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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 27/2018

Poli­tik für klei­ne­re Unter­neh­men: Die Zeit nach Mer­kel ist schon da + Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den: Was Geschäfts­füh­rer aus dem Fall „Stad­ler“ ler­nen + Digi­ta­les: Der neue Groß­han­del – vom Lager­haus zur Platt­form + GmbH-Finan­zen: Unzu­läs­si­ge Ver­ein­ba­run­gen für Cash-Pool-Finan­zie­run­gen + GmbH/Steuer: NEU Ach­tung – Tank­gut­schei­ne und Lohn­steu­er + Son­der­fall: Ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) bei einer Ver­schmel­zung + Geschäfts­füh­rer-Haf­tung: Ver­trags­ab­schluss ohne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter + Wirt­schafts­po­li­tik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

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Frei­burg, 6. Juli 2018

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

für den Kolum­nis­ten Gabor Stein­gart ist die Kanz­le­rin die ein­sams­te Frau Euro­pas. Die FAZ titelt: „Mer­kels schwers­te Tage”. Das Han­dels­blatt nennt es die Schick­sals­ta­ge einer Kanz­le­rin. Der Spie­gel sieht bereits die „End­zeit” gekom­men. Die Luft ganz oben ist dünn. Dage­gen steht: Unter­neh­mer, die schon seit lan­gem wirt­schafts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­wil­len ver­mis­sen, spü­ren wie­der Lust zu atmen.

Es gilt, sich zu posi­tio­nie­ren, eine neue Lust an der Wirt­schafts­po­li­tik zu ent­de­cken und die Anlie­gen des Mit­tel­stands und klei­ne­rer Unter­neh­men in die poli­ti­schern Ent­schei­der-Krei­se hin­ein zu tra­gen. Die Zeit „danach” hat begon­nen. Es gilt vor­ran­gig, die Inno­va­ti­ons­kraft die­ser Unter­neh­men zu stär­ken. Das sind bes­se­re Mög­lich­kei­ten bei den  Abschrei­bun­gen, bes­se­re Bedin­gun­gen für FuE-Inves­ti­tio­nen und – statt wie jetzt mit dem Brü­cken­teil­zeit-Gesetz vor­ge­legt – wie­der mehr Fle­xi­bi­li­tät beim Per­so­nal, ver­bind­li­che Vor­ga­ben für den Zuzug von aus­län­di­schen Fach­kräf­ten und die zügi­ge Aner­ken­nung von aus­län­di­schen Aus­bil­dungs­ab­schlüs­sen. Alles Vor­ha­ben, die seit Jah­ren von Nöten und ange­kün­digt sind, aber beharr­lich im Still­stand ver­har­ren. Für die Wirt­schaft, für Unter­neh­men und Unter­neh­mer wären das allei­ne schon sehr schö­ne Visio­nen. Bis dahin müs­sen wir uns noch etwas gedulden.

Aber auch in Sachen Steu­ern besteht Nach­hol­be­darf. Das betrifft z. B. die ein­heit­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge für die Berech­nung der Unter­neh­mens­steu­ern, Ver­ein­fa­chun­gen bei der Umsatz­steu­er und den büro­kra­ti­schen Auf­wand für inner­be­trieb­li­che Ver­rech­nun­gen – The­men, bei denen die Wirt­schaft unter­des­sen schon seit Jah­ren auf Ver­ein­fa­chun­gen wartet.

 

Organisationsverschulden: Was Geschäftsführer aus dem Fall „Stadler“ lernen

Ob es – wie im Fall des Audi-CEOs Rupert Stad­ler – um „Pro­duk­ti­ons­feh­ler” und deren Ver­tu­schung, um beschä­dig­te Ware oder ver­pass­te Lie­fer­ter­mi­ne geht: Wenn im Unter­neh­men etwa schief läuft, wird ein Schul­di­ger gesucht. Lässt der sich nicht fin­den, wird der Geschäfts­füh­rer in die Haf­tung genom­men. Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den heißt das juris­ti­sche Zau­ber­wort, mit dem sich Geschä­dig­te an den Geschäfts­füh­rer der Orga­ni­sa­ti­on „GmbH“ halten.

In nicht weni­gen Fäl­len – das bele­gen zahl­rei­che Urtei­le dazu – gelingt es tat­säch­lich, den Geschäfts­füh­rer auch per­sön­lich in die Haf­tung zu neh­men. Aber was ist eigent­lich ein Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den und wie kön­nen Sie sich gegen ent­spre­chen­de Ansprü­che absi­chern? Bei einem Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den wird die Hand­lung einer Hilfs­kraft der über­ge­ord­ne­ten Stel­le zuge­rech­net. Im Arbeits­le­ben bedeu­tet das, dass die Hand­lung eines Ange­stell­ten dem Arbeit­ge­ber zuge­ord­net wird. Das kann sogar so weit gehen, dass der Geschäfts­füh­rer für eine Hand­lung des Arbeit­ge­bers ein­ste­hen muss. Und zwar dann, wenn der es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, dafür zu sor­gen, dass der Arbeit­neh­mer sei­ne Tätig­keit ord­nungs­ge­mäß aus­üben kann. Dazu gehören:

  • Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet für die Ein­ar­bei­tung und Anlei­tung der Hilfs­kraft – sprich des Arbeit­neh­mers – zu sor­gen (gemäß § 831 BGB).
  • Dazu gehört auch die Kon­trol­le des Arbeit­neh­mers, ob die­ser über­haupt in der Lage ist, die ihm über­tra­ge­ne Auf­ga­be zu erfüllen.
  • Dazu gehört auch, sich ein Bild über die per­sön­li­che Eig­nung und Vor­aus­set­zun­gen des Arbeit­neh­mers zur Erfül­lung einer Auf­ga­be zu sichern und zu kon­trol­lie­ren (z. B. bei einer Krankheitsvertretung).

Bei­spiel – „Fal­sche Anga­ben beim Geschäfts­ab­schluss”: Eine Ver­triebs-GmbH akqui­rier­te Kun­den für einen Ener­gie­ver­sor­ger. Unter Hin­weis auf güns­ti­ge­re Ange­bo­te ani­mier­ten die Mit­ar­bei­ter die­ser GmbH Kun­den unter fal­schen Anga­ben zum Wech­sel des Strom- bzw. Gas­an­bie­ters. Dabei war es – wie meis­tens in sol­chen Fäl­len – ledig­lich eine Fra­ge der Zeit, bis die fal­schen Anga­ben auf­flo­gen. Schließ­lich ergibt sich aus dem Ver­trags­ab­schluss immer auch die „Ver­trags­par­tei“. Der ein­ge­schal­te­te Ver­brau­cher­schutz­ver­band klag­te gegen die  Ver­triebs-GmbH und bekam vor Gericht Recht. Begrün­dung: Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den – die GmbH muss sich für die Feh­ler der Mit­ar­bei­ter ver­ant­wor­ten (z. B. Kam­mer­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 13.11.2012, 5 U 30/12).

Wich­tig: Kann das Unter­neh­men in einem Scha­dens­fall nicht bewei­sen, dass es alle zur Scha­dens­ver­mei­dung erfor­der­li­chen Maß­nah­men ergrif­fen und ein­ge­hal­ten hat, liegt eben­falls ein „Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den“ vor. Das Unter­neh­men muss das kon­trol­lie­ren. Dane­ben prü­fen die Gerich­te regel­mä­ßig, inwie­weit ein Ver­schul­den ein­zel­ner Betei­lig­ter vor­liegt. Für Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den gilt in der Regel eine Frist von 30 Jahren.

Zu Orga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den kann es in allen Betrie­ben und Bran­chen kom­men. Ob Hand­werks-GmbH, Trans­port-Unter­neh­men, pro­du­zie­ren­de oder Dienst­leis­tungs-Unter­neh­men, deren Zulie­fe­rung Scha­den bewir­ken kann – also nicht nur in den sog. gefah­ren­ge­neig­ten Bran­chen wie Umwelt, Che­mie usw.. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie dafür sor­gen, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Auf­ga­ben qua­li­fi­ziert und feh­ler­frei aus­üben – und zwar an jeder Stel­le. In kom­ple­xe­ren Orga­ni­sa­tio­nen haben Sie dafür zu sor­gen, dass die­se Grund­sät­ze in den ein­zel­nen Hier­ar­chie­stu­fen bekannt sind und ent­spre­chend ein­ge­hal­ten wer­den (Ein­wei­sung, Kon­trol­le). Wich­tig ist die lücken­lo­se schrift­li­che Doku­men­ta­ti­on. Dazu gehört: Ablauf­vor­ga­ben für Auf­ga­ben und Tätig­kei­ten, Sicher­heits­vor­ga­ben, Hin­wei­se auf die Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und die Sicher­heits­vor­schrif­ten in Ein­stel­lungs­ge­sprä­chen und in den Arbeits­ver­trä­gen der Mit­ar­bei­ter, Ver­pflich­tung der Abtei­lungs- und Pro­jekt­lei­tun­gen zur Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und zur Doku­men­ta­ti­on der Ein­wei­sung und der (regel­mä­ßi­gen ggf. stich­pro­ben­ar­ti­gen) Kontrolle.

Im Fall „Stad­ler” kommt erschwe­rend hin­zu, dass es inter­ne, zumin­dest fahr­läs­si­ge, eher bereits vor­sätz­li­che Abspra­chen gab, die Lücken in den gesetz­li­chen Vor­ga­ben – anders als vom Zweck und Inhalt des Geset­zes vor­ge­se­hen – inter­pre­tier­ten. Dann han­delt es sich zusätz­lich um ein Com­pli­ance-Ver­stoß des Geschäfts­lei­ters – er ist der­je­ni­ge, der letzt­end­lich dafür zu sor­gen hat, dass Geset­ze und Vor­schrif­ten im Unter­neh­men ein­ge­hal­ten wer­den. Fehl­ent­schei­dun­gen gehen grund­sätz­lich zu sei­nen Las­ten – haf­tungs- und strafrechtlich.

 

Digitales: Der neue Großhandel – vom Lagerhaus zur Plattform

Ob Ama­zon, eBay (USA), Zalan­do, Otto (Deutsch­land) oder Ali­baba (Chi­na): Der (Einzel-)Handel hat bereits sei­ne digi­ta­len Kauf­häu­ser, in denen die Kun­den Tag und Nacht gren­zen­los shop­en kön­nen. Par­al­lel zu die­ser Ent­wick­lung sind flä­chen­de­ckend rie­si­ge Ver­sand­la­ger­häu­ser ent­stan­den – um die Kun­den rund um die Uhr zu belie­fern und mög­lichst wenig Zeit zu ver­lie­ren. Anders im Groß­han­del: Vor­rei­ter z. B. in der Stahl-/Me­tall­bran­che ist hier Klöck­ner (Duis­burg) – und das bereits seit 2013 und zwar welt­weit. Wie sehen die neu­en Groß­han­dels­mo­del­le aus? Wie funk­tio­nie­ren die und wie kön­nen Sie sich als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH einklinken?

Über eine inter­na­tio­na­le Inter­net-Platt­form haben Kun­den, Händ­ler und Zwi­schen­händ­ler die Mög­lich­keit, ihre  Pro­dukt­wün­sche (Art, Ter­mi­ne usw.) zu for­ma­tie­ren und ent­spre­chen­de Ange­bo­te ein­zu­ho­len. Die Platt­form sucht inner­halb der Joint-Ven­ture-Unter­neh­men nach dem pas­sen­den Lie­fer­part­ner und erstellt ein ent­spre­chen­des Ange­bot. Die Platt­form über­nimmt die gesam­te Abwick­lung – von der Ver­trags­ge­stal­tung über die Ter­min­über­wa­chung und die Rech­nungs­stel­lung bis hin zum Fac­to­ring. Die Vor­tei­le des Unter­neh­mens­ver­bun­des lie­gen auf der Hand: Weni­ger Over­head-Kos­ten, Ver­mei­dung von Dop­pel­struk­tu­ren und Kon­zen­tra­ti­on auf Fer­ti­gung bzw. auf die For­schung und Ent­wick­lung neu­er Produkte.

Klöck­ner CEO und Digi­ta­li­sie­rungs­be­auf­trag­ter Gis­bert Rühl hat bereits 2012/13 die Wei­chen in die digi­ta­le Zukunft des Stahl­händ­lers gestellt und seit­dem die Groß­han­dels-Platt­form zu einem Hot­spot des inter­na­tio­na­len Stahl­han­dels aus­ge­baut. Klöck­ner ver­fügt unter­des­sen über eine ein­zig­ar­ti­ge Wis­sens­platt­form über Zulie­fe­rer und Kun­den der Stahl­in­dus­trie  und ist ein BIGDATA der Stahl­bran­che (https://shop.kloeckner.de).

 

GmbH-Finanzen: Unzulässige Vereinbarungen für Cash-Pool-Finanzierungen

Wer­den in der Cash-Pool-Bezie­hun­gen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men ledig­lich Min­dest- und Höchst­sät­ze für die Ver­zin­sung der über­las­se­nen Finanz­mit­tel ver­ein­bart, liegt dar­in ein Ver­stoß gegen den sog. Fremd­ver­gleich. Fol­ge: Das Finanz­amt (FA) ist berech­tigt, die Zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu behan­deln, die ver­ein­nahm­ten Zin­sen  dem Gewinn zuzu­rech­nen und die gezahl­ten Zin­sen nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzu­zie­hen (BFH, Urteil v. 17.1.2018, I R 74/15).

Im vor­lie­gen­den Fall gab es kei­ne schrift­li­che Cash-Pool-Ver­ein­ba­rung – die Zins­gut­schrif­ten wur­den in Anleh­nung an die übli­chen Bank-Dar­le­hens­zin­sen  vor­ge­nom­men. Das genügt den Finanz­be­hör­den nicht – Schrift­form ist obligatorisch.

 

GmbH/Steuer: NEU Achtung – Tankgutscheine und Lohnsteuer

Über­las­sen Sie Ihren Mit­ar­bei­tern (lohn­steu­er­frei) Tank­gut­schei­ne (hier: monat­lich bis 44 EUR) müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die Gut­schei­ne „Monat für Monat” aus­ge­ge­ben wer­den – und nicht gleich für das gan­ze Jahr – auch dann, wenn Sie aus­drück­lich ver­ein­ba­ren, dass der Mit­ar­bei­ter monat­lich nur einen Gut­schein ein­lö­sen darf (FG Sach­sen, Urteil v. 9.1.2018, 3 K 511/17, rechts­kräf­tig).

Das klingt nicht nur nach mehr Büro­kra­tie – das bringt wie­der ein­mal mehr Büro­kra­tie. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie nach die­sem Urteil nur, wenn Sie 1.) die Gut­schei­ne tat­säch­lich nur monat­lich aus­ge­ben und wenn 2.) sicher­ge­stellt ist, dass die Ver­bu­chung der Tank-Rech­nung sich damit deckt und ledig­lich monat­lich vor­ge­nom­men wird. Das geht ein­fa­cher – hier soll­te das BMF gele­gent­lich nachbessern.

 

Sonderfall: Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Verschmelzung

Wird eine ver­mö­gens­lo­se und inak­ti­ve Kapi­tal­ge­sell­schaft, deren Gesell­schaf­ter ihr gegen­über auf Dar­le­hens­for­de­run­gen mit Bes­se­rungs­schein ver­zich­tet hat­ten, auf eine finan­zi­ell gut aus­ge­stat­te­te Schwes­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft mit der Fol­ge des Ein­tritts des Bes­se­rungs­falls und dem Wie­der­auf­le­ben der For­de­run­gen ver­schmol­zen, so kann die bei der über­neh­men­den Kapi­tal­ge­sell­schaft aus­ge­lös­te Pas­si­vie­rungs­pflicht durch eine außer­bi­lan­zi­el­le Hin­zu­rech­nung wegen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) zu kor­ri­gie­ren sein (BFH, Urteil v. 21.2.2018, I R 46/16).

 

Geschäftsführer-Haftung: Vertragsabschluss ohne Zustimmung der Gesellschafter

Darf der Geschäfts­füh­rer bestimm­te Geschäf­te für die GmbH (sog. Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te) nur mit Zustim­mung der Gesell­schaf­ter abschlie­ßen, haf­tet er für den Scha­den, der der GmbH dar­aus u. U, ent­steht.  Das gilt auch dann, wenn er anschlie­ßend abbe­ru­fen wird und im Auf­he­bungs­ver­trag eine Abgel­tungs­klau­sel ver­ein­bart wird, mit der eine wei­te­re Haf­tung des Geschäfts­füh­rers aus­ge­schlos­sen wird und wei­te­re Ansprü­che aus­ge­schlos­sen wer­den. Dazu das OLG Mün­chen wört­lich: „Die Abgel­tungs­klau­sel in der Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung steht einem gel­tend gemach­ten Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht ent­ge­gen” (OLG Mün­chen, Urteil v. 18.4.2018, 7 U 3130/17).

Der Geschäfts­füh­rer einer Kli­nik-GmbH hat­te einen Miet­ver­trag über Gebäu­de und Räum­lich­kei­ten über 10 Jah­re abge­schlos­sen. Im Anstel­lungs­ver­trag war ver­ein­bart: „Die Geschäfts­füh­rer bedür­fen zur Durch­füh­rung der nach­ste­hen­den Maß­nah­men der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: … Abschluss, Ände­rung oder Been­di­gung von Miet‑, Lea­sing- oder Pacht­ver­trä­gen, die eine Lauf­zeit von mehr als drei Jah­ren oder einen Miet- oder Pacht­zins von jähr­lich mehr als 24.000,- € vor­se­hen”. Sol­che Vor­ga­ben soll­ten Sie also unbe­dingt beachten.

 

Wirtschaftspolitik: Noch mehr Datenschutz-Bürokratie

Wie im Koali­ti­ons­ver­trag bereits fest­ge­legt, wird die Bun­des­re­gie­rung  prü­fen, ob es neben den Vor­ga­ben aus der DSGVO ein zusätz­li­ches Gesetz zum Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz geben wird, das die Unter­neh­men dann zusätz­lich umset­zen muss. Dabei geht es um die Schrift­form für die Ein­wil­li­gung der Mit­ar­bei­ter zur Daten­ver­ar­bei­tung (Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Klei­ne Anfra­ge der FDP-Fraktion).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Vol­kelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

Geschäfts­füh­rer-Fach­in­for­ma­ti­ons­dienst

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