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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 22/2019

Neue Geschäfts­mo­del­le: „Da hät­ten wir auch drauf kom­men kön­nen …” + BGH aktu­ell: Über­prü­fen Sie jetzt Ihre Res­sort-Ver­ein­ba­rung + Digi­ta­les: So schrei­ben sich die neu­en Erfolgs­ge­schich­ten (VIII) + GF-Auf­ga­be „Moti­va­ti­on“: Feed­back statt zwi­schen Tür und Angel + Vor Gericht: Geschäfts­füh­rer hat Anspruch auf Ver­dienst­aus­fall + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge wird am 30.9. ver­han­delt + Prak­ti­kan­ten: Kein Anspruch auf Min­dest­lohn bei Unterbrechung

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 31. Mai 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

ken­nen Sie Gety­our­Gui­de? Dabei han­delt es sich um ein sog. Ein­horn (Uni­corn) – das ist ein Start­Up-Unter­neh­men, das mit einem Bör­sen­wert von rund 1 Mrd. Dol­lar gehan­delt wird. Ver­gleich­bar mit sol­chen Grö­ßen wie Uber, Zalan­do, HelloFresh usw. Also um ein Unter­neh­men, das zu den Glo­bal-Play­ern gehört und das ver­spricht, ihren Anle­gern dau­er­haf­ten Reich­tum zu verschaffen.

Wie – ken­nen Sie immer noch nicht? Das Unter­neh­men fir­miert in Ber­lin, hat der­zeit 500 Mit­ar­bei­ter und ent­wi­ckelt eine Platt­form, auf der Jeder­mann eine Urlaubs­rei­se, ein Stadt-Event, eine Füh­rung oder auch nur ein Ticket für wel­che Ver­an­stal­tung auch immer erwer­ben kann. Eine Mischung aus Online-Rei­se­bü­ro, Stadt-Event-Anbie­ter und Ticket­ser­vice. Inter­na­tio­nal und buch­bar mit allen Bezahl­sys­te­men. Der Grün­der – Johan­nes Reck (34)  – war zunächst mit einer deutsch­land­wei­ten Putz-Ser­vice-Ver­mitt­lungs-Platt­form geschei­tert. Aber: Der jun­ge Mann hat gute Bezie­hun­gen zu den Kapi­tal­märk­ten und zu welt­wei­ten Inves­to­ren – zuletzt  aus Japan und Fern­ost. Jetzt gelang es ihm, von sei­nen Kapi­tal­ge­bern 480 Mio. EUR für GetY­our­Gui­de ein­zu­sam­meln. „Da hät­ten wir auch drauf kom­men kön­nen .…”. Gute Bezie­hun­gen und eine cle­ve­re Per­for­mance vor­aus­ge­setzt. Wir blei­ben dran und berich­ten, ob das Geschäfts­mo­dell hält, was es (er) verspricht.

Fakt ist, dass der größ­te Teil der Inves­ti­ti­on ins Mar­ke­ting-Bud­get fließt und der Erfolg der Mar­ke­ting-Kam­pa­gne über den Erfolg des Geschäfts­mo­dells ent­schei­den wird. Das Pro­dukt selbst spielt bei die­sem und ver­gleich­ba­ren Geschäfts­mo­del­len ledig­lich eine unter­ge­ord­ne­te Rolle.

 

BGH aktuell: Überprüfen Sie jetzt Ihre Ressort-Vereinbarung

In grö­ße­ren GmbHs mit meh­re­ren Geschäfts­füh­rern gibt es in der Regel eine ein­ge­üb­te Auf­tei­lung der Res­sorts. Es gibt Geschäfts­ver­tei­lungs­plä­ne, aus­führ­li­che Stel­len­be­schrei­bun­gen für jeden ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer und eine Geschäfts­ord­nung, die die Zusam­men­ar­beit zwi­schen den Geschäfts­füh­rern bis ins Detail regelt. ie gegen­sei­ti­gen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind klar defi­niert und regel­mä­ßi­ger Gegen­stand der Geschäfts­füh­rungs-Sit­zun­gen. Anders in vie­len klei­ne­ren GmbHs: Hier pas­siert die Arbeits­tei­lung zwi­schen den Geschäfts­füh­rern gele­gent­lich auf Zuruf. Hier­zu gibt es ein wich­ti­ges neu­es Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH), das Sie zur Kennt­nis neh­men müs­sen (vgl. dazu zuletzt in Nr. 10/2019 zur sog. „Welt­ruf-Ent­schei­dung”). Das Urteil wur­de in den letz­ten Mona­ten aus­führ­lich in Fach­krei­sen dis­ku­tiert. Unter­des­sen ist abseh­bar, wel­che Fol­ge­run­gen Geschäfts­füh­run­gen mit nicht voll­stän­dig aus­for­mu­lier­ter Arbeits­tei­lung dar­aus zie­hen müs­sen. Der BGH ent­schied zwar: „Eine die­sen Anfor­de­run­gen genü­gen­de Auf­ga­ben­zu­wei­sung bedarf nicht zwin­gend  einer schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on” (BGH, Urteil v.  6.11.2018, II ZR 11/17).

Aus dem Urteil ergibt sich aber auch, dass ein Ent­las­tungs­be­weis, der den ein­zel­nen Geschäfts­füh­rer von der Gesamt­haf­tung befreit, ohne eine sol­che schrift­li­che Auf­zeich­nung in der Pra­xis nicht geführt wer­den kann (so z. B. Dr. Mar­tin Scho­cken­hoff in GmbH-Rund­schau 2019, S. 514 ff.).

Für die Pra­xis bedeu­tet das: Nur wenn Sie alle Ver­trags­wer­ke der GmbH (Gesell­schafts­ver­trag, Anstel­lungs­ver­trag, Geschäfts­ord­nung) rich­tig auf­ein­an­der abge­stimmt sind, ist sicher, dass der Geschäfts­füh­rer nur für sei­ne Auf­ga­ben zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann:

  • Vor­aus­set­zung 1: Die Auf­ga­ben­ver­tei­lung zwi­schen Gesell­schaf­tern und Geschäfts­füh­rern bzw. den Geschäfts­füh­rern unter­ein­an­der ist ver­trag­lich klar gere­gelt ist. Dazu gehört: Auf­lis­tung eines Kata­lo­ges zustim­mungs­be­dürf­ti­ger Geschäf­te im Gesell­schafts­ver­trag, Defi­ni­ti­on der Res­sorts im Anstel­lungs­ver­trag der Geschäfts­füh­rer (Stel­len­be­schrei­bung).
  • Vor­aus­set­zung 2: Es ist fest­zu­le­gen, wie sich die Geschäfts­füh­rer unter­ein­an­der infor­mie­ren bzw. abstim­men müs­sen. Die genau­en Moda­li­tä­ten sind im Rah­men einer Geschäfts­ord­nung zu ver­ein­ba­ren (Sit­zungs­lei­tung, Abstim­mungs­mo­da­li­tä­ten, Pro­to­koll­füh­rung usw.).
  • Vor­aus­set­zung 3: Die Geschäfts­füh­rer bil­den inner­halb der Orga­ni­sa­ti­on GmbH ein Team: Das Füh­rungs­team. Das bedeu­tet: Zu einer effek­ti­ven Zusam­men­ar­beit kommt es nur, wenn die Grund­sät­ze für Team­ar­beit kon­se­quent ange­wandt werden

Bei­spiel: Kor­rek­te Ver­an­ke­rung der Res­sort­auf­tei­lung im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag

” § … Auf­ga­ben des Geschäfts­füh­rers Finan­zen / Rech­nungs­we­sen / Controlling

Der Geschäfts­füh­rer lei­tet das Res­sort Finanzen/ Rechnungswesen/Controlling. Dabei über­nimmt er alle Tätig­kei­ten, die ihm in sei­ner Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Geschäf­te des Arbeit­ge­bers über­tra­gen sind, alle Tätig­kei­ten die ihm auf­grund der Stel­len­be­schrei­bung zuge­wie­sen sind und dar­über hin­aus alle Tätig­kei­ten, die sich zusätz­lich aus sei­ner Ver­ant­wor­tung für alle kauf­män­ni­schen Belan­ge des Arbeit­ge­bers erge­ben, die nicht aus­drück­lich Bestand­teil der Stel­len­be­schrei­bung sind. Die Stel­len­be­schrei­bung ist dem Geschäfts­füh­rer bekannt, aus­ge­hän­digt und ist Bestand­teil die­ses Anstellungsvertrages”.

Sie müs­sen sich auch dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­be­hör­den sol­che Form­fra­gen (hier: schrift­li­che Res­sort­ver­ein­ba­rung) grund­sätz­lich zu ihren Guns­ten aus­le­gen. Jeden­falls dann, wenn es um die Ein­trei­bung aus­ste­hen­der Steu­ern geht. So ist bzw. war es Pra­xis der Finanz­be­hör­den, alle Geschäfts­füh­rer für die Abfüh­rung der Steu­ern in die Haf­tung zu neh­men – auch dann, wenn es eine Res­sort­auf­tei­lung gab, die einem der Geschäfts­füh­rer alle kauf­män­ni­schen Pflich­ten – und damit auch die Steu­er­pflich­ten – über­trägt. Selbst der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hält die­se Vor­ge­hens­wei­se für ange­mes­sen und rich­tig. Zwar hat der BGH den Finanz­be­hör­den mit die­sem Urteil die Gren­zen auf­ge­zeigt. Das dürf­te aber an der Pra­xis der unter­geod­ne­ten Finanz­be­hör­den kaum etwas ändern, die feh­len­de Schrift­form der Arbeits­tei­lung zu bemän­geln (so auch: FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 10.12.2013, 3 K 1632/12).  Dann liegt es an Ihnen, gegen die Inhaf­tungs­nah­me durch das Finanz­amt gericht­lich vor­zu­ge­hen – ver­bun­den mit enor­men finan­zi­el­lem Risi­ko und in der Regel einem lang­wie­ri­gen Verfahren.

 

Digitales: So schreiben sich die neuen Erfolgsgeschichten (VIII)

Der Markt für Bring- und Lie­fer­diens­te befin­det sich in stän­di­ger Bewe­gung. Zuletzt hat­te der hol­län­di­sche Anbie­ter Takea­way das Deutsch­land­ge­schäft des bri­ti­schen Kon­zerns Deli­very Hero (Lie­fer­held, pizza.de und Foodo­ra) für 930 Mio. EUR über­nom­men. Unter­des­sen plant der auf Deutsch­land fokus­sier­te Bring­dienst Deli­veroo mit 575 Mio. EUR einen Neu­start, nach­dem das Geschäft zuletzt schwä­chel­te. Der Deal: Der Bring­dienst will die Diens­te der Bun­des­re­gie­rung in Anspruch neh­men und mit einem neu­en Ver­gü­tungs­mo­dell punkten.

Und das geht so: Um bei den (Min­dest-) Löh­nen und Sozi­al­ab­ga­ben zu spa­ren, soll das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um ein neu­es Ver­gü­tungs­sys­tem für ihre selb­stän­di­gen Fah­rer geneh­mi­gen, um sog. Schein­selbst­stän­dig­kei­ten zu ver­hin­dern. Danach über­nimmt Deli­veroo für ihre frei­be­ruf­lich täti­gen Mit­ar­bei­ter die Kos­ten für die Risi­ko­ab­si­che­rung (Stich­wort: Ver­pflich­ten­de Alters­vor­sor­ge für Solo-Selbst­stän­di­ge) und Wei­ter­bil­dung, ohne dass das Fol­gen für das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis hat. Die Mit­ar­bei­ter blei­ben selbst­stän­dig und wer­den nicht zu Ange­stell­ten des Unter­neh­mens. Vor­teil: Wäh­rend die Kon­kur­renz für ihre Mini- und Über­gangs­be­reichs-Job­ber Sozi­al­ab­ga­ben zah­len muss, kann Deli­veroo wei­ter­hin bil­li­ger anbie­ten und den Kos­ten­vor­teil an die Kun­den wei­ter­ge­ben. Ob die Rech­nung wie geplant auf­geht, steht aller­dings noch in den Ster­nen. Wir hal­ten Sie auf dem Lau­fen­den – ob zur Nach­ah­mung geeignet.

Deli­veroo-Geschäfts­füh­rer Mar­cus Ross weist gegen­über dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) unter Lei­tung von SPD-Minis­ter Huber­tus Heil dar­auf hin, dass die neue Bran­che (Bring- und Lie­fer­dienst) in der Fol­ge und als Mul­ti­pli­ka­tor fast drei­mal so vie­le Arbeits­plät­ze in den Zulie­fe­rer­be­rei­chen (Gas­tro­no­mie) wie das Unter­neh­men selbst schafft. Inwie­weit die Poli­tik die­sem „Druck” nach­ge­ben kann und wird, bleibt offen. So gibt es in der Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Uber und dem Taxi­ge­wer­be zumin­dest in Deutsch­land bis­her immer noch kei­nen gesetz­li­chen Rah­men, der Pla­nungs­si­cher­heit für die betei­lig­ten Akteu­re bringt.

 

GF-Aufgabe „Motivation“: Feedback statt zwischen Tür und Angel

Eigent­lich will der Mit­ar­bei­ter nur das Feed­back des Chefs ein­ho­len. Der fand den Vor­schlag für zur Neu­kun­den­ge­win­nung aber gar nicht gut. „Das läuft so nicht!“.  Sol­che Aus­sa­gen des Chefs mögen sach­lich gerecht­fer­tigt sein – im Feed­back-Gespräch bringt das aber nichts. Wird der Chef spä­ter auf sei­ne kri­ti­schen Äuße­run­gen ange­spro­chen, wird schnell klar: Er hat die Gesprächs­si­tua­ti­on völ­lig falsch ein­ge­schätzt und „zwi­schen Tür und Angel“ sei­ne Mei­nung dazu gesagt. Ihm ist dabei oft gar nicht bewusst, dass der Mit­ar­bei­ter eine kri­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung sucht. Dass das aber nur funk­tio­niert, wenn der Chef bestimm­te Tech­ni­ken nutzt.

Die Fol­gen: Es kommt zu Miss­ver­ständ­nis­sen, man redet anein­an­der vor­bei. Der Mit­ar­bei­ter wird ver­un­si­chert und demo­ti­viert. Bei zukünf­ti­gen Auf­ga­ben­stel­lun­gen wird er sich zurück­hal­ten und sich vor­her absi­chern. Er wird sich weni­ger zutrau­en, eige­ne, viel­leicht neue krea­ti­ve Ideen in betrieb­li­che Pro­jek­te ein­zu­brin­gen. Das Feed­back ‑Gespräch soll­te nach bestimm­ten Regeln lau­fen, wenn es beim Mit­ar­bei­ter ankom­men oder Ein­stel­lungs- oder Ver­hal­tens­än­de­run­gen errei­chen soll. Effek­ti­ves Feed­back lässt sich erler­nen. Dazu soll­te es in Gesprächs­si­tua­tio­nen mit ver­schie­den Gesprächs­teil­neh­mern ein­ge­übt wer­den. Wer unsi­cher über sei­ne Gesprächs­füh­rung ist, kann sich bera­ten las­sen bzw. sei­ne Fähig­kei­ten im Kom­mu­ni­ka­ti­ons­trai­ning verbessern.

Ziel des Feed­back ist, Ver­hal­tens­wei­sen bewusst wahr­zu­neh­men und ein­schät­zen zu ler­nen, wie Ver­hal­ten auf ande­re wirkt und was es bei ande­ren aus­löst. Neh­men Sie sich Zeit für das Feed­back-Gespräch und berei­ten Sie sich vor. Über­le­gen Sie, was Sie sagen wol­len und wie Sie es sagen. Feed­back ist schwie­rig, weil Kri­tik an der Per­son geübt wird – was die meis­ten nur schwer anneh­men. Daher ist es wich­tig, Regeln ein­zu­hal­ten. Feed­back soll­te kon­struk­tiv sein (Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge), beschrei­bend sein (kei­ne Bewer­tun­gen, kei­ne Pole­mik, kei­ne Unsach­lich­kei­ten) und kon­kret sein (auf die Per­son und die Sache bezo­gen). Vom Mit­ar­bei­ter, dem Sie das Feed­back geben, kön­nen Sie eben­falls die Ein­hal­tung bestimm­ter Regeln ein­for­dern. Ach­ten Sie dar­auf (und set­zen Sie das ggf. durch), dass der Mit­ar­bei­ter Sie aus­re­den lässt, dass Sie sich nicht recht­fer­ti­gen oder ver­tei­di­gen. Machen Sie vor­her klar, dass Sie nicht beschrei­ben wie der Mit­ar­bei­ter ist, son­dern immer nur, wie er auf Sie wirkt, und dass Sie unbe­dingt nach­fra­gen, ob die vor­ge­tra­ge­nen Kri­tik­punk­te ver­ständ­lich sind und ob es Ihnen gelun­gen ist, neue Anre­gun­gen zu geben.

 

Vor Gericht: Geschäftsführer hat Anspruch auf Verdienstausfall

Erscheint der Geschäfts­füh­rer einer GmbH in einer recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung vor Gericht, dann er sei­nen Ver­dienst­aus­fall gel­tend machen. Ein Ver­dienst­aus­fall gehört zu den „Zeit ver­an­lass­ten” Kos­ten, die laut Zivil­pro­zess­ord­nung (ZPO) den Ver­fah­rens­be­tei­lig­ten zu erset­zen sind (OLG Bran­den­burg, Urteil v. 16.4.2019, 6 W 158/18).

Laut Urteil kommt auch für eine Par­tei vor Gericht, die als natür­li­che Per­son selbst einen Gerichts­ter­min wahr­nimmt oder die als juris­ti­sche Per­son sich in einem sol­chen Ter­min durch einen Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten lässt, eine Ent­schä­di­gung wegen der Zeit­ver­säum­nis bzw. des Ver­dienst­aus­falls durch die Teil­nah­me an einem sol­chen Ter­min in Betracht (§ 22 JVEG). Ori­en­tie­rungs­grö­ße: „Der Brut­to­ver­dienst des Geschäftsführers”.

 

Geschäftsführer-Firmenwagen: Musterfeststellungsklage wird am 30.9. verhandelt

GmbHs bzw. Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, die sich in Sachen Die­sel­ga­te an der Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen VW betei­ligt haben, müs­sen sich noch bis zum 30.9.2019 gedul­den. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Braun­schweig hat die­sen Ter­min für die ers­te münd­li­che Ver­hand­lung jetzt fest­ge­legt. Regis­trier­te Klä­ger kön­nen noch bis zu die­sem Ter­min ent­schei­den, ob sie wei­ter­hin bei der Mus­ter­kla­ge gegen VW dabei sein wol­len oder nicht. Für wei­ter­hin am Ver­fah­ren Betei­lig­te wird das anschlie­ßen­de Urteil auto­ma­tisch gel­ten. Betrof­fe­ne kön­nen sich noch bis zum Tag der münd­li­chen Ver­hand­lung zum Ver­fah­ren anmel­den und zwar unter >  https://www.musterfeststellungsklagen.de .

 

Praktikanten: Kein Anspruch auf Mindestlohn bei Unterbrechung

Prak­ti­kan­ten haben kei­nen Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn, wenn sie das Prak­ti­kum zur Ori­en­tie­rung für eine Berufs­aus­bil­dung oder für die Auf­nah­me eines Stu­di­ums leis­ten und es eine Dau­er von drei 3 Mona­ten nicht über­steigt. Das Prak­ti­kum kann aus Grün­den in der Per­son des Praktikanten/der Prak­ti­kan­tin recht­lich oder tat­säch­lich unter­bro­chen und um die Dau­er der Unter­bre­chungs­zeit ver­län­gert wer­den, wenn zwi­schen den ein­zel­nen Abschnit­ten ein sach­li­cher und zeit­li­cher Zusam­men­hang besteht und die Höchst­dau­er von drei Mona­ten ins­ge­samt nicht über­schrit­ten wird (BAG, Urteil v. 30.1.2019, 5 AZR 556/17).

Das Prak­ti­kum wur­de wegen Zei­ten der Arbeits­un­fä­hig­keit sowie auf eige­nen Wunsch der Klä­ge­rin für nur weni­ge Tage unter­bro­chen und im Anschluss an die Unter­bre­chun­gen jeweils unver­än­dert fort­ge­setzt. Eine sol­che Unter­bre­chung – so das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in letz­ter Instanz – darf nicht zu Las­ten des ein­stel­len­den Unter­neh­mens gehen. Erfreu­lich: Das bringt in der Sache end­lich Rechts­si­cher­heit für alle Unternehmen.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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