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Volkelt-Brief 06/2020

GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Fami­li­en-GmbH … + Ein­zel­han­del-GmbHs: Gut ver­dient, viel Tan­tie­me  …  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind Ver­schluss­sa­che + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2020 + Hand­lungs­fä­hig­keit: Kon­flik­te in der GmbH zügig lösen + Gut zu wis­sen: Kün­di­gung wegen Miss­brauch von Kun­den­da­ten + GmbH/Recht: Nur die „Gesell­schaft­er­lis­te” zählt + GmbH/Finanzen: Neu­es zur „Zah­lungs­un­fä­hig­keit” +GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine varia­ble Vergütung

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Handlungsfähigkeit: Konflikte in der GmbH zügig lösen

Zur Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit in der Zwei­per­so­nen-GmbH kann – rechts­ver­bind­lich – ein Schlich­ter (Schieds­ge­richt) ein­ge­setzt wer­den. Vor­teil: Es kommt in der Regel zu einer schnel­len und rechts­si­che­ren Lösung des Kon­flik­tes zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Dazu muss ent­we­der eine Schieds­klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart sein oder alle Gesell­schaf­ter schlie­ßen eine Schieds­ver­ein­ba­rung ab. Soll eine Schieds­klau­sel nach­träg­lich in den Gesell­schafts­ver­trag auf­ge­nom­men wer­den, müs­sen alle Gesell­schaf­ter zustim­men. Außer­dem müs­sen Sie fest­le­gen, wie das Schieds­ge­richt besetzt wird.

Üblich ist, dass die strei­ten­den Par­tei­en jeweils einen Schieds­rich­ter (StB, RA, WP) benen­nen. Die   bei­den Schieds­rich­ter wäh­len einen Obmann (Ver­tre­ter der IHK, Rich­ter). Kön­nen sich die Schieds­rich­ter nicht auf einen Obmann eini­gen, kann eine dafür vor­ge­se­he­ne Per­son (z. B. der LG-Prä­si­dent) ersatz­wei­se einen Obmann bestim­men. Auf jeden Fall soll­te durch ein ent­spre­chen­des Aus­wahl­ver­fah­ren sicher­ge­stellt sein, dass ein juris­tisch kom­pe­ten­tes Gre­mi­um ein­ge­rich­tet wird.

Mus­ter­for­mu­lie­rung: „Über alle Strei­tig­kei­ten und Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, die sich aus dem Gesell­schafts­ver­hält­nis zwi­schen der Gesell­schaft und den Gesell­schaf­tern oder zwi­schen den Gesell­schaf­tern unter­ein­an­der erge­ben, ent­schei­det unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges ein Schieds­ge­richt. Das Schieds­ge­richt ist auch zustän­dig für die Ent­schei­dung von Ein­wen­dun­gen der Gesell­schaf­ter gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se oder Geschäfts­füh­rungs­maß­nah­men. Sol­che Ein­wen­dun­gen gegen Gesell­schaf­ter­be­schlüs­se kön­nen nur dar­auf gestützt wer­den, dass die ange­foch­te­nen Beschlüs­se in den ange­foch­te­nen Punk­ten zwin­gen­dem Recht oder den Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges widersprechen.“

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Konflikte in der GmbH: Vorbeugen und es besser machen (II)

In den meis­ten GmbH sind zwei oder meh­re­re Geschäfts­füh­rer mit der Füh­rung der Geschäf­te betraut, wobei in aller Regel neben dem kauf­män­nisch ver­ant­wort­li­chen Geschäfts­füh­rer – je nach Bran­chen­not­wen­dig­kei­ten – zusätz­li­che Res­sorts gebil­det wer­den: Der tech­ni­sche Geschäfts­füh­rer im pro­du­zie­ren­den Bereich, der mar­ke­ting-ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer bevor­zugt in ver­triebs­ori­en­tier­ten Bran­chen oder der per­so­nal- und orga­ni­sa­ti­ons­ver­ant­wort­li­che Geschäfts­füh­rer in grö­ße­ren Unter­neh­men mit aus­ge­präg­ten Unter­neh­mens­struk­tu­ren. Meist ver­langt die Geschäfts­ord­nung der GmbH, dass Ent­schei­dun­gen ein­stim­mig zu fäl­len sind. Ist Mehr­heits­be­schluss ver­ein­bart, ent­schei­det in aller Regel die Stim­me des Vor­sit­zen­den über die Annah­me bzw. Ableh­nung von Beschlüs­sen. Aber: … 

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Volkelt-Brief 07/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rung: Kein Job für Angst­ha­sen + GmbH-Steu­ern: Neue Urtei­le der Finanz­ge­rich­te + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­me-Anteil sinkt auf Tiefst­stand + E‑Mail vom Chef: Neue Metho­den im Inter­net-Betrug + Vor­sor­ge: Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung wird ent­las­tet + Steu­er: Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen ist kei­ne Lizenz zur Steu­er­be­frei­ung + Arbeits­kos­ten: Son­der­zah­lun­gen auf den Min­dest­lohn anrech­nen + BISS

 

 

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Konflikte in der GmbH: Wann geht es nicht mehr ohne Anwalt

Man kennt es aus Schei­dungs- oder Sor­ge­rechts­ver­fah­ren: Ist das Ver­fah­ren erst ein­mal beim Anwalt gelan­det, gibt es in der Regel kein „zurück“ mehr. Die Streit­geg­ner rücken ins zwei­te Glied und geben damit die Chan­ce aus der Hand, sich außer­ge­richt­lich zu ver­stän­di­gen. Das gilt auch für Strei­tig­kei­ten mit Mit-Gesell­schaf­­tern in der GmbH. Trotz­dem gilt: Es gibt gera­de im Gesell­schafts­recht kla­re Indi­ka­to­ren, die den Gang zum Anwalt (zügig) ange­ra­ten sein las­sen. Das sind: … 

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Volkelt-Brief 43/2015

Volkelt-FB-01Aus­re­den: Der „Mit­ar­bei­ter” ist die Schwach­stel­le – was tun? + Kon­flik­te in der GmbH: Wann geht es nicht mehr ohne Anwalt + GmbH-Ver­mö­gen: Wie anle­gen ohne Haf­tungs-Risi­ko? +  Gesund­heit: Neu­es­te Erkennt­nis­se zum Mana­ger-Burn­out + Steu­ern: Woh­nen in der GmbH-Immo­bi­lie + Arbeits­recht: Ände­rungs­kün­di­gung wegen Min­dest­lohn ist unzu­läs­sig + BISS

Beach­ten Sie unse­re Umfra­ge unten. Was mei­nen Sie? The­ma: „Ein­stel­lung von Bewer­bern im Asylverfahren”

 

 

Der Vol­kelt-Brief 43/2015 > Down­load als PDF – lesen im „Print”

 

Frei­burg 23. Okto­ber 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

war­um kön­nen die nicht ein­fach ihren Job machen“? So die Bemer­kung eines Kol­le­gen über die Fra­ge, was ihn an sei­nen Mit­ar­bei­tern am meis­ten nervt. Tat­sa­che ist, dass die meis­ten Geschäfts­füh­rer „den Mit­ar­bei­ter“ als die Schwach­stel­le ihres Unter­neh­mens aus­ma­chen. Und zwar unab­hän­gig davon, ob der Chef schon vie­le Füh­rungs-Trai­nees besucht hat, bera­tungs­re­sis­tent ist oder moderns­te Füh­rungs-Tech­ni­ken prak­ti­ziert. Es gilt, sich damit zu arran­gie­ren. Z. B., indem Sie für die ner­vigs­ten Ange­wohn­hei­ten Ihrer Mit­ar­bei­ter eine pas­sen­de Erklä­rung parat haben:

  • Zustän­dig? „Ich? Wie­so Ich?“. Dele­gie­ren Sie jede offe­ne Tätig­keit, die Ihnen auf­fällt, an einen bestimm­ten Mit­ar­bei­ter, und zwar grund­sätz­lich immer mit Ziel­vor­ga­be (bis wann und wie). Erwar­ten Sie kei­ne Eigeninitiative.
  • Mit­den­ken: Mit­ar­bei­ter den­ken in Zustän­dig­keits­be­rei­chen. Vie­le Auf­ga­ben erge­ben sich aber gera­de aus einer Schnitt­stel­le. Wobei der Mit­ar­bei­ter „die Linie nicht zum Straf­raum rech­net“. Dem­entspre­chend sin­niert er nur über den Straf­raum – genau bis zur Grenze.
  • Ent­schul­di­gung: Für den Chef kos­ten Feh­ler bares Geld. Für den Mit­ar­bei­ter kos­tet er allen­falls eine Ent­schul­di­gung (der kei­ne Kün­di­gung recht­fer­tigt). Des­we­gen gibt es Prä­mi­en. Dann spürt auch der Mit­ar­bei­ter, dass ein Feh­ler kostet.
Selbst wenn Sie die oben ange­spro­che­nen Ver­hal­tens­wei­sen regel­mä­ßig oder Vor­fall bezo­gen mit den Mit­ar­bei­tern anspre­chen, wer­den Sie fest­stel­len, dass die­se Punk­te trotz­dem immer wie­der auf­tau­chen. Es macht den Men­ta­li­täts­un­ter­schied. Des­we­gen sind Sie ja Unter­neh­mer und der Mit­ar­bei­ter ist Ange­stell­ter. Die meis­ten Mit­ar­bei­ter defi­nie­ren die Arbeits­welt für sich als einen in sich geschlos­se­nen Raum mit kla­ren Gren­zen. Des­we­gen wird auch die Auf­for­de­rung, „über den Tel­ler­rand“ zu bli­cken, nur aus­nahms­wei­se fruch­ten. Bes­ser ist es, wenn Sie das Ange­stell­ten-Dasein akzep­tie­ren und lie­ber zu viel als zu wenig mit kla­ren Vor­ga­ben arbeiten.

   

Mein LESE-TIPP zum Thema”  

 

 

Konflikte in der GmbH: Wann geht es nicht mehr ohne Anwalt

Man kennt es aus Schei­dungs- oder Sor­ge­rechts­ver­fah­ren: Ist das Ver­fah­ren erst ein­mal beim Anwalt gelan­det, gibt es in der Regel kein „zurück“ mehr. Die Streit­geg­ner rücken ins zwei­te Glied und geben damit die Chan­ce aus der Hand, sich außer­ge­richt­lich zu ver­stän­di­gen. Das gilt auch für Strei­tig­kei­ten mit Mit-Gesell­schaf­­tern in der GmbH. Trotz­dem gilt: Es gibt gera­de im Gesell­schafts­recht kla­re Indi­ka­to­ren, die den Gang zum Anwalt (zügig) ange­ra­ten sein las­sen. Das sind:

  • der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer ver­stößt nach Hin­weis und wie­der­holt gegen gesell­schafts­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen (Ver­tre­tungs­re­ge­lung, zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäf­te, Wett­be­wer­bes­ver­bot) oder
  • der Mit- (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer ver­stößt regel­mä­ßig und in fahr­läs­si­ger, grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Wei­se gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten (Abga­ben­ord­nung, Pflich­ten aus dem Sozi­al­ge­setz­buch, Umwelt­auf­la­gen usw.).

In Kon­flikt­si­tua­tio­nen geht es dar­um, die rich­ti­gen Fak­ten zu doku­men­tie­ren, Fris­ten zu wah­ren und Ziel füh­ren­de Maß­nah­men ein­zu­lei­ten (Infor­ma­ti­on, Kon­takt­auf­nah­me mit Behör­den, Selbst­an­zei­ge, Unterlassungsverfügungen).

Die meis­ten Feh­ler im Kon­flikt­fall wer­den in der Zwei­per­so­nen-GmbH gemacht. Hier wird der Anwalt in der Regel erst ein­ge­schal­tet, wenn es zu spät ist – die Kon­flikt­par­tei­en so ver­fes­tigt sind, dass eine kon­struk­ti­ve Lösung im Sin­ne der GmbH nicht mehr mög­lich ist. Der gesell­schafts­recht­lich erfah­re­ne Anwalt wird zunächst ver­su­chen, die Par­tei­en an einen Tisch zu bekom­men (Media­ti­on), bevor er den juris­ti­schen Fahr­plan vor­gibt und durch­setzt (z. B. Aus­schluss eines Gesell­schaf­ters). Vie­ler sol­cher Kon­flikt-Situa­tio­nen wer­den erst in der 2. oder 3. Instanz gericht­lich geklärt. Das kos­tet nicht nur, son­dern geht in der Regel tat­säch­lich auf Kos­ten des Geschäfts. Hier soll­ten Sie sich kei­nen (Ver­fah­rens-) Feh­ler leisten.

      „Mein LESE-TIPP zum Thema”  

GmbH-Vermögen: Wie anlegen ohne Haftungs-Risiko?

GmbHs, die in den letz­ten Jah­ren gut ver­dient haben und hohe Rück­la­gen bil­den konn­ten, haben zuneh­mend Pro­ble­me: Was tun mit den Gewinn-Rück­la­gen? Nur noch Risi­ko-Anla­gen brin­gen eini­ger­ma­ßen Ren­di­te. Tra­di­tio­nel­le Spar­an­la­gen in fest­ver­zins­li­chen Anla­gen brin­gen kei­ne Ver­zin­sung (Spar­kas­sen, Volks­ban­ken) oder bei den Pri­vat­ban­ken nur noch mini­ma­le Zin­sen (bis max. 2,0 %). Für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist das ledig­lich ein Ver­mö­gens-Poker. Ent­we­der begnügt er sich mit leicht schrump­fen­den Ver­mö­gens­wer­ten oder er ent­schei­det sich für eine Risi­ko­an­la­ge. Wenn es gut geht, haben Sie gewon­nen. Wenn nicht: Wo kein Rich­ter, da kei­ne Strafe.

Schwie­ri­ger ist es für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit gerin­ger Eigen­be­tei­li­gung und eini­gen Mit-Gesell­schaf­tern. Hier gibt s in der Tat ein Haf­tungs­pro­blem: Ent­schei­den die sich näm­lich für eine Risi­ko-Anla­ge, müs­sen Sie bei einem Ver­lust damit rech­nen, dass Sie zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den können.

Juris­tisch bedeu­tet das: Sie ver­wal­ten frem­des Ver­mö­gen. Sie müs­sen die Anla­ge­ent­schei­dung mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes tref­fen – d. h. Sie sind ver­pflich­tet, (Ver­mö­gens-) Scha­den von der GmbH abzu­hal­ten. Kon­kret heißt das für Sie:

  1. Wenn Sie über Anla­gen allei­ne ent­schie­den haben, soll­ten Sie ab sofort die Mit-Gesell­schaf­ter mit ins Boot nehmen.
  2. Infor­mie­ren Sie aus­führ­lich, wenn Ver­trä­ge aus­lau­fen und neue Anla­ge-Ent­schei­dun­gen getrof­fen werden.
  3. Tref­fen Sie eine Vor­auswahl und machen Sie ent­spre­chen­de Vor­schlä­ge (Anla­ge­art, Ver­zin­sung, Lauf­zeit, Kün­di­gungs­mög­lich­keit) – immer ver­se­hen mit dem Risi­ko-Hin­weis des Anlageberaters.
  4. Gibt es Anzei­chen dafür, dass die Gesell­schaf­ter hier unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen und Ein­stel­lun­gen haben, soll­ten Sie einen Gesell­schaf­ter-Beschluss dazu einholen.
  5. Das muss nicht in einer auf­wen­di­gen und extra dazu ein­be­ru­fe­nen Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung pas­sie­ren. Es genügt, wenn Sie sich im schrift­li­chen Abstim­mungs­ver­fah­ren (E‑Mail) die Stim­men der Gesell­schaf­ter dazu einholen.
  6. Ach­ten Sie dar­auf, dass die Anla­ge-Alter­na­ti­ven inkl. Risi­ko­hin­wei­sen und die letzt­li­che Anla­ge­ent­schei­dung der Gesell­schaf­ter kor­rekt doku­men­tiert werden.
Die Nied­rig-Zins-Pha­se wird noch andau­ern. So haben sich die Ver­si­che­rer dar­auf ver­stän­digt, sog. Garan­tie­zins­ver­trä­ge kom­plett aus dem Port­fo­lio zu neh­men – mit­hin deut­li­cher Hin­weis, dass die Zei­ten von risi­ko­frei­en Fest­an­la­gen vor­bei sind. Ers­te Nega­tiv-Infla­ti­ons­ra­ten z. B. aus Groß­bri­tan­ni­en deu­ten dar­auf hin, dass das Ende der Nied­rig-Zins-Pha­se nicht abzu­se­hen ist.

Neueste Erkenntnisse zum Manager-Burnout

Das The­ma Burn­out ist für vie­le Füh­rungs­kräf­te immer noch im Tabu-Bereich. Und dass, obwohl in den letz­ten Jah­ren auch immer mehr Fäl­le öffent­lich wur­den, so wie jüngst der Zusam­men­bruch des BMW-Chefs Harald Krü­ger (50) vor lau­fen­den Kame­ras. Unter­des­sen gibt es zahl­rei­che Stu­di­en, aus denen sich Ver­hal­tens­re­geln für Burn­out-gefähr­de­te Füh­rungs­kräf­te ablei­ten lassen:

  • Betrof­fen­heit: Auf­grund der Dau­er­be­las­tung sind Füh­rungs­kräf­te unab­hän­gig von Per­sön­lich­keits­struk­tur und kör­per­li­cher Ver­fas­sung über­durch­schnitt­lich Burn­out-gefähr­det (SRH Hoch­schu­le Heidelberg).
  • Schlaf: Nach­hal­ti­ge Schlaf­stö­run­gen sind der ers­te und signi­fi­kan­te Hin­weis auf eine dau­er­haf­te Über­las­tung. Eigen­the­ra­pien (Medi­ka­men­te) erhö­hen das Burn­out-Risi­ko (Stu­die der Max Grun­dig Klinik).
  • Sport als Aus­gleich: Mit­tel­stre­cke statt Mara­thon. Beruf­li­cher Ehr­geiz muss beim Frei­zeit­sport außen vor blei­ben (Lans­er­hof Gesundheitsressort).
  • Erreich­bar­keit: Die stän­di­ge Erreich­bar­keit via Smart­phone darf nicht zu einer Ver­kür­zung der Rege­ne­ra­ti­ons­pha­sen füh­ren (Stu­die der Uni­ver­si­tät Freiburg).
  • Per­fek­ti­on: Men­schen, die zur Per­fek­ti­on nei­gen, sind gefähr­de­ter. Ihnen fehlt die Fähig­keit, Abstand her­zu­stel­len und Din­ge aus der Distanz zu betrach­ten. Das geht nur mit bewuss­ter Ein­übung und unter exter­ner Anlei­tung (Lans­er­hof Gesundheitsressort).
  • Aus­zeit: Nie­mand ist uner­setz­lich – zumin­dest auf Zeit. Machen Sie sich klar, dass das Geschäft auch dann wei­ter lau­fen wird, wenn Sie sich eine Aus­zeit gön­nen. Kri­tisch ist das nur, wenn Ihre Aus­zeit ohne Vor­ankün­di­gung von heu­te auf mor­gen not­wen­dig wird (AOW Stu­die Gesund­heit­li­che Führung).
  • Prio­riä­ten: Set­zen Sie Schwer­punk­te. Was ist wirk­lich wich­tig? Was muss von Ihnen ent­schie­den wer­den? Was muss sofort ent­schei­den wer­den? Nichts gegen Viel arbei­ten. Aber grund­sätz­lich nur mit kla­ren Gren­zen (GMK Insti­tut für Gesundheitspsychologie).
„Wer ist der wich­tigs­te Mensch in Ihrem Leben?“ Nicht – wie die meis­ten Befrag­ten ant­wor­te­ten – Part­ner, Kin­der, Eltern oder ein ande­re wich­ti­ger Mensch kann die­sen Stel­len­wert ein­neh­men. Wer sich selbst nicht wich­tig nimmt, ist nicht in der Lage, sei­ne Ver­ant­wor­tung gegen­über sei­nen Mit­men­schen bewusst und nach­hal­tig zu erfül­len. Mit die­ser lapi­da­ren Erkennt­nis schafft es der Ex-CEO Klaus End­res (End­res & Hau­ser) sei­ne Füh­rungs­mann­schaft zu boden­stän­di­gen Höchst­leis­tun­gen zu ani­mie­ren. Als Füh­rungs­kraft sind SIE gefor­dert, Ihre Lebens­ver­hält­nis­se und ‑umstän­de regel­mä­ßig auf den Prüf­stand zu stellen.

 

 

 

Mein LESE-TIPP zum Thema”  

 

Steuern: Wohnen in der GmbH-Immobilie

Nach 2 abwei­chen­den Urtei­len von Finanz­ge­rich­ten, muss jetzt der BFH ent­schei­den, wann das Finanz­amt bei einer zu nied­ri­gen Mie­te zusätz­lich eine fik­ti­ve Mie­te als vGA besteu­ern darf. Tenor: Wenn die gezahl­te Mie­te unter den tat­säch­li­chen Kos­ten für das Haus liegt, ist die Dif­fe­renz eine vGA. Und zwar unab­hän­gig davon, ob es sich um eine Luxus­vil­la oder eine Nor­mal­aus­stat­tung han­delt (FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, 10 K 12/08).

Geschäfts­füh­rer, die in der GmbH-Immo­bi­lie woh­nen, müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, dass die Finanz­äm­ter die­sen Punkt in den Kata­log prü­fungs­re­le­van­ter Vor­gän­ge für GmbHs auf­neh­men. Ist das der Fall, soll­ten Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass Män­gel im Miet­ver­trag (feh­len­de, fal­sche Unter­schrif­ten, nied­ri­ge Neben­kos­ten bzw. ein nied­ri­ger Miet­zins etwa für ein exklu­si­ves Miet-Objek­te (Abwei­chun­gen von der orts­üb­li­chen Mie­te) vom Betriebs­prü­fer auf­ge­grif­fen und bean­stan­det wer­den. Sie sind dann gut bera­ten, für die Schluss­be­spre­chung gute Argu­men­te und die aktu­el­le Recht­spre­chung parat zu haben. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

Arbeitsrecht: Kündigung wegen Mindestlohn ist unzulässig

Will der Arbeit­ge­ber Weih­nachts- und Urlaubs­geld auf den Min­dest­lohn „ver­tei­len“ und begrün­det er damit eine Ände­rungs­kün­di­gung, dann ist die­se Kün­di­gung unzu­läs­sig und damit unwirk­sam (LAG Ber­lin Bran­den­burg, Urtei­le vom 11.8.2015, 19 Sa 819/15 u. a.).

Damit hat das LAG in meh­re­ren Ver­fah­ren ent­schie­den, dass eine Ver­rech­nung recht­lich nicht durch­geht. Und zwar weder mit einer außer­or­dent­li­chen noch einer ordent­li­chen Kün­di­gung oder mit einer Ände­rungs­kün­di­gung. Eine Ände­rung der im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Kon­di­tio­nen ist in der Pra­xis nur mit Zustim­mung des Mit­ar­bei­ters rechts­ver­bind­lich durchzusetzen.

Was meinen Sie?

Zur Zeit gibt es kei­ne akti­ven Umfragen.

Vie­len Dank und mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Volkelt

Her­aus­ge­ber + Chefredakteur

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Der Fall Tönnies: Wer zu spät gestaltet, zahlt später drauf – was tun?

Über die zer­strit­te­ne Tön­nies-Fami­lie haben wir an die­ser Stel­le bereits berich­tet (vgl. Nr. 12/2015). Dabei han­delt es sich um ein jahr­zehn­te­lan­ges Tau­zie­hen um die Macht in der Fir­men­grup­pe. Strit­tig war eine nur münd­li­che Ver­ab­re­dung des Fir­men­grün­ders, wonach der sei­nem Bru­der Cle­mens einen 50%-Anteil am Unter­neh­men plus dop­pel­tes Stimm­recht zuge­sagt hat­te. Fak­tisch wäre das eine qua­li­fi­zier­te Mehr­heit der Stimm­rech­te, mit denen der Bru­der die Geschäfts­po­li­tik domi­nie­ren und allei­ne bestim­men kann. Eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung mit die­sem Inhalt exis­tier­te aller­dings nicht. … 

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Volkelt-Brief 15/2015

Volkelt-NLWirt­schaft und Poli­tik: Zoll kon­trol­liert Schwarz­ar­beit vor Min­dest­lohn + Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung: Effek­ti­ver mit pro­fes­sio­nel­ler Lei­tung + Nach­fol­ge: Fami­li­en-GmbHs ste­hen auf wack­li­gem Fun­da­ment + GmbH-Job­an­ge­bo­te: Sozia­le Medi­en wer­den immer wich­ti­ger + Fir­men­wa­gen: Kei­ne Kür­zung bei ein­ge­schränk­ter Pri­vat-Nut­zung + Arbeits­recht: Leis­tungs-begrün­de­te Anschluss-Arbeits­ver­trä­ge sind unwirk­sam+ Wirt­schafts-Recht: Prü­fen Sie Ihre Mahn­schrei­ben +  BISS

 

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Familien-GmbH: So managen SIE die Nachfolge

Nach der PWC-Stu­die „Fami­li­en­un­ter­neh­men“ sind deut­sche Fami­li­en-Unter­­neh­men auf Kon­flikt­fäl­le zwi­schen den Fami­li­en­mit­glie­dern schlecht vor­be­rei­tet. Ledig­lich 40 % der Unter­neh­men haben ein Kon­flikt-Manage­ment z. B. in einer Unter­neh­mens-Char­ta oder als Bestand­teil der Gesell­schafts­ver­trä­ge insti­tu­tio­na­li­siert. Typi­sche Fami­li­en-gepräg­te Kon­flikt­aus­lö­ser in den deut­schen Fami­li­en-Unter­neh­men, die „Zünd­stoff“ ber­gen, sind: … 

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Vor dem Arbeitsgericht: Verfahrens-Verbesserung für Geschäftsführer in NRW/Düsseldorf

Geschäfts­füh­rer, deren GmbH im Gerichts­be­zirk Düs­sel­dorf ange­mel­det ist, müssen …