Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Die neuen Gesellschafter können Sie (raus) mobben

Vie­le Geschäfts­füh­rer sehen ihre Zukunfts­si­che­rung dar­in, die GmbH spä­ter ein­mal zu ver­äu­ßern. Ide­al­vor­stel­lung dabei: Solan­ge der Geschäfts­füh­rer gesund­heit­lich fit ist, bleibt er wei­ter im Kon­zern als (abhän­gig beschäf­tig­ter) Geschäfts­füh­rer tätig – am bes­ten auf der Grund­la­ge des bestehen­den Anstel­lungs­ver­tra­ges unter den neu­en Gesell­schaf­tern. Das kann gut gehen – muss es aber nicht. Gehen Sie immer auch davon aus, dass die neu­en Besitzer/Gesellschafter eige­ne stra­te­gi­sche Plä­ne mit dem Erwerb Ihrer GmbH ver­fol­gen. Dar­auf soll­ten Sie vor­be­rei­tet sein.

Vor­sicht:

Hier­zu gibt es ein Rich­tung wei­sen­des Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH), das Sie auf jeden Fall zur Kennt­nis neh­men müs­sen. Danach ist es nach dem Ver­kauf der GmbH für die neu­en Gesell­schaf­ter sehr ein­fach, den über­nom­me­nen Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer her­aus zu mob­ben. Z. B., indem ihm sys­te­ma­tisch die Kom­pe­ten­zen beschnit­ten wer­den oder ihm ein neu­er Chef vor die Nase gesetzt wird. Dazu der BGH: „Sol­che umstruk­tu­rie­ren­den Maß­nah­men ste­hen den neu­en Gesell­schaf­tern auf­grund ihrer Orga­ni­sa­ti­ons­ho­heit zu“. Der Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat nur die Rech­te, die ihm nach sei­nem Anstel­lungs­ver­trag zuste­hen (BGH, Urteil vom 6.3.2012, II ZR 76/11) bzw. die er im Kauf­ver­trag ver­bind­lich geklärt und fest­ge­schrie­ben hat.

Bei­spiel: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te sei­ne Regio-Zeit­schrif­ten GmbH an den grö­ße­ren Ver­lag am Ort ver­kauft. Er blieb als Geschäfts­füh­rer wei­ter im Amt. Dann struk­tu­rier­ten die neu­en Inha­ber um: Zunächst wur­den Ver­trieb und Ver­sand aus­ge­glie­dert, anschlie­ßend wur­de ein zusätz­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­stellt und ein „Report­ing“ ein­ge­führt, wonach der Ex-Inha­ber regel­mä­ßig berich­ten muss­te. Der wehr­te sich dage­gen und zwar per Kla­ge „wegen unzu­läs­si­ger Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen aus der Geschäftsführer-Position“.

Die Rechts­la­ge: Der neue Arbeit­ge­ber ist ledig­lich dazu ver­pflich­tet, sei­ne Rech­te und Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag zu erfül­len. Das Recht zur Abbe­ru­fung bzw. zur Ein­schrän­kung sei­ner Kom­pe­ten­zen bleibt ihm vor­be­hal­ten. Der Ex-Geschäfts­füh­rer hat kein Recht auf irgend­ei­ne Besitz­stands­wah­rung (z. B. Umwand­lung der Ein­zel­ver­tre­tungs­be­fug­nis in eine Gesamt­ver­tre­tungs­be­fug­nis, neue Auf­tei­lung der Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se bei neu­er Res­sort­ein­tei­lung). Dem Ex-Geschäfts­füh­rer steht dann noch nicht ein­mal eine Abfin­dung zu, wenn er vor­zei­tig kün­digt, z. B. weil er sich im Recht fühlt. Dann kann der Schuss also ganz schnell nach hin­ten los­ge­hen. Der neue Inha­ber kann die Kün­di­gung mit einer Kün­di­gung sei­ner­seits beant­wor­ten, so dass der Ex sogar sei­ne ansons­ten noch bestehen­den Ansprü­che aus dem von ihm gekün­dig­ten Anstel­lungs­ver­trag verliert.

Vor­sicht, wenn Sie einen klei­nen Anteil Ihrer GmbH noch behal­ten wol­len: In vie­len GmbH-Gesell­schafts­ver­trä­gen ist ver­ein­bart, dass alle Gesell­schaf­ter aktiv in der GmbH mit­ar­bei­ten müs­sen, ent­we­der als Geschäfts­füh­rer oder als Ange­stell­ter. Ziel der Ver­ein­ba­rung: Damit wol­len die Gesell­schaf­ter sicher­stel­len, dass sich alle zum Wohl der GmbH ein­set­zen und das gemein­sa­me Pro­jekt zum best­mög­li­chen Erfolg füh­ren. Ist der Gesell­schaf­ter nicht mehr für die GmbH tätig (Alters­grün­de, Abwan­de­rungs­wün­sche) haben die ver­blei­ben­den Gesell­schaf­ter das Recht, den GmbH-Anteil einzuziehen.

Das ist recht­lich aber nur zuläs­sig, wenn der Gesell­schaf­ter dafür abge­fun­den wird – ihm also eine ent­spre­chen­der Preis für sei­nen GmbH-Anteil gezahlt wird. Pro­blem: Die Abfin­dung darf nicht „sit­ten­wid­rig“ sein. Dem aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter muss ein fai­rer Preis gezahlt werden.

Im Fal­le des GmbH-Ver­kau­fes durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (z. B. an einen Kon­zern) emp­feh­len wir, bereits in den Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen kla­re Posi­tio­nen zu zei­gen. Zum Bei­spiel: Über­neh­men Sie nicht ein­fach den bestehen­den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag. Ergän­zen Sie auf jeden Fall: „Im Fal­le der vor­zei­ti­gen Ver­trags­auf­lö­sung hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf eine Abfin­dung in Höhe von … „ (übli­cher­wei­se: pro Anstel­lungs­jahr ein Net­to-Monats­ge­halt, bei kur­zer Beschäf­ti­gungs­dau­er: ein fes­ter Betrag z. B. in Höhe von 100.000 EUR). Ergän­zend kann eine Abbe­ru­fung durch die neu­en Gesell­schaf­ter erschwert wer­den, indem eine Ver­trags­klau­sel ergänzt wird, wonach eine Abbe­ru­fung „nur aus wich­ti­gem Grund“ mög­lich ist. Auch das ermög­licht dem Ex-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer spä­ter die Durch­set­zung einer ent­spre­chen­den Abfindung.

 

Schreibe einen Kommentar