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Gehalt

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer wer­den Sie beson­de­ren Wert auf die Höhe Ihrer Ver­gü­tung legen. Schließ­lich wol­len Sie nicht weni­ger ver­die­nen als ver­gleich­ba­re Geschäfts­füh­rer in ande­ren Unter­neh­men. Sind Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wol­len Sie zudem durch ein mög­lichst hohes Gehalt die Belas­tung der GmbH mit Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er redu­zie­ren. Aller­dings wird die Finanz­ver­wal­tung die Zah­lung an Sie nur in dem Umfang als Betriebs­aus­ga­ben der GmbH wer­ten, wie sie üblich und ange­mes­sen sind. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen unter­lie­gen bei der GmbH als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowohl der Kör­per­schaft- als auch der Gewer­be­steu­er. Für Sie ist es also aus zwei Grün­den wich­tig, die Höhe und Zusam­men­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Gehal­tes exakt zu ermitteln.

  1. Zum exter­nen Gehalts­ver­gleich, um zu ermit­teln, wel­che Bezü­ge die Gesell­schaf­ter einer GmbH einem Fremd­ge­schäfts­füh­rer anbie­ten bzw. wel­che Bezü­ge sich ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst ein­räu­men kann,
  2. zum ande­ren prüft die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers im Hin­blick dar­auf, ob die Ver­gü­tungs­form für Geschäfts­füh­rer üblich und ange­mes­sen ist.

Wie hoch ist die ange­mes­se­ne Vergütung?

 Wie hoch Ihre Ver­gü­tung als Geschäfts­füh­rer im Ein­zel­fall ist, hängt von einer Viel­zahl von Fak­to­ren ab, und zwar

  1. von der Unter­neh­mens­grö­ße, gemes­sen am Umsatz, der Bilanz­sum­me oder der Mit­ar­bei­ter­zahl. Dies ist die wich­tigs­te Grö­ße, denn mit der Grö­ße des Unter­neh­mens stei­gen die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer und damit sei­ne Verantwortlichkeit.
  2. die Bran­che, in der die GmbH tätig ist. Bran­chen mit hohem tech­no­lo­gi­schen Stan­dard und ent­spre­chend guten Ertrags­aus­sich­ten zah­len ten­den­zi­ell höhe­re Gehälter,
  3. der Ertrags­la­ge der GmbH. Eine über­durch­schnitt­li­che Ertrags­la­ge schlägt sich selbst­ver­ständ­lich auch im Gehalts­an­spruch des Geschäfts­füh­rers nieder.
  4. der gesell­schafts­recht­li­chen Stel­lung des Geschäfts­füh­rers als Unter­neh­mer, der zugleich Besit­zer des Unter­neh­mens ist. Das Gehalt eines Fremd­ge­schäfts­füh­rers liegt regel­mä­ßig unter dem eines ver­gleich­ba­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers, die­ses wie­der­um unter dem eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers mit beherr­schen­dem Ein­fluss (mehr als 50% der Anteile).
  5. der Grö­ße und der Stel­lung des Geschäfts­füh­rers inner­halb des Geschäfts­füh­rer­gre­mi­ums. Ent­spre­chend sind die Bezü­ge eines Allein­ge­schäfts­füh­rers, der Ent­schei­dun­gen für alle Berei­che der GmbH trifft, zumeist höher als die eines Geschäfts­füh­rers, der nur ein bestimm­tes Res­sort, z.B. den kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Bereich, Per­so­nal oder Ver­trieb, betreut.
  6. und Fak­to­ren in der Ihrer Per­son als Geschäfts­füh­rer. Das betrifft Aus­bil­dung und Alter und auch die Dau­er der Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit.

Wie das Finanz­amt die Ange­mes­sen­heit beurteilt

Die­se Fak­to­ren berück­sich­tigt auch die Finanz­ver­wal­tung, wenn Sie prüft, ob Ihr Gehalt ange­mes­sen ist. Dabei wer­den sämt­li­che Gehalts­be­stand­tei­le in die Prü­fung ein­be­zo­gen (BFH Urteil vom 11.9.19988; Az: I 89/63). Ihr Gehalt als Geschäfts­füh­rers setzt sich in aller Regel aus fol­gen­den Bestand­tei­len zusammen:

  1. Jah­res­fest­ge­halt (monat­li­ches Festgehalt)
  2. erfolgs­ab­hän­gi­ge Bezü­ge (Tan­tie­me, Prämien)
  3. Zusatz- und Sozi­al­leis­tun­gen (Weih­nachts­geld, Urlaubs­geld, Zuwen­dun­gen usw.)
  4. Pkw-Über­las­sung
  5. sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen (Leis­tun­gen zur Alters- und Gesund­heits­vor­sor­ge, wie z.B. Pen­si­ons­zu­sa­gen, Direkt­ver­si­che­run­gen, Unfall­ver­si­che­run­gen, Gehalts­fort­zah­lun­gen im Krank­heits- oder Todes­fall, Inva­li­di­täts- und Hin­ter­blie­be­nen­ren­ten, Bei­hil­fen zur pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung bzw. Zah­lung der Arbeit­ge­ber­an­tei­le zur Sozi­al­ver­si­che­rung bei nicht ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Geschäftsführern)
  6. Über­nah­me von Auf­wen­dun­gen für Wei­ter­bil­dung, Tele­fo­na­te, Steu­er­be­ra­tung, Berufs­ver­bän­de, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeitsstätte
  7. sons­ti­ge Sozi­al­leis­tun­gen wie Hei­rats- oder Geburtsbeihilfen
  8. Abfin­dun­gen für den Fall Ihres Aus­schei­dens und
  9. Ent­schä­di­gun­gen für ein ver­ein­bar­tes Wettbewerbsverbot

Zum Ver­gleich von Geschäfts­füh­rer-Gehäl­tern wird in der Regel die Gesamt­ver­gü­tung her­an­ge­zo­gen. Das ist die geld­wer­te Sum­me aller dem Geschäfts­füh­rer zuge­sag­ten Leis­tun­gen. Die­se Bezugs­grö­ße legen die Finanz­be­hör­den auch bei der Ermitt­lung des ange­mes­se­nen Gehal­tes des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers zugrunde.

Weiterführende Informationen

Karls­ru­her Tabel­len für GmbH-Geschäftsführer

Mus­ter: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

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