Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Weniger Streitfälle um „vGA”

Fes­ter Bestand­teil jeder Betriebs­prü­fung in jeder GmbH ist das Gehalt des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers. Nach einem vor­ge­ge­be­nen Prü­fungs­sche­ma wird dann geprüft, ob die ver­trag­li­che Grund­la­ge stimmt (Ver­ein­ba­run­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) und ob ein­zel­nen Gehalts­be­stand­tei­le (Fest­ge­halt, Tan­tie­me, Alters­ver­sor­gung, Neben­leis­tun­gen) „ange­mes­sen” sind. Dabei kommt es regel­mä­ßig zu Bean­stan­dun­gen. Wir berich­ten regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Nach­ver­an­la­gun­gen durch den Betriebs­prü­fer bzw. über dazu anhän­gi­ge Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten. In der Rück­schau lässt sich sagen: Bis in die Jah­re bis 2015/2016 gab es jähr­lich zahl­rei­che Finanz­ge­richts-Urtei­le, in denen Steu­er­be­schei­de mit zusätz­li­cher Kör­per­schafts- und Gewer­be­steu­er wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung wegen über­höh­ter Geschäfts­füh­rer-Gehalts­zah­lun­gen von den Rich­tern auf­ge­ho­ben wur­den und über die wir berich­tet haben.

Auf­fäl­lig:

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 43/2018

GF-Haf­tung: Wie Sie vor Gericht eine gute Figur machen + Geschäfts­füh­rer-Tan­tie­me: Steu­er­prü­fer bean­stan­den Bemes­sungs­grund­la­ge  + Digi­ta­les: Neue ideen für die Fir­men-Mobi­li­tät + GmbH-Ver­trags-Check: Nut­zen Sie den Pro­jekt-Juris­ten + GmbH/Recht: Sitz­ver­le­gung einer auf­ge­lös­ten GmbH + GmbH/Steuer: Rück­erstat­tung von zu viel gezahl­ten Zin­sen an das Finanz­amt + Erfolgs­ge­schich­te: 10 Jah­re Mini-GmbH + Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen: Die­sel­ga­te-Soft­ware ist „sit­ten­wid­ri­ge Manipulation”

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Gehalt: Nutzen Sie die guten Zahlen aus 2018

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie Ihr Gehalt jähr­lich bis zur steu­er­lich mach­ba­ren Gren­ze anhe­ben. Hin­ter­grund: In der Regel kommt Sie die Gewinn­aus­schüt­tung teu­rer als die Aus­zah­lung von Ertrag als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. So gese­hen ist ein hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt die ein­fachs­te Steu­er­ver­mei­dungs-Stra­te­gie in der GmbH. Wich­tig – und dar­auf wei­sen wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum Jah­res­en­de hin – ist es, dass die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gehalts­er­hö­hung (Gesell­schaf­ter­be­schluss) stim­men und dass Ihre Gesamt­ver­gü­tung die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits-Gren­ze nicht übersteigt.

Grund­sätz­lich haben die Finanz­be­hör­den nicht ein­zu­wen­den, wenn … 

Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH/Steuern (II): vGA mit Spätfolgen

Lässt sich der Ver­bleib nicht gebuch­ter Betriebs­ein­nah­men der GmbH nicht fest­stel­len, ist im Zwei­fel davon aus­zu­ge­hen, dass der zusätz­li­che Gewinn an die Gesell­schaf­ter ent­spre­chend ihrer Betei­li­gungs­quo­te aus­ge­kehrt wor­den ist. Nach den Grund­sät­zen der Beweis­ri­si­ko­ver­tei­lung geht die Unauf­klär­bar­keit des Ver­bleibs zu Las­ten der Gesell­schaf­ter (BFH, Beschluss v. 12.6.2018, VIII R 38/14).

Als Gesell­schaf­ter müs­sen Sie die Kor­rek­tur Ihre ESt-Beschei­des auch dann noch akzep­tie­ren, wenn der zugrun­de lie­gen­de, feh­ler­haf­te Kör­per­schaft­steu­er-Bescheid bereits bestands­kräf­tig ist. Laut Bun­des­fi­nanz­hof gilt: „Der Ein­tritt der Fest­set­zungs­ver­jäh­rung ist dann unter Anwen­dung der beson­de­ren Ablauf­hem­mung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen”.

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 40/2018

GmbH-Ver­mö­gen: Vor­sichts­maß­nah­men 10 Jah­re nach der Leh­mann-Plei­te + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Neue Chan­cen im Ver­trags­po­ker (beim Aus­schei­den) + Digi­ta­les: Die neu­en Geschäfts­mo­del­le im Gesund­heits­markt (Health & Well­ness) + Geschäfts­füh­rer pri­vat Vor­sor­ge-Zuschuss als (steu­er­be­güns­tig­ter) Sach­lohn + GmbH-Recht: Regis­ter­ge­richt muss Beur­kun­dung im Aus­land für GmbH-Ein­trä­ge aner­ken­nen + GmbH/Steuern(I): Fra­gen zur (Teil-) Abschaf­fung der Abgel­tungs­steu­er + GmbH/Steuer (II): vGA mit Spät­fol­gen + Geld/Finanzen: Wider­spruch gegen den IHK-Bei­trags­be­scheid lohnt

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Kategorien
Volkelt-Briefe

Achtung: Finanzamt behandelt Kunstspenden als vGA

Wer mit der GmbH Kunst erwirbt und die­se an (die eig­ne) gemein­nüt­zi­ge Stif­tung spen­det, muss auf­pas­sen. Dazu gibt es ein aktu­el­les Urteil des Finanz­ge­richts (FG) Köln. Danach gilt: Sind die Gesellsch­jaf­ter der spen­den­den GmbH zugleich die allei­ni­gen Gesell­schaf­ter der kunst­för­dern­den Stif­tung, gehen die Finanz­be­hör­den davon aus, dass die Kunst­spen­de als vGA an die Gesell­schaf­ter zu wer­ten ist. Begrün­dung: Da die­se auch die Gesell­schaf­ter der Stif­tung sind, han­delt es sich um eine Vor­teils­ge­wäh­rung an der Gesell­schaft nahe­ste­hen­de Per­so­nen. Das gilt für alle Koin­stel­la­tio­nen, in denen iden­ti­sche Per­so­nen an der spen­den­den und der emp­fan­gen­den Gesell­schaft betei­ligt sind (FG Köln, Urteil v. 21.3.2018, 10 K 2146/16).

In der Sache ist das letz­te Wort noch nicht gespro­chen. Das Finanz­ge­richt hat Revi­si­on zuge­las­sen. Wir gehen davon aus, dass die Spen­der und Stif­tungs-Gesell­schaf­ter den Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) prü­fen las­sen. Nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung steht die Zuwen­dung an einen Drit­ten der unmit­tel­ba­ren Zuwen­dung an einen Gesell­schaf­ter gleich, wenn die Zuwen­dung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist. Nicht abschlie­ßend geklärt ist, ob das auch unein­ge­schränkt für eine gemein­nüt­zi­ge Stif­tung gilt. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

 

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2018

Poli­tik für klei­ne­re Unter­neh­men: Die Zeit nach Mer­kel ist schon da + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was Geschäfts­füh­rer aus dem Fall „Stad­ler“ ler­nen + Digi­ta­les: Der neue Groß­han­del – vom Lager­haus zur Platt­form + GmbH-Finan­zen: Unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­run­gen für Cash-Pool-Finan­zie­run­gen + GmbH/Steuer: NEU Ach­tung – Tank­gut­schei­ne und Lohn­steu­er + Son­der­fall: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bei einer Ver­schmel­zung + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Ver­trags­ab­schluss ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter + Wirt­schafts­po­li­tik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

Kategorien
Volkelt-Briefe

Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung

Wird eine ver­mö­gens­lo­se und inak­ti­ve Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Gesell­schaf­ter ihr gegen­über auf Dar­le­hens­for­de­run­gen mit Bes­se­rungs­schein ver­zich­tet hat­ten, auf eine finan­zi­ell gut aus­ge­stat­te­te Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit der Fol­ge des Ein­tritts des Bes­se­rungs­falls und dem Wie­der­auf­le­ben der For­de­run­gen ver­schmol­zen, so kann die bei der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­lös­te Pas­si­vie­rungs­pflicht durch eine außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nung wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu kor­ri­gie­ren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).

Kategorien
Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 20/2018

PR: Was Geschäfts­füh­rer von Face­book ler­nen kön­nen – und was nicht + AG-Vor­stand und GmbH-Geschäfts­füh­rer: Noch immer eine Zwei­klas­sen-Gesell­schaft  + Digi­ta­les: Besteue­rung der Inter­net-Umsät­ze wird kon­kret – betrifft vie­le Online-Shops + Geschäfts-„Führung”: Die 5 gröbs­ten Feh­ler, die nicht sein müs­sen GmbH/Steuer: Frist­ver­län­ge­rung für die selbst erstell­te KSt-Erklä­rung 2017 Bun­des­so­zi­al­ge­richt: Feh­ler bei der Fest­le­gung von Geschäfts­füh­rer-Gehalt + GmbH/Recht: Kein Haf­tungs­aus­schluss für fal­sche Anga­ben auf Inter­net-Sei­ten + GmbH/Finanzen: Feh­ler in Ban­ken-AGG spart Bereitstellungszinsen

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

Der Vol­kelt-Brief 20/2018 > Down­load als PDF - lesen im „Print”

Frei­burg, 18. Mai 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

in nicht weni­gen GF-Erfa-Run­den wur­de die Anhö­rung des FB-CEO Mark Zucker­berg vor dem US-Han­dels­aus­schuss mit gro­ßem Inter­es­se ver­folgt und mit viel Lei­den­schaft dis­ku­tiert. Über­wie­gen­des Urteil: „Zu viel aus­wen­dig gelernt”. Im Klar­text: Das klang nach vor­be­rei­te­tem PR-Text, der auf die Emo­tio­nen des US-Publi­kums aus­ge­legt war. Typisch Ame­ri­ka. In Deutsch­land ist die Öffent­lich­keit sen­si­bler, bes­ser infor­miert, weni­ger ober­fläch­lich und skep­ti­scher. „Mit Emo­tio­nen kannst Du in Deutsch­land Wasch­mit­tel, Autos und Ver­si­che­run­gen ver­kau­fen. Aber kei­ne Poli­tik und kein Ver­ständ­nis für die Belan­ge der Wirt­schaft”, so brach­te es einer der Kol­le­gen die­ser Tage auf den Punkt.

Beson­ders auf­fäl­lig: Auf die Fra­ge nach der Kon­kur­renz zu FB, ver­wies Zucker­berg auf Goog­le (Such­ma­schi­ne), Ama­zon (Inter­net-shop) und Apple (IT-Aus­stat­ter). Völ­lig ande­re Geschäfts­mo­del­le als das FB-Geschäfts­mo­dell. Damit bestä­tig­te er – indi­rekt – die The­se des fra­gen­den repu­bli­ka­ni­schen Abge­ord­ne­ten aus Utah, der FB ein Mono­pol nann­te – auf das in den USA die stren­gen Anti­trust-Geset­ze ange­wandt werden.

Im Klar­text: Hier droht Zwangs­zer­schla­gung. Ob das die Face­book-PR-Stra­te­gen gese­hen haben, darf aller­dings bezwei­felt werden.

Mit „PR” geht Eini­ges – aber eben nicht Alles. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre PR-Akti­vi­tä­ten juris­tisch durch­prü­fen und mit der (lang­fris­ti­gen) Unter­neh­mens­stra­te­gie abglei­chen. Zen­tra­le Nor­men und Ziel­wer­te, zu denen sich PR- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fach­leu­te im Deut­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­in­dex ver­pflich­tet haben, sind Trans­pa­renz, Inte­gri­tät, Fair­ness, Wahr­haf­tig­keit, Loya­li­tät und Professionalität.

 

AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft 

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten.

Zudem ist das Berech­nungs­sche­ma für das Gehalt eines Vor­stands-Vor­sit­zen­den einer bör­sen­no­tier­ten AG dank Boni, Akti­en­op­tio­nen und Prä­mi­en­an­wart­schaf­ten aus den Vor­jah­ren immer kom­pli­zier­ter gewor­den, so dass man in der Ver­gü­tungs-Bera­ter-Sze­ne in den letz­ten Jah­ren dazu über­ge­gan­gen ist, nicht mehr vom „Gehalts­an­spruch” aus­zu­ge­hen, son­dern den im Geschäfts­jahr tat­säch­lich auf dem Kon­to des Mana­gers zuge­flos­se­nen Betrag als Maß­stab für den Dritt­ver­gleich zugrun­de zu legen. Zum Ver­gleich: Daim­ler-Chef Die­ter Zet­sche ver­dien­te 2017 rund 13 Mio. EUR, BASF-Vor­stand Kurt Boch 11,0 Mio. EUR oder Joe Keser (Sie­mens) 10,8 Mio. Spit­zen­rei­ter in Deutsch­land ist SAP-Chef Bill McDer­mott mit 21,8 Mio. EUR.

Für Geschäfts­füh­rer in mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men bestimmt die Finanz­ver­wal­tung, wie viel sie ver­die­nen dür­fen. Im bör­sen­no­tier­ten Groß­un­ter­neh­men bestimmt der Umfang „der Ver­ant­wor­tung, die sie tra­gen“, wie viel ver­dient wird. So jeden­falls die mora­li­sche Argumentation.

Fakt ist: Im Manage­ment von Akti­en­ge­sell­schaf­ten bestimmt der Markt den Preis – sprich das Gehalts­ni­veau. Vor eini­gen Jah­ren (vgl. zuletzt Nr. 12/2013, 30/2012) wur­den hef­ti­ge Dis­kus­sio­nen dar­über geführt, wie mora­lisch die Mil­lio­nen-Gehäl­ter der Mana­ger sind. Lan­ge Zeit gab es so etwas wie eine Faust­re­gel, dass der 30-fache Ver­dienst eine Fach­ar­bei­ters als „mora­li­sche“ Ober­gren­ze ange­se­hen wur­de – in der glo­ba­li­sier­ten Wirt­schaft spielt das aber kaum noch eine Rolle.

Fakt ist auch: Für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men – und ins­be­son­de­re für Unter­neh­men in der Rechts­form „GmbH“ – bestimmt der Staat – sprich das Finanz­amt – wie viel „Ver­ant­wor­tung“ der Geschäfts­füh­rer trägt. Sprich: Hier gilt der Dritt­ver­gleich. Es darf nur so viel gezahlt wer­den, wie in einem ver­gleich­ba­ren Unter­neh­men. Stich­wort: Das ange­mes­se­ne Gehalt. In einer Umfra­ge an die Ober­fi­nanz­di­rek­tio­nen (OFD) der Län­der wur­de unse­rer Redak­ti­on damals beschei­nigt: „Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten sind uns kei­ne Fäl­le von vGA wegen über­höh­ter Gehalts­zah­lung an den Vor­stand mit Akti­en­be­sitz bekannt“. Oder: „Dazu gibt es kei­ne finanz­ge­richt­lich anhän­gi­gen Ver­fah­ren“.

Das stimmt de fac­to: Es gibt nicht ein Ver­fah­ren vor den Finanz­ge­rich­ten oder vor dem BFH, das sich mit der „Ange­mes­sen­heit des Mana­ger-Gehalts“ befasst und befass­te – auch nicht des Mana­gers mit zähl­ba­rem Akti­en­be­sitz – vie­le Mana­ger haben neben Fest­ge­halt und Tan­tie­me Anspruch auf Unter­neh­mens-Akti­en – sind also de fac­to Vor­stand und Anteilseigner.

Unse­re Ein­schät­zung: Offen­sicht­lich gibt es hier eine Ungleich­be­hand­lung von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men in der Rechts­form einer GmbH. Aus dem Fall VW/Müller wird aber auch deut­lich, dass feh­ler­haf­te weit rei­chen­de Ent­schei­dun­gen in kom­ple­xen Orga­ni­sa­tio­nen nicht von einer ein­zel­nen Per­son ver­ant­wor­tet wer­den, son­dern von der „Unter­neh­mens­kul­tur“ – die von vie­len geprägt wird, vom gesam­ten Manage­ment – bis hin in die zwei­te und drit­te Ebe­ne. Inso­fern darf man zu Recht die Fra­ge stel­len, wie viel Gehalt ver­dient wer­den kann. Ist das 30-fache des Min­dest­lohns die mora­li­sche Ober­gren­ze? Gibt es doch ein gewich­ti­ges Ungleich­ge­wicht zwi­schen Indus­trie- und Mit­tel­stands­po­li­tik? Was mei­nen Sie?

Seit eini­gen Jah­ren kön­nen wir fest­stel­len, dass die Zahl der ver­öf­fent­lich­ten finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren zu ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen wegen unan­ge­mes­sen hohem Geschäfts­füh­rer-Gehalt zurück­ge­gan­gen ist. Den­noch: Vie­les läuft hier hin­ter den ver­schlos­se­nen Türen der Finanz­be­hör­den – sei es, dass es zu einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­stän­di­gung zwi­schen dem Betriebs­prü­fer und dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der betrof­fe­nen GmbH geht. Oder sei es, dass die betrof­fe­nen Geschäfts­füh­rer beim monier­ten Gehalt klein bei­geben, weil die Erfolgs­aus­sich­ten vor Gericht gering sind oder weil der damit ver­bun­de­ne Auf­wand für die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler zu hoch ist bzw. die lan­ge Ver­fah­rens­dau­er (hier: vor den Finanz­ge­rich­ten bis zu 2 Jah­ren, bei Revi­si­on vor dem BFH 3 Jah­re und län­ger) abschreckt. Immer mehr Kol­le­gen ori­en­tie­ren sich aber auch an offi­zi­el­len Ver­gleichs­zah­len (BBE- oder Kien­baum-Gehalts­ver­gleich). Die Finanz­be­hör­den akzep­tie­ren in der Regel die dort aus­ge­wie­se­ne Gehalts­hö­he als „ange­mes­sen”.

 

Digitales: Besteuerung der Internet-Umsätze wird konkret – betrifft viele Online-Shops

Um die Steu­er-Rocha­den von Ama­zon, Face­book, Apple und Co. in den Griff zu bekom­men, prü­fen eini­ge Natio­nal­staa­ten und die EU-Finanz­be­hör­den neue Besteue­rungs­an­sät­ze für inter­na­tio­na­le digi­ta­le Geschäfts­mo­del­le. Sta­tus: Unter­des­sen hat die EU-Kom­mis­si­on mit Datum vom 21.3.2018 einen ers­ten Richt­li­ni­en-Ent­wurf zur Besteue­rung der digi­ta­len Wirt­schaft vorgelegt.

Wich­tig: Dabei geht es nicht nur um eine Erfas­sung der Ein­künf­te und Gewin­ne aus die­sen Umsät­zen, son­dern um eine zusätz­li­che Steu­er auf die­se Umsät­ze in Höhe von 3%. Die EU-Kom­mis­si­on geht mit­tel­fris­tig davon aus, dass damit ca. 5 Mrd. EUR aus der digi­ta­len Wirt­schaft abge­zweigt wer­den kön­nen. Im Ein­zel­nen geht es um fol­gen­de Bemessungsgrundlagen:

  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Online-Werbeflächen,
  • Erträ­ge aus digi­ta­len Ver­mitt­lungs­ge­schäf­ten, die Nut­zern erlau­ben, mit ande­ren Nut­zern zu inter­agie­ren und die den Ver­kauf von Gegen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen zwi­schen ihnen ermög­li­chen (Z. B.: Ama­zon Part­ner Net, aber auch: EBay) und
  • Erträ­ge aus dem Ver­kauf von Daten, die aus Nut­zer­in­for­ma­tio­nen gene­riert werden.

Zunächst wird es „Grö­ßen­be­schrän­kun­gen” geben. Danach sol­len die­se Rege­lun­gen nur für Unter­neh­men gel­ten, die welt­weit einen Umsatz > 750 Mio. EUR machen bzw. für Umsät­ze > 50 Mio. EUR inner­halb Euro­pas. Ach­tung: Nach der offi­zi­el­len Begrün­dung sol­len mit die­ser Ein­schrän­kung Unter­neh­men „in ihrer Auf­bau­pha­se” nicht behin­dert wer­den – Besteue­run­gen auch klei­ne­rer Ein­hei­ten sind dem­nach also juris­tisch machbar.

Bei die­sem Vor­schlag han­delt es sich um eine Über­gangs­lö­sung, die bis zu einer gemein­sa­men EU-Steu­er­lö­sung in den ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten prak­ti­ziert wer­den kann/soll. Aller­dings dürf­te ein euro­pa­ein­heit­li­che Rege­lung – die unter­des­sen eben­falls als Richt­li­ni­en-Vor­schlag vor­liegt – noch dau­ern. rea­lis­ti­scher­wei­se ist hier eine Umset­zung der­zeit nicht abseh­bar, weil Steu­er­ent­schei­de auf EU-Ebe­ne nur ein­stim­mig beschlos­sen wer­den kön­nen und eine sol­che Beschluss­mehr­heit nicht sehr wahr­schein­lich ist. Mit einer deut­schen Über­gangs­lö­sung muss ggf. gerech­net werden.

 

Geschäfts-„Führung”: die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft zunächst der ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist. Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

 

GmbH/Steuer: Fristverlängerung für die selbst erstellte KSt-Erklärung 2017

Weil die elek­tro­ni­schen For­mu­la­re für die KSt-Erklä­rung 2017 nicht recht­zei­tig online zur Ver­fü­gung ste­hen, haben die Finanz­be­hör­den die Abga­be­frist (bis­her: 31.5.2018) um 3 Mona­te bis zum 31.8.2018 ver­län­gert. Die Erklä­rung kann bis dahin elek­tro­nisch oder wie bis­her in Papier­form ein­ge­reicht wer­den (Quel­le: BMF, Nach­richt vom 12.4.2018).

 Wer die KSt-Erklä­rung vom Steu­er­be­ra­ter erle­di­gen lässt, hat ohne­hin mehr Zeit. Hier läuft die Abga­be­frist bis zum 31.12.2018, in begrün­de­ten Fäl­len bis zum 28.2.2019.

 

Bundessozialgericht: Fehler bei der Festlegung von Geschäftsführer-Gehalt

In einem Rechts­streit vor dem Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) ging es dar­um, die hohe der Ver­gü­tung der Vorstände/Geschäftsführer der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen fest­zu­le­gen. Laut SGB dür­fen die Kran­ken­kas­sen die­se Bezü­ge nur mit Zustim­mung der Auf­sichts­be­hör­de fest­set­zen (§ 35a SGB IV). Das BSG ver­langt dazu, dass der zugrun­de lie­gen­de Gehalts­ver­gleich objek­ti­ven Maß­stä­ben genü­gen muss. Zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­grö­ßen müs­sen dazu alle Gehalts­be­stand­tei­le (Alters­si­che­rung, Prä­mi­en) berück­sich­tigt wer­den. Außer­dem muss die Auf­sichts­be­hör­de einen ein­deu­ti­gen Schlüs­sel vor­ge­ben, um wie viel die ein­zel­ne Kran­ken­kas­se bei der Gehalts­fest­set­zung nach oben oder unten abwei­chen darf (BSG, Urteil v. 20.3.2018, B 1 A 1/17 R).

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te die Auf­sichts­be­hör­de die ein­ge­reich­te Gehalts­vor­stel­lung der Kran­ken­kas­se um gera­de ein 2.500 EUR Gesamt­ge­halt nach unten kor­ri­giert. Aller­dings waren die Alters­ver­sor­gung und Prä­mi­en bei der Fest­set­zung des Jah­res-Gesamt­ge­halts nicht berück­sich­tigt wor­den. Jetzt muss die Auf­sichts­be­hör­de neu rech­nen. Nur wenn der Gehalts­ver­gleich stim­mig ist, dür­fen Vor­ga­ben gemacht werden.

 

Kein Haftungsausschluss für falsche Angaben auf Internet-Seiten

Nach einem aktu­el­len Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen haf­tet der Anbie­ter eines Inter­net-Rei­se­por­tals (hier: www.weg.de) für feh­ler­haf­te Anga­ben. Die­se Haf­tung lässt sich nicht durch einen all­ge­mei­nen Haf­tungs­aus­schluss umge­hen. Weiß der Anbie­ter von Män­geln (hier: Hotel­leis­tun­gen) auf­grund von Kun­den­be­schwer­den, muss er sei­ne Anga­ben im Inter­net kor­ri­gie­ren. Unter­lässt er das, haf­tet der Anbie­ter – und zwar auch der Ver­mitt­ler von Rei­se­dienst­leis­tun­gen (OLG Mün­chen, Urteil v. 15.3.2018, 29 U 2137/17).

 Danach müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass ein gene­rel­ler Haf­tungs­aus­schluss nicht mehr durch­geht. Stel­len Sie feh­ler­haf­te Anga­ben auf Ihren Inter­net-Sei­ten fest oder wer­den Sie auf von Kun­den auf sol­che hin­ge­wie­sen, soll­ten Sie umge­hend tätig wer­den, die Sach­ver­hal­te prü­fen und ggf. kor­ri­gie­ren. Doku­men­tie­ren Sie sol­che Vor­gän­ge. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie sol­che Hin­wei­se ein­fach igno­rie­ren – das kann teu­er werden.

 

GmbH/Finanzen: Fehler in Banken-AGG spart Bereitstellungszinsen

Weil ein Bank­kun­de nach­träg­lich aber vor Ablauf der Wider­spruchs­frist einen Feh­ler in den Bank-AGG beleg­te, muss die Bank für ein nicht genom­me­nes Dar­le­hen ver­ein­nahm­te Bereit­stel­lungs­zin­sen über 10 Jah­re zurück­zah­len – ins­ge­samt rund 50.000 EUR (LG Stutt­gart, Urteil v. 12.4.2018, 10 O 335/17).

Es kann also durch­aus loh­nen, den Juris­ten das Klein­ge­druck­te im Dar­le­hens­ver­trag prü­fen zu las­sen – z. B., wenn die Bank neben den Zin­sen lauf­zeit­un­ab­hän­gi­ge Gebüh­ren ver­langt oder – wie hier –  eine feh­ler­haf­te Wider­spruchs­be­leh­rung ver­wen­det hat. Die Gerich­te schau­en bei Ban­ken ganz genau hin.

 

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

Kategorien
Volkelt-Briefe

AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer: Noch immer eine Zweiklassen-Gesellschaft

Pro­vo­zie­ren­de Fra­ge eines Kol­le­gen: „Kann einer allei­ne so viel Ver­ant­wor­tung tra­gen, dass er 10,3 Mio. EUR wert ist“? Gemeint war damit der ehe­ma­li­ge VW-Vor­stands­vor­sit­zen­de Mat­thi­as Mül­ler , des­sen Gehalts­an­spruch gera­de in Zei­ten von Die­sel­ga­te im gesell­schaft­li­chen Umfeld hef­tig dis­ku­tiert wur­de. Zwar hat der VW-Auf­sichts­rat zuletzt eine Gehalts-Ober­gren­ze von 10 Mio. EUR fest­ge­legt – aller­dings sind in der Ober­gren­ze weder Zuflüs­se zur Pen­si­ons­kas­se noch sons­ti­ge Neben­leis­tun­gen wie Dienst­vil­la, Fir­men­wa­gen samt Chauf­feur oder Flü­ge ein­ge­rech­net. Den­noch bleibt ein sol­cher Gehalts­an­spruch unter den kri­ti­sier­ten Bedin­gun­gen trotz Gewinn­sprung bei VW höchst umstritten. …