Investiert der GmbH-Gesellschafter den Erlös aus dem Verkauf seines GmbH-Anteils, den er als Geschenk (hier: von seinem Bruder) erhalten hat und der nach der Verschonungsregelung steuerfrei blieb, erneut in die Anschaffung von GmbH-Anteilen, ist das Finanzamt nicht berechtigt, den Veräußerungsgewinn nachträglich zu versteuern. Das gilt selbst dann, wenn sich durch den Verkauf und Neuerwerb die Beteiligungsquote des GmbH-Gesellschafters (hier: < 25 %) geändert hat und selbst dann, wenn er einen Teil des Erlöses erst nach Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist für Reinvestitionen investiert hat (FG Münster, Urteil v. 20.11.2017, 3 K 1879/15, Revision ist zugelassen).
Schlagwort: 3 K 1879/15
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Volkelt-Brief 02/2018
- ACHTUNG: Zwei kleine Änderungen mit großen Auswirkungen + Besuch vom Finanzamt: Was tun, wenn der Prüfer unangemeldet vor der Tür steht + Digital: Vom stationären Handel zum Online-Shop + Fehlendes Zählprotokoll: Kein Grund für eine Umsatz-Schätzung + Steuer: So korrigieren Sie Fehler bei der GmbH-Gewinnbesteuerung + Abgabenordnung: Keine Nachversteuerung nach Schenkung, Verkauf und Reinvestition + Chance: Weniger Steuer für die (geringe) Management-Beteiligung
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