GmbH-Gesellschafter (Beteiligung mindestens 25 %) können ihre Gewinnanteile wahlweise per Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Das rechnet sich, wenn der persönliche ESt-Satz niedrig liegt, also z. B. für beteiligte Ehegatten oder Kinder mit geringem eigenem Einkommen bei eigener Steuerveranlagung.
Voraussetzung: Der Antrag auf Nutzung des Teileinkünfteverfahrens muss … spätestens mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden. Wer zu spät kommt, muss den höheren Steuersatz der Abgeltungssteuer (25 %) zahlen (FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, 7 K 4608/11E).
Das Gericht hat zwar Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Sie sollten aber davon ausgehen, dass sich an der Rechtslage nichts mehr ändern wird. Lassen Sie also vorab vom Steuerberater berechnen, welches Besteuerungsverfahren für Sie das günstigere ist (Abgeltungssteuer oder Teileinkünfteverfahren). Achten Sie darauf, dass mit der Steuererklärung (Anlage KAP) der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren angekreuzt ist (Zeile 27 = „1“ eintragen). Wichtig ist das für GmbH-Gesellschafter, die mindestens zu 25 % an einer GmbH beteiligt sind.