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Volkelt-Briefe

Wartezeit: Mehr tun für die Altersvorsorge

Kollegen/Innen, die erst seit kur­zem im Amt sind, soll­ten vor dem Jah­res­en­de noch prü­fen – vom Steu­er­be­ra­ter prü­fen las­sen – , ob Sie bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge erfül­len. Die Pen­si­ons­zu­sa­ge der GmbH an ihren Geschäfts­füh­rer ist für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße GmbH immer noch eine der bes­ten Mög­lich­kei­ten, sich für´s Alter abzu­si­chern und zugleich die Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge der GmbH dau­er­haft zu min­dern. Der Vor­teil: Die Pen­si­ons­rück­stel­lung wirkt sich schon in der nächs­ten Bilanz der GmbH Gewinn min­dernd aus.

Vor­aus­set­zung: Sie sind bereits seit 2 Jah­ren im Amt und die GmbH schreibt schwar­ze Zah­len. Dazu soll­ten die Gesell­schaf­ter der GmbH mög­lichst noch in 2019 per Gesell­schaf­ter-Beschluss eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ab 01.01.2020 für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer beschlie­ßen (Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges, vgl. dazu unse­re Arbeits­hil­fen unten). Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass Sie die­se Form der steu­er­güns­ti­gen Alters­ver­sor­gung bereits für das gesam­te Jahr 2020 nut­zen können.

Für GmbH-Neu­grün­dun­gen ver­langt das Finanz­amt für die steu­er­li­che Aner­ken­nung eine War­te­zeit von 5 Jah­ren. Aus­nah­me: Es han­delt sich um eine Umgrün­dung z. B. aus einer bereits seit län­ge­rem agie­ren­den (Ein-) Per­so­nen-Gesell­schaft. Emp­feh­lung: Neben der War­te­zeit müs­sen zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung der Pen­si­ons­zu­sa­ge noch zahl­rei­che ande­re Bedin­gun­gen ein­ge­hal­ten wer­den (z. B. Gleich­be­hand­lungs­grund­satz, Insol­venz­si­che­rung, Erdie­nenszeit­raum, Bezugs­rech­te usw.).
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Planung 2020: Diese Vertragsanpassungen müssen Sie vorbereiten

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges) auch dazu, um über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Ver­tra­ges zu beschlie­ßen. Zum Beispiel

  • die Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (UG > GmbH, Kapitalerhöhung),
  • eine Erwei­te­rung des Gegen­stan­des der GmbH, z. B. um neue Geschäfts­fel­der zu erschlie­ßen oder
  • die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. damit das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abge­grenzt wer­den kann).

Die­se Beschlüs­se müs­sen nota­ri­ell beur­kun­det wer­den und zum Han­del­re­gis­ter gemel­det und dort ein­ge­tra­gen wer­den. Vor Ein­trag prüft das Regis­ter­ge­richt, ob es Anzei­chen für eine feh­ler­haf­te Beschluss­fas­sung oder für ande­re Grün­de für eine even­tu­el­le Anfecht­bar­keit oder Nich­tig­keit gibt (Ver­stoß gegen Form­vor­schrif­ten, Ver­let­zung von Min­der­hei­ten­rech­ten usw.). Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und mit der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam. Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Orga­ne (also der Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­be­schluss auch schon vor Ein­tra­gung gebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber dar­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt (z. B. Feh­ler bei der Erbteilung)