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Volkelt-Brief 21/2020

Stra­te­gie: Hal­be Mie­te, glei­che Leis­tung + 2Per­so­nen-GmbH: Zeit sich zu tren­nen – so geht´s + Gewusst wie: Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung? + Digi­ta­les: Mit neu­en Ideen für den Kli­ma­schutz + BUV: Geld gibt es nur unter Druck + GF/Haftung: Lohn­steu­er-Nach­zah­lung als Wer­bungs­kos­ten + Frist­ver­säum­nis: Kei­ne frist­lo­se Kün­di­gung – auch bei beträcht­li­chen Ver­säum­nis­sen + Ver­trags­recht: Ver­trä­ge per E‑Mail – „Anhän­ge” zäh­len + GmbH/Finanzen: Hil­fen für über­nah­me­be­droh­te mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men in BW

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Volkelt-Brief 18/2020

Insolvenz/Haftung: Wer zu früh Insol­venz anmel­det, wird bestraft + Bes­te Chan­cen: Vom Geschäfts­füh­rer zum Unter­neh­mer – jetzt! + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Von den 2 Geschwin­dig­kei­ten – Staat oder pri­vat + Prak­ti­sches: Finanz­hil­fen voll aus­schöp­fen + Digi­ta­les: Mes­sen erset­zen, Rei­se­kos­ten und Spe­sen ein­spa­ren + Letz­te Aus­fahrt: Das Amt nie­der­le­gen … + GmbH/Recht: Feh­ler beim Ein­rei­chen der Gesell­schaft­er­lis­te + Stopp: Der Insol­venz­ver­wal­ter darf den Gesell­schafts­ver­trag nicht ändern + Fak­ten zur Kri­se: Coro­na in Zah­len der Wirt­schaft + GmbH/Recht: Beschluss über die Ein­zie­hung eines  GmbH-Geschäftsanteils

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Zahlungsunfähig? Was Sie dazu wissen müssen

Aktu­ell: Das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um plant, die gesetz­lich vor­ge­schrie­ben Insol­venz­an­trags­pflicht des GmbH-Geschäfts­füh­rers (für GmbHs gemäß § 64 GmbH-Gesetz spä­tes­tens inner­halb eines Zeit­raums von 3 Wochen nach Vor­lie­gen des Insol­venz­grun­des) für eine Über­gangs­zeit zu ver­län­gern. Danach ist zunächst eine Aus­set­zung bis zum 30.9.2020 geplant. Vor­aus­set­zung für die Aus­set­zung wird sein, dass der Insol­venz­grund auf den Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Epi­de­mie beruht und dass auf­grund einer Bean­tra­gung öffent­li­cher Hil­fen oder ernst­haf­ter Finan­zie­rungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen eines Antrags­pflich­ti­gen begrün­de­te Aus­sich­ten auf Sanie­rung bestehen. Dar­über hin­aus wird eine Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung für das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um für eine Ver­län­ge­rung der Maß­nah­me höchs­tens bis zum 31.3.2021 vor­ge­schla­gen wer­den (Quel­le: BMJ-Pres­se­mit­tei­lung).

Nach der – in der Regel vom Steu­er­be­ra­ter und den Gerich­ten ange­wand­ten – betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­schen Metho­de zur Ermitt­lung der Insol­venz­rei­fe liegt Zah­lungs­un­fä­hig­keit vor, wenn die GmbH inner­halb der Drei­wo­chen­frist (gemäß § 64 GmbH-Gesetz) nicht in der Lage ist, 10 % der fäl­li­gen und ernst­haft ein­ge­for­der­ten Ver­bind­lich­kei­ten zu zah­len (BGH, Beschluss v. 15.3.2019, 1 StR 456/18).

Zur Defi­ni­ti­on: Hier ankli­cken

Lehr­film: Plei­te – was tun?

Im hier ver­han­del­ten Fall gegen den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) argu­men­tier­te die Staats­an­walt­schaft mit sog. wirt­schafts­kri­mi­na­lis­ti­schen Beweisan­zei­chen (hier: vor­han­de­ne Bar­geld­vor­rä­te im Tre­sor in den Geschäfts­räu­men der GmbH). Der Bun­des­ge­richts­hof will es aber ganz genau wis­sen. Ist Bar­geld vor­han­den, muss das bei der Fest­stel­lung der Zah­lungs­un­fä­hig­keit berück­sich­tigt wer­den und in die betriebs­wirt­schaft­lich-mathe­ma­ti­sche Bewer­tung ein­flie­ßen. Auch und gera­de dann, wenn das Aus­wir­kun­gen auf das zu erwar­ten­de Straf­maß hat.

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Volkelt-Brief 08/2020

Geschäfts­füh­rer-Kom­pe­tenz: Füh­rung in schwie­ri­gen Zei­ten + Gesell­schaf­ter-Aus­schluss: Und immer noch kein Ende des Kon­flikts in Sicht  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die A1-Büro­kra­tie  + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Digi­ta­les: Phar­ma schlägt Kos­me­tik  + GmbH/Finanzen: Vor­sicht mit Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen + Neu­es BGH-Urteil: Haf­tung der Gesell­schaf­ter + Mit­ar­bei­ter: Zeit­er­fas­sung per Fin­ger­ab­druck + Auf­sichts­rats-/Bei­rats-Tätig­keit: Kein umsatz­steu­er­pflich­ti­ger Unter­neh­mer­lohn + Neue Argu­men­te für eine tota­le Arbeitszeiterfassung …

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Gesellschafter-Ausschluss: Und immer noch kein Ende des Konflikts …

Es geht nicht mehr. Wir müs­sen einen unse­rer Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­schlie­ßen. Wor­auf müs­sen wir dabei ach­ten?”. So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, deren Mit-Gesell­schaf­ter sich im Lau­fe der Jah­re „aus­ein­an­der­ge­lebt” haben und zwi­schen denen es kei­ne Gemein­sam­kei­ten mehr gibt. ACHTUNG: Wol­len Sie einen GmbH-Gesell­schaf­ter per Gesell­schaf­ter­be­schluss oder per Gerichts­ur­teil aus der GmbH aus­schlie­ßen, muss das Vor­ge­hen juris­tisch abge­si­chert sein und Unwäg­bar­kei­ten mög­lichst aus­ge­schlos­sen wer­den. Zum Bei­spiel: Was pas­siert, wenn die GmbH den ein­ge­zo­ge­nen Geschäfts­an­teil nicht bezah­len kann oder es kei­nen ande­ren Käu­fer für den Anteil gibt?

Pro­blem: Darf der (aus­ge­schlos­se­ne) Gesell­schaf­ter bei Nicht-Zah­lung der Abfin­dung sei­ne Gesell­schaf­ter­rech­te (Gewinn­be­zugs­recht, Stimm­recht) doch wahr­neh­men? Die Rechts­la­ge zu die­ser Fra­ge ist nicht ein­deu­tig. Da gibt es auch gegen­sätz­li­che Urtei­le des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH). Je nach Ein­zel­fall und beson­de­ren Vor­aus­set­zun­gen müs­sen Sie also davon aus­ge­hen, dass der Kon­flikt mit dem Ex-Gesell­schaf­ter mit dem Aus­schluss­be­schluss längst noch nicht aus­ge­stan­den ist. Selbst die Rich­ter inner­halb des BGH ver­tre­ten hier unter­schied­li­che Positionen:

Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht leer aus­geht. Laut BGH kann aber im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Noch GmbH-freund­li­cher ist ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2012. Danach gilt: Wenn ein Ein­zie­hungs­be­schluss weder nich­tig ist noch für nich­tig erklärt wird, wird die Ein­zie­hung mit der Mit­tei­lung des Beschlus­ses an den betrof­fe­nen Gesell­schaf­ter und nicht erst mit der Leis­tung der Abfin­dung wirk­sam (BGH, Urteil v. 24.1.2012, II ZR 109/11).

In der Regel dro­hen Nach­tei­le für alle Betei­lig­ten, also für die GmbH und den aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ter, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne kla­ren Rege­lun­gen zum Aus­schluss des Gesell­schaf­ters ver­ein­bart sind. Prü­fen Sie Ihren Gesell­schafts­ver­trag anhand fol­gen­der Kri­te­ri­en: Ist die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses über­haupt ver­trag­lich gere­gelt? Wer­den Aus­schluss­grün­de auf­ge­führt? Wie wird der GmbH-Anteil für die Ermitt­lung der Abfin­dung ent­schä­digt? In wel­che Höhe und in wel­cher Zah­lungs­wei­se (sofort, voll­stän­dig, in Raten) wird die Abfin­dung für den Geschäfts­an­teil bezahlt? Was pas­siert, wenn die GmbH nicht zah­len kann? Soll es ein Vor­kaufs­recht für einen ande­ren Gesell­schaf­ter geben? Nur, wenn Sie alle die­se Fra­gen klar im Gesell­schafts­ver­trag gere­gelt haben, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass das Risi­ko für lang­wie­ri­ge Aus­ein­an­der­set­zun­gen um den Aus­schluss des Mit­ge­sell­schaf­ters gering bleibt. Wir emp­feh­len auf jeden Fall, die­sen Pas­sus des Gesell­schafts­ver­tra­ges regel­mä­ßig zu prü­fen und ggf. an neue Erkennt­nis­se anzupassen.
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GmbH/Finanzen: Vorsicht mit Ratenzahlungsvereinbarungen 

Bei Insol­venz eines Kun­den schrumpft Ihr Zah­lungs­an­spruch auf die Quo­te. Die beträgt meist nur ein Bruch­teil der ursprüng­li­chen Kauf­preis­for­de­rung. Das fällt noch stär­ker ins Gewicht, wenn weder Abschlags­zah­lun­gen noch ein Eigen­tums­vor­be­halt ver­ein­bart sind. Mög­li­che Lösung:  Sie schlie­ßen mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den und damit die bereits ein­ge­tre­te­ne Insol­venz­rei­fe zu ver­mei­den. Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sind Sie dann in Beweis­not: „Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, so muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den tat­säch­lich nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).

Sie müs­sen dann bewei­sen, dass der Kun­de nicht mehr zah­lungs­un­fä­hig war. Dazu genügt es nicht, sich ein­fach auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu beru­fen. Zu Ihren Las­ten wird unter­stellt, dass Sie bei gewerb­lich täti­gen Kun­den damit rech­nen müs­sen, dass noch ande­re For­de­run­gen bestehen die kei­nen ver­gleich­ba­ren Druck zur Ein­trei­bung ihrer offe­nen For­de­run­gen aus­üben. In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie nur dadurch wider­le­gen, in dem Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer ursprüng­li­chen Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur ihm gegen­über, son­dern gegen­über allen Gläu­bi­gern die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht bele­gen, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dann wir­kungs­los. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand doch ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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Neues BGH-Urteil: Haftung der Gesellschafter

Ver­teilt der zur Auf­lö­sung der GmbH ein­ge­setz­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer das Rest­ver­mö­gen der GmbH vor Ablauf des Sperr­jah­res an die Gesell­schaf­ter, obwohl noch For­de­run­gen aus­ste­hen, ergibt sich dar­aus den­noch kei­ne unmit­tel­ba­re per­sön­li­che Haf­tung des Gesell­schaf­ters gemäß § 64 GmbH-Gesetz. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH): „§ 64 Satz 1 GmbH-Gesetz ist kein Schutz­ge­setz im Sin­ne des § 823 Abs. 2 BGB. Der Gläu­bi­ger einer GmbH kann den Erstat­tungs­an­spruch der Gesell­schaft nicht selbst unmit­tel­bar gegen einen Gesell­schaf­ter ver­fol­gen, auch nicht bei einem Ver­stoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG” (BGH, Urteil v. 19.11.2019, II ZR 233/18).

Nach § 64 GmbH-Gesetz gilt: „Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den”. Dar­aus ergibt sich aber kein Anspruch Drit­ter gegen die Gesellschafter/Geschäftsführer.
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Volkelt-Brief 06/2020

GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Fami­li­en-GmbH … + Ein­zel­han­del-GmbHs: Gut ver­dient, viel Tan­tie­me  …  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind Ver­schluss­sa­che + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2020 + Hand­lungs­fä­hig­keit: Kon­flik­te in der GmbH zügig lösen + Gut zu wis­sen: Kün­di­gung wegen Miss­brauch von Kun­den­da­ten + GmbH/Recht: Nur die „Gesell­schaft­er­lis­te” zählt + GmbH/Finanzen: Neu­es zur „Zah­lungs­un­fä­hig­keit” +GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine varia­ble Vergütung

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GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine variable Vergütung

Eine Ver­ein­ba­rung im Dienst­ver­trag eines AG-Vor­stands­mit­glieds, nach der der Auf­sichts­rat „Son­der­leis­tun­gen nach bil­li­gem Ermes­sen bewil­li­gen kann”, sind eine frei­wil­li­ge Zuwen­dung, auf die kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer varia­blen Ver­gü­tung besteht. Die­se Grund­satz­ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat auch Aus­wir­kun­gen für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Behal­ten sich die Gesellschafter/der Bei­rat der GmbH die Zah­lung einer Erfolgs­ver­gü­tung „nach bil­li­gem Ermes­sen” vor, hat der Geschäfts­füh­rer eben­falls kei­nen Rechts­an­spruch auf Zah­lung einer Prämie/Tantieme (BGH, Urteil v. 24.9.2019, II ZR 192/18)

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Volkelt-Brief 04/2020

GmbH: Wenn´s schnel­ler gehen muss … + Dienst­leis­ter-GmbHs: mal mehr, mal weni­ger ver­dientl  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: KI im Chef­bü­ro + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neu­es Por­tal für den pas­sen­den Coach Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt? + GmbH/Steuer: Besteue­rung der Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Bike Mit­ar­bei­ter: BMAS berei­tet „lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten” vor Mar­ke­ting: Bewer­tung von Unter­neh­men in Inter­net-Por­ta­len Geschäfts­füh­rer pri­vat: Anspruch auf Zusam­men­ver­an­la­gung nach der Trennung

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