­li­en-Unter­neh­men aus Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die in der Sta­tis­tik nicht als Gehalts­zah­lun­gen auf­tau­chen. Damit kom­men mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in der Öffent­lich­keit sel­te­ner in Erklä­rungs­not über ihre Gehalts­si­tua­ti­on. Den­noch geht die gegen­wär­ti­ge Dis­kus­si­on auch nicht an den Arbeit­neh­mern in mit­tel­stän­di­schen und klei­ne­ren Unter­neh­men vor­bei. Auch hier wird an den Werk­bän­ken und Schreib­ti­schen dis­ku­tiert, wie es in ihrem Unter­neh­men mit der Ver­tei­lungs­ge­rech­tig­keit aus­sieht. Was tun? …