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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Finanzierungskosten nicht gleich abschreiben

Seit Ein­füh­rung der Abgel­tung­s­teu­er kön­nen Sie die Finan­zie­rungs­kos­ten für die pri­va­te Ver­mö­gens­an­la­ge nur noch in Höhe des Spa­rer-Pausch­be­tra­ges (801 EUR bzw. 1.602 EUR für Ehe­gat­ten) steu­er­lich ver­rech­nen. Die­se Ein­schrän­kung ist recht­lich umstrit­ten. Ins­be­son­de­re dann, wenn der pri­va­te Steu­er­satz unter dem 25 %-Satz für die Abgel­tung­s­teu­er liegt, führt das zu einer dop­pel­ten Benach­tei­li­gung des Steu­er­zah­lers. Was tun? Jetzt kommt Bewe­gung in die Dis­kus­si­on um den Werbungskostenabzug.

Zum einen prüft der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH), ob …die­se dop­pel­te Benach­tei­li­gung rech­tens ist (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 13/13). Jetzt, und das ist für alle Ver­mö­gens­ver­wal­ter inter­es­sant, ist ein wei­te­res Ver­fah­ren dazu anhän­gig. Geprüft wird, ob die gene­rel­le Beschrän­kung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs auf den Spa­rer-Pausch­be­trag über­haupt zuläs­sig ist (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: VIII R 18/14).

Wenn Ihnen Finan­zie­rungs­kos­ten (Zin­sen, Dis­agio, Bereit­stel­lungs­zin­sen, Bear­bei­tungs­ge­büh­ren) für die pri­va­te Finanz­an­la­ge ent­ste­hen oder bereits ent­stan­den sind, soll­ten Sie ihre Steu­er­be­schei­de unter Hin­weis auf die jetzt beim BFH anhän­gi­gen Ver­fah­ren offen hal­ten (Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid). Unse­res Erach­tens sind die Erfolgs­aus­sich­ten durch­aus als gut einzu­stufen. Im Ein­zel­fall kann das zu hohen Steu­er­rück­zah­lun­gen führen.

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