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Volkelt-Briefe

Steuern: Finanzamt darf Geschäftsführer nicht länger „fiktiv“ besteuern

Wird es in der GmbH finan­zi­ell eng, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer auf­pas­sen. Wäh­rend beim nor­ma­len Arbeit­neh­mer Lohn­steu­er nur dann fäl­lig wird, wenn tat­säch­lich Lohn gezahlt wird, gibt es für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH hier eine Beson­der­heit. Zahlt sich der Geschäfts­füh­rer nicht das vol­le Gehalt aus (z. B., weil er kurz­fris­tig eine Rech­nung beglei­chen will, das Kon­to aber dafür nicht über­zie­hen will), …

sagt das Finanz­amt: „Das Gehalt ist dem Geschäfts­füh­rer fik­tiv zuge­flos­sen“. Dafür muss Lohn­steu­er abge­führt wer­den. Die­se Rechts­la­ge ist aber umstrit­ten. Bereits 2011 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) dazu ent­schie­den: Wer­den Gehalts­be­stand­tei­le (Weih­nachts­geld, Tan­tie­me) nicht aus­ge­zahlt, ist die­se fik­ti­ve Besteue­rung nur zuläs­sig, wenn die For­de­rung des Geschäfts­füh­rers gegen die GmbH als Ver­bind­lich­keit gebucht ist. Ist das nicht der Fall, darf auch kei­ne Lohn­steu­er dafür erho­ben wer­den (BFH, Urtei­le vom 3.2.2011, VI R 4/10 und VI R 66/09).

Ach­tung: In der Pra­xis haben vie­le Finanz­äm­ter die­se Rechts­la­ge ganz ein­fach igno­riert. Sie set­zen wei­ter­hin Lohn­steu­er fest und per Steu­er­be­scheid auch durch. Sie beru­fen sich dabei auf die bis dato unver­än­der­te Ver­wal­tungs­mei­nung zur Fra­ge der Lohn­be­steue­rung beim Gehalts­ver­zicht des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Jetzt kommt Bewe­gung in die ver­här­te­ten Fron­ten. In den nächs­ten Mona­ten wird der Bun­des­fi­nanz­hof genau in die­ser Sache noch­mals ent­schei­den. Wie­der geht es um nicht aus­ge­zahl­tes Weih­nachts- und Urlaubs­geld aus den Vor­jah­ren (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens vor dem BFH: VI R 24/12). In der vor­he­ri­gen Instanz hat­te auch das Finanz­ge­richt Schles­wig Hol­stein die Besteue­rung von nicht-aus­ge­zahl­ten Gehalts­be­stand­tei­len für nicht zuläs­sig erklärt (Urteil vom 13.10.2011, 1 K 83/11). Nach unse­rer Ein­schät­zung wird der BFH die­se Rechts­auf­fas­sung bestä­ti­gen. Fol­ge: Gab es sol­che Fäl­le in Ihrer GmbH in der Ver­gan­gen­heit, ist zu prü­fen, ob die Steu­er­be­schei­de bereits bestands­kräf­tig sind. Ist das nicht der Fall, soll­ten Sie die­se unter Hin­weis auf die unge­klär­te Recht­spre­chung wei­ter offen hal­ten. Wir hal­ten Sie dazu auf dem Laufenden.

Für die Pra­xis: Unge­ach­tet die­ser Rechts­la­ge unter­stel­len die Finanz­be­hör­den bei nicht- aus­ge­zahl­ten Gehalts­be­stand­tei­len für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH eine sog. ver­deck­te Ein­la­ge. Wir emp­feh­len für den Fall eines Gehalts­ver­zichts: 1. Bei kurz­fris­ti­gem (gerin­ge­rem) Liqui­di­täts­be­darf soll­ten Sie kein Gehalts­ver­zicht vor­neh­men, son­dern die Beträ­ge so über­wei­sen, wie ver­trag­lich ver­ein­bart. 2. Müs­sen Sie das Gehalt kür­zen (der Dis­po wird über­zo­gen), soll­ten Sie vor dem Gehalts­ver­zicht einen Gesell­schaf­ter­be­schluss dazu fas­sen. Wich­tig: Das muss dann auch so prak­ti­ziert wer­den. Ver­mei­den Sie den Ein­druck, dass Sie Ihr Gehalt stän­dig an die Liqui­di­täts­la­ge der GmbH anpas­sen. Im Not­fall soll­ten Sie Ihr Gehalt so absen­ken, dass die GmbH in der Lage ist, die­ses kon­ti­nu­ier­lich über das Geschäfts­jahr auszuzahlen.

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