Eigentlich selbstverständlich: Verkauft einer der GmbH-Gesellschafter (-Geschäftsführer) seinen GmbH-Anteil zum Jahresende, bleibt der Anspruch auf seinen Gewinnanteil und aus seiner gewinnbezogenen Tantieme zu seinem Geschäftsführer-Gehalt aus dem abgelaufenen Geschäftsanteil bestehen. Sollte man meinen. Das Finanzamt Köln sah das anders. Die eifrigen Sachbearbeiter rechneten die ihm zustehende Tantieme zum steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils. So nicht, sagt der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt dazu (BFH, Urteil v. 13.3.2018, IX R 35/16).
Im Klartext: …