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Volkelt-Briefe

Zwangs-Rücklage und „angemessenes Gehalt“ sind kein Problem für Mini-GmbH (UG)

Haf­tungs­be­schränk­te Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten (auch: Mini-GmbH) müs­sen ¼ des im Jah­res­ab­schluss aus­ge­wie­se­nen Bilanz­ge­winns (- Ver­lust­vor­trag) in eine Rück­la­ge ein­stel­len § 5a Abs. 3 GmbH-Gesetz). Und zwar so lange, …

bis die Stamm­ein­la­ge zusam­men mit der Zwangs­rück­la­ge den Betrag von 25.000 EUR erreicht. Das ist der Betrag, den alle GmbHs als haf­ten­des Min­dest-Stamm­ka­pi­tal vor­rä­tig hal­ten müs­sen. Bei Ein­füh­rung die­ser Rege­lung in 2007 gab es hef­ti­ge Kri­tik an die­ser sog. Zwangs-Rück­la­ge. Begrün­dung: Es beschränkt die Auto­no­mie der Gesell­schaf­ter über die Ver­wen­dung des erwirt­schaf­te­ten Gewinns.

In der Pra­xis der Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten stellt das aber kein Pro­blem dar. Zum einen wol­len vie­le Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne­hin bei einem erfolg­rei­chen Markt­auf­tritt ihrer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft in eine voll­wer­ti­ge GmbH umgrün­den. Aber auch für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten, die klein blei­ben wol­len, ist die Zwangs­rück­la­ge kein Pro­blem. Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die nicht Zwangs­spa­ren wol­len, kön­nen die gesam­ten Über­schüs­se der UG als Geschäfts­füh­rer-Gehalt ver­wen­den. Bis­her sind kei­ne Fäl­le bekannt, wonach das Finanz­amt ein an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer UG aus­ge­zahl­tes Gehalt als unan­ge­mes­sen und über­höht moniert hat. In der Pra­xis wird hier sel­ten bis gar nicht an die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits­gren­ze her­an verdient.

Für die Pra­xis: Wirt­schaft­lich sinn­voll und im Sin­ne des Geschäf­tes pro­fes­sio­nell ist es für Unter­neh­mer­ge­sell­schaf­ten sicher­lich, wenn die Rück­la­ge nach der – in der Regel ver­lust­träch­ti­gen – Anfangs­pha­se des Unter­neh­mens auf­ge­baut wird und die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft bei Errei­chen des GmbH-Min­dest­stamm­ka­pi­tals von 25.000 EUR in eine (Voll-) GmbH umge­wan­delt wird. Damit ver­schaf­fen Sie Ihrem Unter­neh­men das Renom­mee einer im Geschäfts­le­ben aner­kann­ten Kapitalgesellschaft.

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