Geschäftsveräußerungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die Veräußerung im Ganzen erfolgt (§ 1 Absatz 1a UStG). Z. B. die Veräußerung des aus der GmbH ausgelagerten Vertriebsgeschäftes oder des eigenständigen Handelsgeschäftes. Folge: …
Autor: volkelt
Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front
Nach einer aktuellen Studie der Beratungsgesellschaft Ernst & Young werden über 80 % aller deutschen Kommunen zum Jahreswechsel Gebühren und Kommunalsteuern erhöhen. Das betrifft auch die Gewerbesteuer. Besonders davon betroffen sein werden …
Als Geschäftsführer müssen Sie bei einer bevor stehende Insolvenz tätig werden. Sie haben die Insolvenzantragspflicht. Bei Verstoß dagegen setzen Sie Ihr Privatvermögen aufs Spiel. Dazu gibt es jetzt ein neues Urteil: …
Die Dividende, die eine GmbH an eine ausländische Gesellschaft für seine bis zu 10 %-Beteiligung auszahlt, ist steuerfrei. Grund: Dieser Gesellschafter muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom Urteil vom 29.3.2007, C‑347/04) steuerlich so behandelt werden wie der Gesellschafter in Deutschland. Und der ist bisher steuerfrei. Folge: …
GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank
Für viele GmbHs bleibt die Finanzierung ein Dauerthema. Entweder, weil die Liquidität viel zu teuer ist oder weil mittel- und langfristige Finanzierungen nicht flexibel genug angeboten werden. Viele Geschäftsführer haben daraus Konsequenzen gezogen und neben der Hausbank zusätzliche Finanzierungsquellen aufgetan. Sie nutzen: …
Laut OLG Celle ist der Steuerberater im Mandatsverhältnis mit der GmbH nicht verpflichtet, den Geschäftsführer auf die Haftungsrisiken …
Volkelt-Brief 46/2012
Themen heute: Geschäftsfüher-Haftung: Vorsicht bei Zuschüssen der Gesellschafter bei Liquiditätsproblemen + GmbH-Finanzen: Das sind die besten Alternativen zur Hausbank + Bürokratiekosten: Kommunen erhöhen Gebühren und Abgaben auf breiter Front – Was tun? + Steuer/BMF: Neue Regeln für die Besteuerung ausländischer Gesellschafter + Umsatzsteuer: Entnahme bei Unternehmensverkauf kostet nicht gleich Umsatzsteuer + Betrug oder Investition: Hohe Werbekosten einer Gemeinnützigen GmbH + Geschäftsführer-Pflichten: Steuerberater muss Geschäftsführer nicht auf Haftungsrisiken hinweisen + BISS … Die WIRTSCHAFTS-SATIRE
Risk-Management
Nach dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) werden Sie als Geschäftsführer dazu verpflichtet, für Ihr Unternehmen ein Risiko-Management-System einzuführen. Nach dem durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) eingeführten § 91 Abs. 2 AktG muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, das den Fortbestand der Gesellschaft sichert und gefährdende Entwicklungen für das Unternehmen frühzeitig erkennt. Das gilt analog auch für Sie als Geschäftsführer einer großen GmbH und mit Einschränkungen sogar auch für die mittelgroße GmbH.
Versäumen Sie es, übliche, fortbestandssichernde Controllingsysteme und Prognose-Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, handeln Sie zumindest fahrlässig, u. U. sogar grob fahrlässig. Damit können Sie von den Gläubigern und den Gesellschaftern der GmbH persönlich in die Haftung genommen werden und zu Schadensersatzansprüchen herangezogen werden.
Wie Sie ein wirksames Risiko-Management-System einrichten
Die Daten und Kenngrößen, die Ihnen das Rechnungswesen zur Verfügung stellt, stellen in erster Linie auf den Wertschöpfungsprozess Ihres Unternehmens ab. Neben diesen gegenwarts- und zukunftsbezogenen produktions- und umsatzbezogenen Unternehmensdaten gibt es eine ganze Reihe anderer Faktoren, die das zukünftige Risiko Ihres Unternehmens bestimmen. Beispiele:
- eine Standortverlegung,
- Zukauf eines Unternehmens,
- Anschaffung einer neuen Produktionsanlage.
- fehlerhaftes Qualitätsmanagement,
- Innovationsschwächen,
- Stellung im Wettbewerb,
- Qualität des Managements,
- Zugang zum Kapitalmarkt usw.
Dabei handelt es sich um Faktoren, die nicht mit dem Rechnungswesen erfasst werden können. Auch das Instrumentarium des Controlling greift hier nicht. Vielmehr handelt es sich um Vorgänge, die mit Know-how und Erfahrungswissen gesteuert werden müssen, um nachteilige Folgen abzuwehren. Lesen Sie im folgenden, wie Sie ein wirksames Risiko-Management in Ihrem Unternehmen einrichten.
Ein wirksames Risko-Management beinhaltet 3 Stufen:
- das Erkennen von Risiken,
- das Beobachten als Risiko erkannter Gefahren und
- und die Aufstellung und Fortschreibung eines Maßnahmenkataloges gegen drohende Gefahren.
So erkennen Sie unternehmerische Risiken
Zunächst müssen Sie sich einen systematischen Überblick über alle das Unternehmen betreffende Fehlerquellen verschaffen. Dazu ist es notwendig, alle Mitarbeiter für eventuelle Risiken zu sensibilisieren und diese systematisch in die Risikoanalyse einzubeziehen. Rechnungswesen und Controlling alleine können Ihnen nicht die dazu notwendigen Informationen liefern.
Beispiel: Die Muster- Software GmbH verwendet in ihrem Vermögensverwaltungsprogramm ein Modul, das nur von einem einzigen Hersteller bezogen werden kann. Das weiß aber nur der Software-Entwickler. Hier ist es Aufgabe der Geschäftsführung, dieses Wissen zu „aktivieren“, einen zweiten Anbieter vorrätig zu halten oder einen Notfallplan für eine Eigenentwicklung auszuarbeiten.
Um Risikofaktoren im Unternehmen systematisch aufzudecken, sollten Sie in Ihrer Firma auf allen Ebenen ansetzen:
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Wer ist zuständig |
Ziel |
GF-Aktivität |
| Geschäftsführer |
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| Geschäftsführungs-Gremium |
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| ProjektgruppeAbteilungsleiter
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| Projektgruppe Risiken |
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Sozialabgaben
Als GmbH-Geschäftsführer sind Sie verantwortlich dafür, dass die GmbH ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten erfüllt, dazu gehört auch die Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung. Dabei ist es Praxis der Sozialversicherungsträger, sich in der Insolvenz der GmbH regelmäßig an den/die Geschäftsführer zu halten, und ausstehende Beiträge aus dem Privatvermögen einzuklagen. Das ist zulässig und auch durch ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachhaltig bestätigt (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 15.10.1996; Az: VI ZR 319/95).
Die Geschäftsführer-Haftung besteht nicht nur für die nicht gezahlten Beiträge besteht. Zusätzlich besteht eine Haftung für Schadensersatzansprüche. Diese besteht, wenn in der Person des Geschäftsführers die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen vorliegen. Daneben weist der BGH darauf hin, dass diese Pflichten in der mehrgliedrigen Geschäftsführung weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation auf andere Personen abgegeben werden können.
Interne Zuständigkeitsvereinbarungen oder die Delegation von Aufgaben können die deliktische Verantwortung des Geschäftsführers beschränken. In jedem Fall verbleiben ihm Überwachungspflichten, die ihn zum Eingreifen verpflichten können. Eine solche Überwachungspflicht kommt vor allem in Krisensituationen zum Tragen, in denen die laufende Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht mehr gewährleistet erscheint.
Körperschaftsteuer-Erklärung
Die KSt-Erklärung müssen Sie binnen fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraumes abgeben – als in der Regel bis zum 31.05. des Folgejahres. Das Finanzamt gewährt in der Regel großzügige Fristverlängerungen, insbesondere wenn die den Steuererklärungen zugrunde liegenden Bemessungsgrößen aufwendig zu erstellen sind. Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen läuft die Frist erst neun Monate nach Ende des Bemessungszeitraumes ab – also zum 30.09. des Folgejahres. Auf besonderen Antrag kann diese Frist bis auf 14 Monate – also bis zum 28.02. des übernächsten Jahres verlängert werden. Im Einzelfall auch darüber hinaus.