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Volkelt-Briefe

Umsatzsteuer: Vorsicht bei GmbH-Kauf oder Verkauf

Geschäfts­ver­äu­ße­run­gen sind umsatz­steu­er­frei, wenn die Ver­äu­ße­rung im Gan­zen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Ver­äu­ße­rung des aus der GmbH aus­ge­la­ger­ten Ver­triebs­ge­schäf­tes oder des eigen­stän­di­gen Han­dels­ge­schäf­tes. Fol­ge:

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Volkelt-Briefe

Kosten: Bei der Gewerbesteuer „nach vorne” planen

Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front

Nach einer aktu­el­len Stu­die der Bera­tungs­ge­sell­schaft Ernst & Young wer­den über 80 % aller deut­schen Kom­mu­nen zum Jah­res­wech­sel Gebüh­ren und Kom­mu­nal­steu­ern erhö­hen. Das betrifft auch die Gewer­be­steu­er. Beson­ders davon betrof­fen sein werden …

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Volkelt-Briefe

Recht: Vorsicht bei Zuschüssen des Gesellschafters als „Liquiditätshilfe”

Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie bei einer bevor ste­hen­de Insol­venz tätig wer­den. Sie haben die Insol­venz­an­trags­pflicht. Bei Ver­stoß dage­gen set­zen Sie Ihr Pri­vat­ver­mö­gen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neu­es Urteil: … 

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Volkelt-Briefe

Ausländische Beteiligung: Finanzamt muss Steuer zurückerstatten

Die Divi­den­de, die eine GmbH an eine aus­län­di­sche Gesell­schaft für sei­ne bis zu 10 %-Betei­ligung aus­zahlt, ist steu­er­frei. Grund: Die­ser Gesell­schaf­ter muss nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH, Urteil vom Urteil vom 29.3.2007, C‑347/04) steu­er­lich so behan­delt wer­den wie der Gesell­schaf­ter in Deutsch­land. Und der ist bis­her steu­er­frei. Folge: …

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Volkelt-Briefe

GmbH-Finanzen: Die besten Alternativen zur Hausbank

GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank 

Für vie­le GmbHs bleibt die Finan­zie­rung ein Dau­er­the­ma. Ent­we­der, weil die Liqui­di­tät viel zu teu­er ist oder weil mit­tel- und lang­fris­ti­ge Finan­zie­run­gen nicht fle­xi­bel genug ange­bo­ten wer­den. Vie­le Geschäfts­füh­rer haben dar­aus Kon­se­quen­zen gezo­gen und neben der Haus­bank zusätz­li­che Finan­zie­rungs­quel­len auf­ge­tan. Sie nutzen: …

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Volkelt-Briefe

Haftung: Steuerberater muss Geschäftsführer nicht belehren

Laut OLG Cel­le ist der Steu­er­be­ra­ter im Man­dats­ver­hält­nis mit der GmbH nicht ver­pflich­tet, den Geschäfts­füh­rer auf die Haftungsrisiken …

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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 46/2012

The­men heu­te: Geschäfts­fü­her-Haf­tung: Vor­sicht bei Zuschüs­sen der Gesell­schaf­ter bei Liqui­di­täts­pro­ble­men +  GmbH-Finan­zen: Das sind die bes­ten Alter­na­ti­ven zur Haus­bank + Büro­kra­tie­kos­ten: Kom­mu­nen erhö­hen Gebüh­ren und Abga­ben auf brei­ter FrontWas tun? + Steuer/BMF: Neue Regeln für die Besteue­rung aus­län­di­scher Gesell­schaf­ter + Umsatz­steu­er: Ent­nah­me bei Unter­neh­mens­ver­kauf kos­tet nicht gleich Umsatz­steu­er + Betrug oder Inves­ti­ti­on: Hohe Wer­be­kos­ten einer Gemein­nüt­zi­gen GmbH + Geschäfts­füh­rer-Pflich­ten: Steu­er­be­ra­ter muss Geschäfts­füh­rer nicht auf Haf­tungs­ri­si­ken hin­wei­sen + BISS … Die WIRTSCHAFTS-SATIRE

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Lexikon

Risk-Management

Nach dem Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer dazu ver­pflich­tet, für Ihr Unter­neh­men ein Risi­ko-Manage­ment-Sys­tem ein­zu­füh­ren. Nach dem durch das Gesetz zur Kon­trol­le und Trans­pa­renz im Unter­neh­mens­be­reich (Kon­TraG) ein­ge­führ­ten § 91 Abs. 2 AktG muss der Vor­stand einer Akti­en­ge­sell­schaft geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, ins­be­son­de­re ein Über­wa­chungs­sys­tem ein­rich­ten, das den Fort­be­stand der Gesell­schaft sichert und gefähr­den­de Ent­wick­lun­gen für das Unter­neh­men früh­zei­tig erkennt. Das gilt ana­log auch für Sie als Geschäfts­füh­rer einer gro­ßen GmbH und mit Ein­schrän­kun­gen sogar auch für die mit­tel­gro­ße GmbH.

Ver­säu­men Sie es, übli­che, fort­be­stands­si­chern­de Con­trol­ling­s­ys­te­me und Pro­gno­se-Instru­men­te zu ent­wi­ckeln und ein­zu­set­zen, han­deln Sie zumin­dest fahr­läs­sig, u. U. sogar grob fahr­läs­sig. Damit kön­nen Sie von den Gläu­bi­gern und den Gesell­schaf­tern der GmbH per­sön­lich in die Haf­tung genom­men wer­den und zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen her­an­ge­zo­gen werden.

Wie Sie ein wirk­sa­mes Risi­ko-Manage­ment-Sys­tem einrichten

Die Daten und Kenn­grö­ßen, die Ihnen das Rech­nungs­we­sen zur Ver­fü­gung stellt, stel­len in ers­ter Linie auf den Wert­schöp­fungs­pro­zess Ihres Unter­neh­mens ab. Neben die­sen gegen­warts- und zukunfts­be­zo­ge­nen pro­duk­ti­ons- und umsatz­be­zo­ge­nen Unter­neh­mens­da­ten gibt es eine gan­ze Rei­he ande­rer Fak­to­ren, die das zukünf­ti­ge Risi­ko Ihres Unter­neh­mens bestim­men. Beispiele:

  1. eine Stand­ort­ver­le­gung,
  2. Zukauf eines Unternehmens,
  3. Anschaf­fung einer neu­en Produktionsanlage.
  4. feh­ler­haf­tes Qualitätsmanagement,
  5. Inno­va­ti­ons­schwä­chen,
  6. Stel­lung im Wettbewerb,
  7. Qua­li­tät des Managements,
  8. Zugang zum Kapi­tal­markt usw.

Dabei han­delt es sich um Fak­to­ren, die nicht mit dem Rech­nungs­we­sen erfasst wer­den kön­nen. Auch das Instru­men­ta­ri­um des Con­trol­ling greift hier nicht. Viel­mehr han­delt es sich um Vor­gän­ge, die mit Know-how und Erfah­rungs­wis­sen gesteu­ert wer­den müs­sen, um nach­tei­li­ge Fol­gen abzu­weh­ren. Lesen Sie im fol­gen­den, wie Sie ein wirk­sa­mes Risi­ko-Manage­ment in Ihrem Unter­neh­men einrichten.

Ein wirk­sa­mes Risko-Manage­ment beinhal­tet 3 Stufen:

  1. das Erken­nen von Risiken,
  2. das Beob­ach­ten als Risi­ko erkann­ter Gefah­ren und
  3. und die Auf­stel­lung und Fort­schrei­bung eines Maß­nah­men­ka­ta­lo­ges gegen dro­hen­de Gefahren.

So erken­nen Sie unter­neh­me­ri­sche Risiken

Zunächst müs­sen Sie sich einen sys­te­ma­ti­schen Über­blick über alle das Unter­neh­men betref­fen­de Feh­ler­quel­len ver­schaf­fen. Dazu ist es not­wen­dig, alle Mit­ar­bei­ter für even­tu­el­le Risi­ken zu sen­si­bi­li­sie­ren und die­se sys­te­ma­tisch in die Risi­ko­ana­ly­se ein­zu­be­zie­hen. Rech­nungs­we­sen und Con­trol­ling allei­ne kön­nen Ihnen nicht die dazu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen liefern.

Bei­spiel: Die Mus­ter- Soft­ware GmbH ver­wen­det in ihrem Ver­mö­gens­ver­wal­tungs­pro­gramm ein Modul, das nur von einem ein­zi­gen Her­stel­ler bezo­gen wer­den kann. Das weiß aber nur der Soft­ware-Ent­wick­ler. Hier ist es Auf­ga­be der Geschäfts­füh­rung, die­ses Wis­sen zu „akti­vie­ren“, einen zwei­ten Anbie­ter vor­rä­tig zu hal­ten oder einen Not­fall­plan für eine Eigen­ent­wick­lung auszuarbeiten.

Um Risi­ko­fak­to­ren im Unter­neh­men sys­te­ma­tisch auf­zu­de­cken, soll­ten Sie in Ihrer Fir­ma auf allen Ebe­nen ansetzen:

Wer ist zuständig

Ziel

GF-Akti­vi­tät

Geschäfts­füh­rer
  1. Erkennt­nis­se, die nicht aus dem eige­nen Unter­neh­men abge­lei­tet wer­den können
  2. Beob­ach­tung von Wettbewerbern
  • Ana­ly­se von Wirtschaftsnachrichten
  • Ver­bands­in­for­ma­tio­nen
  • Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men
 
Geschäfts­füh­rungs-Gre­mi­um
  • regel­mä­ßi­ge Ana­ly­se eige­ner Erfahrungen
  • sys­te­ma­ti­sche Suche nach Abweichungen
  • Regel­mä­ßi­ge GF-Runden
  • TOP: Risi­ko­fak­to­ren offe­ne Diskussion
  • Fort­schrei­bung der Risi­ko­fak­to­ren im Protokoll
 
Pro­jekt­grup­pe­Ab­tei­lungs­lei­ter

 

  • Regel­mä­ßi­ger Aus­tausch von Erfahrungen
  • offe­ne Dis­kus­si­on über anste­hen­de Auf­ga­ben und damit ver­bun­de­ne Problemstellungen
  • per­sön­li­che        Anwesenheit
  • akti­ve z. K. der Pro­to­kol­le – ggf. durch GF-Assistenz
 
Pro­jekt­grup­pe Risiken
  • unter­neh­mens-inter­ne
  • Recher­chen
  • exter­ne Recherchen
  • Koope­ra­ti­on mit Beratern
  • Koope­ra­ti­on mit Forschungseinrichtungen
  • Ein­rich­ten der Projektgruppen
  • Gele­gent­li­che Anwe­sen­heit in den Projektgruppen
  • Aus­wer­tung und Ana­ly­se der Pro­to­kol­le – ggf. durch die GF-Assistenz
 
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Lexikon

Sozialabgaben

Als GmbH-Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­ant­wort­lich dafür, dass die GmbH ihre öffent­lich-recht­li­chen Pflich­ten erfüllt, dazu gehört auch die Abfüh­rung von Bei­trä­gen an die Sozi­al­ver­si­che­rung. Dabei ist es Pra­xis der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger, sich in der Insol­venz der GmbH regel­mä­ßig an den/die Geschäfts­füh­rer zu hal­ten, und aus­ste­hen­de Bei­trä­ge aus dem Pri­vat­ver­mö­gen ein­zu­kla­gen. Das ist zuläs­sig und auch durch stän­di­ge Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs nach­hal­tig bestä­tigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).

Die Geschäfts­füh­rer-Haf­tung besteht nicht nur für die nicht gezahl­ten Bei­trä­ge besteht. Zusätz­lich besteht eine Haf­tung für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che. Die­se besteht, wenn in der Per­son des Geschäfts­füh­rers die straf­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für ein vor­sätz­li­ches Vor­ent­hal­ten von Arbeit­neh­mer­bei­trä­gen vor­lie­gen. Dane­ben weist der BGH dar­auf hin, dass die­se Pflich­ten in der mehr­glied­ri­gen Geschäfts­füh­rung weder durch Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen noch durch Dele­ga­ti­on auf ande­re Per­so­nen abge­ge­ben wer­den können.

Inter­ne Zustän­dig­keits­ver­ein­ba­run­gen oder die Dele­ga­ti­on von Auf­ga­ben kön­nen die delikt­i­sche Ver­ant­wor­tung des Geschäfts­füh­rers beschrän­ken. In jedem Fall ver­blei­ben ihm Über­wa­chungs­pflich­ten, die ihn zum Ein­grei­fen ver­pflich­ten kön­nen. Eine sol­che Über­wa­chungs­pflicht kommt vor allem in Kri­sen­si­tua­tio­nen zum Tra­gen, in denen die lau­fen­de Erfül­lung der Ver­bind­lich­kei­ten nicht mehr gewähr­leis­tet erscheint.

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Lexikon

Körperschaftsteuer-Erklärung

Die KSt-Erklä­rung müs­sen Sie bin­nen fünf Mona­ten nach Ablauf des jewei­li­gen Besteue­rungs­zeit­rau­mes abge­ben – als in der Regel bis zum 31.05. des Fol­ge­jah­res. Das Finanz­amt gewährt in der Regel groß­zü­gi­ge Frist­ver­län­ge­run­gen, ins­be­son­de­re wenn die den Steu­er­erklä­run­gen zugrun­de lie­gen­den Bemes­sungs­grö­ßen auf­wen­dig zu erstel­len sind. Wenn Sie einen Steu­er­be­ra­ter beauf­tra­gen läuft die Frist erst neun Mona­te nach Ende des Bemes­sungs­zeit­rau­mes ab – also zum 30.09. des Fol­ge­jah­res. Auf beson­de­ren Antrag kann die­se Frist bis auf 14 Mona­te – also bis zum 28.02. des über­nächs­ten Jah­res ver­län­gert wer­den. Im Ein­zel­fall auch dar­über hinaus.