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Volkelt-Briefe

BMF-aktuell: Verzicht auf Pensionsansprüche kostet Steuer

Ob Sie die GmbH bes­ser ver­kau­fen wol­len oder ob Sie die Bei­trä­ge zur Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ein­spa­ren wol­len: Dem (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer einer GmbH steht es frei, …

auf die ein­mal erteil­te Pen­si­ons­zu­sa­ge und die damit ver­bun­de­nen Pen­si­ons­zah­lun­gen zu ver­zich­ten. Mög­lich ist auch, ledig­lich einen Teil der Pen­si­ons­an­sprü­che zu bezie­hen und auf einen Teil zu ver­zich­ten. Recht­lich gese­hen ist das mög­lich und zuläs­sig. Die Par­tei­en haben hier Ver­trags­frei­heit und kön­nen selbst entscheiden.

Schwie­ri­ger ist das im Steu­er­recht: Für die Pen­si­ons­zu­sa­ge konn­te die GmbH in der Ver­gan­gen­heit eine Rück­stel­lung bil­den, die den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH spür­bar drück­te. Fol­ge: Ver­zich­tet der Geschäfts­füh­rer auf die ein­mal ver­ein­bar­ten Pen­si­ons­an­sprü­che, for­dert das Finanz­amt die Steu­er­erspar­nis zurück. Dazu hat die Finanz­ver­wal­tung sehr genau Vor­stel­lun­gen dar­über, wie ab sofort gerech­net wer­den muss (BMF, Schrei­ben vom 14.8.2012, C 2 S 2743/10/10001, mit aus­führ­li­chen Rechenbeispielen).

Für die Pra­xis: Dr Ver­zicht oder Teil­ver­zicht auf die Pen­si­ons­an­sprü­che führt zu einer zusätz­li­chen Steu­er­be­las­tung bei der GmbH (als ver­deck­te Ein­la­ge) und beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Zufluss von Ein­nah­men). Hier müs­sen Sie die Vor- und Nach­tei­le des Ver­zichts im Vor­aus genau berech­nen. Anhand der Bei­spie­le aus dem BMF-Erlass kann Ihr Steu­er­be­ra­ter genau berech­nen, wel­che Steu­er­fol­gen auf Sie zukom­men. Kon­kret: Ohne Grund macht es kei­nen Sinn auf die Pen­si­ons­an­sprü­che zu ver­zich­ten. Aber das kann sich z. B. dann rech­nen, wenn ein poten­zi­el­ler Käu­fer der GmbH für den Ver­zicht auf die Pen­si­ons­zu­sa­ge als Aus­gleich deut­lich mehr für die GmbH-Antei­le zahlt.

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