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Volkelt-Brief 22/2019

Neue Geschäfts­mo­del­le: „Da hät­ten wir auch drauf kom­men kön­nen …” + BGH aktu­ell: Über­prü­fen Sie jetzt Ihre Res­sort-Ver­ein­ba­rung + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VIII) + GF-Auf­ga­be „Moti­va­ti­on“: Feed­back statt zwi­schen Tür und Angel + Vor Gericht: Geschäfts­füh­rer hat Anspruch auf Ver­dienst­aus­fall + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge wird am 30.9. ver­han­delt + Prak­ti­kan­ten: Kein Anspruch auf Min­dest­lohn bei Unterbrechung

 

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Geschäftsführer privat : Keine Chance für hochverzinsliche Altverträge

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in letz­ter Instanz ent­schie­den, dass die Ban­ken berech­tigt sind, hoch­ver­zins­li­che Alt­ver­trä­ge (hier: das sog. Prä­mi­en­spa­ren) vor­zei­tig zu kün­di­gen. Vor­aus­set­zung: Die im Ver­trag ver­ein­bar­te Höchst­prä­mie wur­de erreicht. Danach ist die Bank zur Kün­di­gung berech­tigt  (BGH, Urteil v. 14.5.2019, XI ZR 345/18).

Laut Urteil gel­ten die ver­än­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen (hier: lan­ge Nied­rig­zins­pha­se) als „sach­ge­rech­ter Grund”, der die Bank zu einer Kün­di­gung mit der gemäß AGB vor­ge­se­he­nen Kün­di­gungs­frist berech­tigt (hier: 3 Mona­te). Im vor­lie­gen­den Fall wur­de die Höchst­prä­mie nach einer Lauf­zeit 15 Jah­ren erreicht. Als Gesamt­lauf­zeit waren laut Ver­trag 25 Jah­re ver­ein­bart. Die Bank darf in sol­chen Fäl­len den Ver­trag vor­zei­tig kündigen.

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Volkelt-Brief 20/2019

Alters­vor­sor­ge: Neu­es Sozi­al­ge­richts-Urteil zur Gesell­schaf­ter-Pflicht­ver­si­che­rung + Geschäfts­be­richt: PR-Instru­ment – und das Finanz­amt liest mit + Digi­ta­les: Was tun, wenn Sie als Arbeit­ge­ber schlecht bewer­tet wer­den? + Trü­be Aus­sich­ten: Die Pro­gno­sen der Exper­ten im Über­blick + Juris­ti­sches: Akti­en­recht gilt nicht immer auch für GmbHs BMF: Die neu­en Vor­schrif­ten für nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten + Wirt­schafts­po­li­tik: CDU berät Steu­er­plä­ne noch im Juni + Sitz im Aus­land: Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit ent­schei­det über Steu­er­pflicht +
Geschäfts­füh­rer pri­vat:
Kein Umgangs­recht für den gemein­sa­men Hund

 

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Juristisches: Aktienrecht gilt nicht immer auch für GmbHs

Recht­li­che Son­der­fra­gen zur Rechts­form GmbH oder zur Geschäfts­füh­rung einer GmbH, die nicht aus­drück­lich im GmbH-Gesetz gere­gelt sind, wer­den von den Gerich­ten in der Regel in Ana­lo­gie zum Akti­en­recht ent­schie­den. Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) die Gren­zen die­ser Ana­lo­gie-Recht­spre­chung auf­ge­zeigt: Zum Bei­spiel, wenn es um einen sog. Asset Deal (Ver­kauf ein­zel­ner Wirt­schafts­gü­ter der GmbH) geht. Laut Akti­en­recht (hier: § 179a AktG) ist dazu ein Beschluss der Haupt­ver­samm­lung not­wen­dig. Für die GmbH ist eine sol­che Beschluss­fas­sung nicht not­wen­dig. Der Ver­kauf kann auch ohne einen sol­chen Beschluss rechts­wirk­sam vor­gen­mom­men wer­den (BGH, Urteil v. 8.1.2019, II ZR 364/18).

Das bringt auch Kos­ten­vor­tei­le für den Asset Deal. Die Notar­ge­büh­ren für den zustim­men­den Beschluss ent­fal­len – eine Pra­xis der Regis­ter­ge­richt, die bei der Über­tra­gung von Unter­neh­men, Unter­neh­mens­tei­len oder ein­zel­nen Wirt­schafts­gü­tern (z. B. Immo­bi­li­en, Anla­ge­ver­mö­gen) zu enor­men Zusatz­kos­ten führten.

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Volkelt-Brief 17/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: 10 Stun­den und immer für die GmbH unter­wegs + GmbH-Ver­kauf: Die neu­en Gesell­schaf­ter kön­nen Sie (raus) mob­ben  Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II+ Form­sa­che: Gerichts­fest Pro­tol­lie­ren – Beschlüs­se, Ziel­ver­ein­ba­run­gen BAG aktu­ell: Fremd-Geschäfts­füh­rer ist kein Arbeit­neh­mer Steuer/GmbH – pri­vat: FG Müns­ter bie­tet Steu­er-Pod­cast Mit­ar­bei­ter: Min­dest­lohn gilt auch für aus­län­di­sche Spe­di­tio­nen Internet/Soziale medi­en: „Tag­gen” mit Ver­wei­sen ist Werbung

 

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GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht:

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Volkelt-Brief 16/2019

Geschäfts­füh­rer-Job: Geben Sie Ihrer GmbH das rich­ti­ge Gesicht + Ehe­gat­ten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brü­che geht? Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (II) Die GmbH in der Kri­se: Pri­va­tes Ver­mö­gen bleibt Pri­vat­sa­che + Dis­kus­si­on um Pflicht­mit­glied­schaft in der Ren­ten­ver­si­che­rung geht in die nächs­te Run­de GmbH/Fuhrpark: Daim­ler muss Lkw-Käu­fer entschädigen

 

 

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Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Ehe in die Brüche geht?

Jede drit­te Ehe schei­tert. Beson­ders schwie­rig sind Tren­nun­gen, wenn die Ehe­part­ner nicht nur pri­vat son­dern auch geschäft­lich auf­ein­an­der ange­wie­sen sind. Nur die wenigs­ten Men­schen schaf­fen es im Kri­sen­fall, eine sol­che Situa­ti­on sach­lich, ver­ant­wort­lich und kon­struk­tiv zu lösen. Beson­ders schwie­rig wird es, wenn es im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kei­ne Rege­lung gibt, die für einen sol­chen Kri­sen­fall Lösun­gen anbietet.

Die Rechts­la­ge:

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Die GmbH in der Krise: So bleibt privates Vermögen Privatsache

In vie­len Urtei­len, die zur GmbH-Insol­venz ent­schie­den wer­den, geht es um den Zugriff des Insol­venz­ver­wal­ters auf das pri­va­te Ver­mö­gen des (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rers. Ziel des Ver­wal­ters: Er ver­sucht in der Regel mit allen Mit­teln, die Gläu­bi­ger der GmbH auch aus dem pri­va­ten Ver­mö­gen zu bedie­nen. Fakt ist aller­dings auch, dass vie­le Urtei­le bele­gen, dass der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter sei­ne Rech­te sehr oft zu weit aus­legt und der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht pri­vat ein­ste­hen muss. Achtung: … 

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Volkelt-Brief 13/2019

Gen­der Pay Gap: Glei­cher Lohn nur für glei­che Leis­tung + Schieds­ver­fah­ren: Mit vie­len Vor­tei­len und ohne Risi­ko für den Fremd-Geschäfts­füh­rer Digi­ta­les: Immer mehr Online-Shops wer­den sta­tio­när Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Weni­ger Streit­fäl­le um „vGA” Geschäfts­füh­rer pri­vat: Vor­tei­le mit dem E‑Bike von der GmbH + GmbH/Recht: Pflich­ten Ihres Rechts­an­walts + GmbH/Recht: Beschluss­fas­sung in der Ein­heits­ge­sell­schaft Feh­ler­haf­te Adres­se ist kein Ver­stoß gegen die Form­vor­schrif­ten + GmbH/Steuer: Finanz­amt auf Abwegen

 

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