Schlagwort: Umwandlung
In vielen GmbHs nutzen die Gesellschafter die jährlichen Beschlussfassungen zum Jahresende (Feststellung des Jahresabschlusses, Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages) auch dazu, um überfällige Anpassungen und Änderungen des GmbH-Vertrages zu beschließen. Zum Beispiel
- die Umwandlung von Gewinnrücklagen in Stammkapital (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
- eine Erweiterung des Gegenstandes der GmbH, z. B. um neue Geschäftsfelder zu erschließen oder
- die Teilung von Geschäftsanteilen nach einem Erbfall (z. B. damit das Gewinnbezugsrecht periodisch genau abgegrenzt werden kann).
Diese Beschlüsse müssen notariell beurkundet werden und zum Handelregister gemeldet und dort eingetragen werden. Vor Eintrag prüft das Registergericht, ob es Anzeichen für eine fehlerhafte Beschlussfassung oder für andere Gründe für eine eventuelle Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gibt (Verstoß gegen Formvorschriften, Verletzung von Minderheitenrechten usw.). Im Außenverhältnis wird die Änderung des GmbH-Vertrages erst nach Beurkundung und mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Im Innenverhältnis sind die Gesellschafter und die Organe (also der Geschäftsführer) an den Änderungsbeschluss auch schon vor Eintragung gebunden. Die Gesellschafter können in der Zeit bis zur Eintragung aber darüber mit einfacher Mehrheit entscheiden, wie das gehandhabt werden soll.
Volkelt-Brief 49/2019
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
PR in eigener Sache: Pflegen Sie Ihren persönlichen Medienspiegel + Geschäftsführer-Gehalt: Ein gutes Geschäftsjahr – moderater Verdienst + Geschäftsführer-Perspektive: Alle Kapitalgesellschaften sind gleich – zumindest auf dem Papier + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen + Digitales: Rein in die Nischen + GmbH/Steuer: FA darf bei fehlerhafter elektronischer Kasse Umsätze schätzen + Prospekthaftung: Informationen über die Verflechtung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern + GmbH/Recht: Pflichten nach Umwandlung einer GmbH in eine AG + GmbH-Firmenwagen: OLG Schleswig-Holstein bestätigt Rücknahmeverpflichtung
Erhält eine zur Teilgewinnabführung verpflichtete GmbH durch Formwechsel die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) berührt die des Fortbestand eines zuvor wirksam abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrages nicht. Dennoch: Der Teilgewinnabführungsvertrag ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (BGH, Urteil v. 16.7.2019, II ZR 175/18).
Mit dem Brexit (angestrebter Umsetzungszeitpunkt: Mai 2019) können sich Unternehmen in der Rechtsform „Limited”, die ihren Sitz in Deutschland haben, nicht mehr auf die EU-Niederlassungsfreiheit berufen. Sie müssen ihren Verwaltungssitz nach England verlegen (dann: EU-Ausland mit allen Folgen) oder sie können in eine deutsche Rechtsform umwandeln. Dazu wird das Umwandlungsgesetz geändert. Die Umwandlung der Limited in eine KG mit einer GmbH oder UG als Komplementär ist dann ohne größeren Aufwand und ohne steuerliche Nachteile möglich (Quelle: Referentenentwurf des BMJV).
Volkelt-Brief 28/2018
Führung in digitalen Zeiten: „Verantwortung lässt sich nicht in die cloud delegieren …” + Nachfolge (GF 50 +): Nutzen Sie die Sommerpause für die ersten Schritte + GmbH-Finanzen: So nutzen Sie Internet-Finanzierungen (FinTech) + Firmenwagen-Schnäppchen: Vereinbaren Sie Übernahme zum Buchwert + Gesellschafter-GF: Umwandlung der Altersversorgung ohne Nachteil möglich + Zahlen + Fakten: GmbH und UG weiter im Vormarsch + Bundesarbeitsgericht (BAG) stutzt Bemessungsgrundlage für dividendenabhängige Tantieme + Verrechnet: GmbH-Anteils-Verkauf kostet auch noch Lohnsteuer + Bürokratie: Neue Runde um die Sanierungsklausel
BISS … die Wirtschaft-Satire
Werden Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers (z. B. aus einem Zeitwertkonto) in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt, dann scheitert die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage regelmäßig nicht an der fehlenden Erdienbarkeit. Dazu der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil: „Wird bei einer bestehenden Versorgungszusage lediglich der Durchführungsweg gewechselt (wertgleiche Umstellung einer Direktzusage in eine Unterstützungskassenzusage), so löst allein diese Änderung keine erneute Erdienbarkeitsprüfung aus” (BFH, Urteil v. 7.3.2018, I R 89/15).
Nach einem Urteil des KG Berlin ist ein grenzüberschreitender Formwechsel (eine französische Société à responsabilité limitée in eine deutsche GmbH) nach den deutschen Vorschriften für einen Formwechsel vorzunehmen. Damit ist es nicht notwendig, die komplizierten und im Einzelfall wesentlich teureren europäischen Vorgaben anzuwenden (KG Berlin, Urteil vom 21.3.2016, 22 W 64/15). …
„Auf bessere Zeiten zu hoffen, ist keine Lösung“. So der Stuttgarter Insolvenzverwalters Rüdiger Schmidt zum neuen Insolvenzrecht. Fakt ist: Mit dem Gesetz zur Erleichterung von Unternehmensinsolvenzen (ESUG) gibt es seit 1.3.2012 bessere Möglichkeiten, wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu sanieren (vgl. Nr. 45/2011).
Volkelt-Brief 31/2012
Themen heute: Wirtschaftsprüfer machen Lobby-Arbeit gegen den Mittelstand – so wehren sie sich gegen die Abschaffung der Prüfungspflicht für mittelgroße GmbHs + Familien-GmbH: Ehegatte hat Anspruch auf Mit-Versicherung in der Krankenversicherung + BGH-aktuell: Umwandlung in eine GmbH schützt nicht gegen Haftung für Alt-Fälle + Gesellschafter-Darlehen: Rangrücktritt muss richtig formuliert sein – und zwar so! + Kleinstunternehmen (auch: UG, GmbH) werden etwas „Bürokratie”- entlastet + BISS …