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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 18/2020

Insolvenz/Haftung: Wer zu früh Insol­venz anmel­det, wird bestraft + Bes­te Chan­cen: Vom Geschäfts­füh­rer zum Unter­neh­mer – jetzt! + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Von den 2 Geschwin­dig­kei­ten – Staat oder pri­vat + Prak­ti­sches: Finanz­hil­fen voll aus­schöp­fen + Digi­ta­les: Mes­sen erset­zen, Rei­se­kos­ten und Spe­sen ein­spa­ren + Letz­te Aus­fahrt: Das Amt nie­der­le­gen … + GmbH/Recht: Feh­ler beim Ein­rei­chen der Gesell­schaft­er­lis­te + Stopp: Der Insol­venz­ver­wal­ter darf den Gesell­schafts­ver­trag nicht ändern + Fak­ten zur Kri­se: Coro­na in Zah­len der Wirt­schaft + GmbH/Recht: Beschluss über die Ein­zie­hung eines  GmbH-Geschäftsanteils

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Frei­burg, 1. Mai 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

auf ein beson­de­res Risi­ko für Fremd-Geschäfts­füh­rer und alle Geschäfts­füh­rer mit einer nicht beherr­schen­den Betei­li­gung an der GmbH weist jetzt Rechts­an­walt Dr. Ste­phan Ulrich hin (Quel­le: GmbH-Rund­schau 2020, R118). Es geht um die vor­ei­li­ge Bean­tra­gung des Insol­venz­ver­fah­rens für die GmbH. Und zwar um den damit ver­bun­de­nen Image-Ver­lust des Unter­neh­mens. Er ver­weist dar­auf, dass eine Insol­venz in Deutsch­land nach wie vor einen Makel bedeu­tet – und zwar in Bezug auf die Leis­tung des Manage­ments als auch im Hin­blick auf die Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­neh­mens. Wer Insol­venz anmel­det, muss damit rech­nen, dass sich die bis­he­ri­gen Kun­den nach neu­en Geschäfts­part­nern umschauen.

Das hat Aus­wir­kun­gen auf eine in die­sem Zusam­men­hang getrof­fe­ne Fehl­ent­schei­dung. Dazu stellt Ulrich fest: Stellt der Geschäfts­füh­rer zu früh und ohne tat­säch­li­chen Insol­venz­grund einen Antrag auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens, haf­tet er für einen dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den. Und zwar gegen­über der GmbH und gegen­über den Gesell­schaf­tern. Wer dar­auf kal­ku­liert, sich in der jet­zi­gen Situa­ti­on mit einem Insol­venz­ver­fah­ren von Alt­las­ten befrei­en zu kön­nen, geht in der Tat ein hohes per­sön­li­ches Risi­ko ein. Emp­feh­lung: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie sich vor Antrag­stel­lung einen ent­spre­chen­den Beschluss der Gesell­schaf­ter ein­ho­len. Nur dann sind Sie auf der siche­ren Seite.

Aber auch dann, wenn tat­säch­li­che Insol­venz­grün­de vor­lie­gen, sind Sie gut bera­ten, sich die Zustim­mung der GmbH-Gesell­schaf­ter für Ihre Ent­schei­dung zur Stel­lung eines Insol­venz­an­tra­ges ein­zu­ho­len. Pro­ble­ma­tisch: Wird die ver­wei­gert, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer den­noch han­deln. Eine Amts­nie­der­le­gung („zur Unzeit”) ist jeden­falls kei­ne Opti­on mehr.

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Beste Chancen: Vom Geschäftsführer zum Unternehmer – jetzt!

Fakt ist, dass fast alle Unter­neh­men ihre Jah­res­pla­nun­gen anpas­sen müs­sen. Das wird zur Zeit in vie­len Unter­neh­men auch so umge­setzt. Was aller­dings oft nicht ganz ein­fach ist. Zwar lässt sich der bereits ent­stan­de­ne Schaden/Umsatzrückgang rela­tiv ein­fach und genau nach­zeich­nen. Aber der Fore­cast auf die kom­men­den Mona­te kann nur unter vie­len „Wenn´s und Aber´s” gerech­net wer­den. Das ist als Basis für wei­te­re Ent­schei­dun­gen aus­ge­spro­chen unbe­frie­di­gend. Fakt ist auch, dass – umge­rech­net auf die Bilanz – bei vie­len Unter­neh­men bereits eine Über­schul­dung vor­liegt und Insol­venz ange­mel­det wer­den müss­te. Kre­di­te hel­fen in die­ser Situa­ti­on nicht wei­ter. Hier hilft in der Regel nur eine zusätz­li­che Kapi­tal­aus­stat­tung – aber eben mit Eigen­ka­pi­tal. Soweit die eine Sei­te der Medaille.

Auf der ande­ren Sei­te der Medail­le steht: Kollegen/Innen, die schon seit län­ge­rem auf den rich­ti­gen Moment zur Erwei­te­rung ihrer geschäft­li­chen Ambi­tio­nen war­ten, kön­nen jetzt los­le­gen. Die Erfolgs­aus­sich­ten sind gut bis sehr gut – ent­spre­chen­de Rück­la­gen vor­aus­ge­setzt. Aber auch ein Invest mit Fremd­ka­pi­tal kommt in Fra­ge, wenn die Vor­aus­set­zun­gen stim­men, das Pro­dukt passt, die Markt­chan­cen rich­tig bewer­tet sind und die Stra­te­gie stimmt. Das gilt auch für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men, also Hand­werks­be­trie­be, Unter­neh­men aus der Gas­tro­no­mie, mit­tel­stän­di­sche Pro­duk­ti­ons­fir­men oder auch Dienst­leis­ter. Und zwar immer dann, wenn ein sol­ches Unter­neh­men wie oben geschil­dert zusätz­li­ches Eigen­ka­pi­tal in Form einer Betei­li­gung braucht oder ohne­hin vor einer Nach­fol­ge­re­ge­lung zum Ver­kauf steht und wenn das Unter­neh­men jetzt in die roten Zah­len gera­ten ist. Aber: Es exis­tiert immer noch ein guter Kun­den­stamm, der genutzt wer­den kann. Zahl­rei­che die­ser Unter­neh­men ste­hen jetzt unter Zug­zwang und vie­le Inha­ber müs­sen beim Kauf­preis verhandeln.

Gute Per­spek­ti­ven gibt es auch für Fremd-Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Betei­li­gung, die jetzt die Chan­ce sehen, ihre eige­nen geschäft­li­chen Ambi­tio­nen auf neue Füße zu stellen.

  • B. mit einer (klei­nen) Betei­li­gung an einem (Kon­kur­renz-) Unter­neh­men. Selbst ein (nach­ver­trag­li­ches) Wett­be­werbs­ver­bot steht dem nicht ent­ge­gen. Dazu z. B. das OLG Stutt­gart: „Eine rein kapi­ta­lis­ti­sche Min­der­heits­be­tei­li­gun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers an einer Kon­kur­renz­ge­sell­schaft ohne Ein­fluss auf deren Geschäfts­füh­rung, ohne Tätig­keit im Unter­neh­men und ohne Mög­lich­keit, die­ses zu beherr­schen oder Ein­fluss auf unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dun­gen zu neh­men, sind im Regel­fall unbe­denk­lich und von der sach­li­chen Reich­wei­te eines Wett­be­werbs­ver­bots des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers nicht umfasst“ (OLG Stutt­gart, Urteil v. 15.3.2017, 14 U 3/14).
  • Oder im Manage­ment-Buy-Out – indem Sie allein oder zusam­men mit ande­ren Füh­rungs­kräf­ten (suk­zes­si­ve) die Antei­le Ihres Arbeit­ge­bers GmbH über­neh­men und ihren Anteil an der GmbH sys­te­ma­tisch erhöhen.

Hilf­reich: Die Deut­sche Unter­neh­mer­bör­se DUB hat jetzt ihr Ange­bot um eine sog. Insol­venz­bör­se erwei­tert. Hier kön­nen Inves­to­ren in die Schief­la­ge gera­te­ne Unter­neh­men fin­den > unter www.dub.de/Insolvenzboerse. Ers­te Unter­neh­men kön­nen dar­in schon abbe­ru­fen wer­den. Die Insol­venz­wel­le wird aber erst für die Zeit Sommer/Herbst erwartet.

Beim Nach­kal­ku­lie­ren der wirt­schaft­li­chen Eck­da­ten durch das Con­trol­ling ste­hen ins­be­son­de­re die Posi­tio­nen Immobilie/Miete/Pacht, Mes­sen und Ver­an­stal­tun­gen, Rei­se­kos­ten und Events auf der Soll­sei­te und dürf­ten in den nach vor­ne gerich­te­ten stra­te­gi­schen Über­le­gun­gen und Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen von Unter­neh­men (bzw. Unter­neh­mern)  eine zuneh­mend wich­ti­ge­re Rol­le ein­neh­men. Das Ein­spar­po­ten­ti­al ist – je nach Bran­che – enorm. Unter­neh­me­ri­sche Krea­ti­vi­tät ist gefragt.

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Geschäftsführer-Perspektive: Von den 2 Geschwindigkeiten – Staat oder privat 

Etwas Erfreu­li­ches hat die Kri­se: Jetzt hat der „Gesetz­ge­ber” ein Ein­se­hen dafür, dass es schnel­ler gehen kann und manch­mal auch muss. Man will Antrags­ver­fah­ren ver­kür­zen. Die Ver­wal­tung soll bes­ser erreich­bar wer­den. Man hat das Akti­en­recht ver­ein­facht, die Haupt­ver­samm­lung ent­bü­ro­kra­ti­siert und beschleu­nigt. Das GmbH-Gesetz geän­dert. Damit die Gesell­schaf­ter sich auf kur­zem Wege mit moder­ner Tech­nik abspre­chen kön­nen und dabei nicht befürch­ten müs­sen, dass ihre Beschlüs­se form­feh­ler­haft ver­wor­fen wer­den und erst nach lang­wie­ri­gen Gerichts­ver­fah­ren fest­ge­stellt wer­den kann, wel­cher Gesell­schaf­ter oder wel­che Gesell­schaf­ter­grup­pe schluss­end­lich Recht bekommt (vgl. dazu Nr. 17/2020). Jetzt soll sogar das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz auf die Schnel­le geän­dert wer­den. Dann darf der Betriebs­rat sei­ne Sit­zun­gen in Form von Tele­fon- oder Video­kon­fe­ren­zen abhal­ten – per­sön­li­che Anwe­sen­heit ist dann obso­let. Plötz­lich wer­den Din­ge mög­lich, die nie­mand für mög­lich gehal­ten hat. In vie­len Trip­pel­schrit­ten in die rich­ti­ge Rich­tung. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Praktisches: Finanzhilfen voll ausschöpfen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Hil­fen für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße       Unternehmen Klei­ne­re, mit­tel­gro­ße und gro­ße Unter­neh­men kön­nen unter­des­sen aus vie­len Hilfs­fonds und Kre­dit­an­ge­bo­ten der KfW schöp­fen. Eini­ge Hilfs­maß­nah­men kön­nen sogar kom­bi­niert wer­den. Die KfW bie­tet einen hilf­rei­chen Über­blick über mög­li­che Leistungen. Infor­mie­ren Sie sich > Hier ankli­cken

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Digitales: Messen ersetzen, Reisekosten und Spesen einsparen

In der Kri­se müs­sen alle Kos­ten­pos­ten auf den Prüf­stand. Dazu gehö­ren die Kos­ten für die Prä­senz auf Fach­mes­sen. Neue digi­ta­le Prä­sen­ta­ti­ons­mög­lich­kei­ten haben eini­gen Mes­se­an­bie­tern schon bis­her Pro­ble­me gemacht. Mit der Coro­na-Kri­se hat sich die­ser Trend beschleu­nigt. Fach­mes­sen sind für vie­le Unter­neh­men kein Tabu mehr. Mit neu­er und kom­for­ta­bler Schnitt- und Ani­ma­ti­ons-Soft­ware las­sen sich unter­des­sen Pro­dukt­prä­sen­ta­tio­nen zu gerin­gen Kos­ten erstel­len – ent­we­der von der eige­nen Mar­ke­ting-Abtei­lung oder vom pro­fes­sio­nel­len Anbie­ter. Da geht Eini­ges: Von ein­fa­chen Bild-Text-Lösun­gen bis zur ani­mier­ten 3‑D-Dar­stel­lung inklu­si­ve vir­tu­el­lem Rund­gang. Vie­le Agen­tu­ren arbei­ten bereits mit sol­chen Pro­gram­men, sind Dreh­bu­ch­er­fah­ren und beherr­schen Sto­rytel­ling. Das Kos­ten/­Nut­zen-Ver­hält­nis ist selbst für klei­ne­re Unter­neh­men mach­bar – die Fa. Ani­matz-Stu­di­os berech­net z. B. für einen 2‑Minuten Ani­ma­ti­ons-Clip gera­de ein­mal rund 1.500 EUR, die Münch­ner Agen­tur ExplainR bie­tet die Clip-Minu­te in der Grund­ver­si­on für 1.000 EUR an.

Zusätz­li­cher Effekt von Video­clip-Pro­dukt-Prä­sen­ta­tio­nen: Damit kön­nen Sie auf allen Kanä­len (web­site, E‑Mail-Anhang, XING, Lin­ke­dIn, Twit­ter, Face­book, Insta­gram usw.) zugleich auch gezielt nach Mit­ar­bei­tern suchen – mit ein­ge­blen­de­tem Unter­ti­tel und Link auf die Personaler-Website.

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Letzte Ausfahrt: Das Amt niederlegen …

Kollegen/Innen, die spü­ren, dass die Kri­sen­si­tua­ti­on sie an ihre per­sön­li­che Belas­tungs­gren­ze bringt, haben die Mög­lich­keit, das Amt nie­der­zu­le­gen. Aller­dings soll­ten sie zuvor die recht­li­che Situa­ti­on aus­lo­ten und sich mit den Gesell­schaf­tern offen und ver­ant­wort­lich verständigen.

Die Rechts­la­ge: Die Amts­nie­der­le­gung durch den Geschäfts­füh­rer ist als ein­sei­ti­ge und sofor­ti­ge Maß­nah­me bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des jeder­zeit zuläs­sig und wirk­sam. Im All­ge­mei­nen führt dies auch zu einer sofor­ti­gen, frist­lo­sen Been­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Ein wich­ti­ger Grund liegt z. B. vor,

  • wenn die Gesell­schaf­ter Ihnen geset­zes­wid­ri­ge Wei­sun­gen ertei­len (z. B. kei­nen Insol­venz­an­trag zu stellen),
  • die Gesell­schaf­ter wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Maß­nah­men beschlie­ßen (Ver­hin­de­rung einer Sanierung),
  • einer Ihrer Mit-Geschäfts­füh­rer den Geschäfts­be­trieb blockiert.

Ein wich­ti­ger Grund liegt auch vor, wenn Ihnen als Geschäfts­füh­rer die Fort­set­zung des Geschäfts­füh­rer-Amtes nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann (z. B. wegen Krank­heit, Ver­lust der Allein­ver­tre­tungs­be­fug­nis, stän­di­ge Rei­be­rei­en mit den Gesell­schaf­tern, nicht jedoch: die wirt­schaft­li­che Kri­se der GmbH). Die Amts­nie­der­le­gung ohne wich­ti­gen Grund ist nur zuläs­sig unter Beach­tung der im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­ten Kün­di­gungs­fris­ten. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt, gel­ten die gesetz­li­chen Kündigungsfristen.

Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt sogar: Sei­ne  Amts­nie­der­le­gung ist selbst dann wirk­sam, wenn kein wich­ti­ger Grund dafür vor­liegt (so zuletzt OLG Bam­berg, Urteil v. 17.7.2017, 5 W 51/17). Das gilt sogar dann, wenn die Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit” erfolgt – z. B., wenn sich die GmbH bereits in der wirt­schaft­li­chen Kri­se befindet.

Ist strit­tig, ob ein wich­ti­ger Grund vor­liegt, ist die Amts­nie­der­le­gung den­noch wirk­sam. Aller­dings kön­nen aus einer mög­li­chen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Anstel­lungs­ver­trag Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ent­ste­hen. Die Amts­nie­der­le­gung ist gegen­über den Gesell­schaf­tern zu erklä­ren. Erklä­ren Sie die Amts­nie­der­le­gung gegen­über jedem Gesell­schaf­ter – und zwar schriftlich.

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GmbH/Recht: Fehler beim Einreichen der Gesellschafterliste

Die Gesell­schaft­er­lis­te ist kor­rekt ein­ge­reicht (§ 40 Abs. 1 Satz 1 GmbH-Gesetz), wenn sich aus ihr ohne wei­te­res rech­ne­risch klar der Nenn­be­trag eines jeden Geschäfts­an­teils ergibt und sich eben­so ein­deu­tig ohne rech­ne­ri­schen Auf­wand der pro­zen­tua­le Anteil eines jeden Anteils am Stamm­ka­pi­tal able­sen lässt. Das gilt auch dann, wenn der Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit dem Wech­sel oder Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters eine aktua­li­sier­te Gesell­schaft­er­lis­te ein­reicht. Das Regis­ter­ge­richt darf nicht an Form­fra­gen fest­ma­chen, ob die Annah­me abge­lehnt wird (OLG Bre­men, Beschluss v. 29.7.2019, 2 W 24/19).

Etwas ande­res gilt nur dann, wenn die Gesell­schaft­er­lis­te offen­sicht­lich feh­ler­haft ist – z. B. Stamm­ka­pi­tal und die Sum­me der Stamm­ein­la­gen nicht über­ein­stim­men oder wenn es Rechen­feh­ler bei der pro­zen­tua­len Ver­tei­lung der Geschäfts­an­tei­le gibt. Das dürf­te in der Pra­xis aller­dings nur aus­nahms­wei­se vor­kom­men und sich im Kon­takt mit der Ver­wal­tungs­be­hör­de klä­ren lassen.

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Stopp: Der Insolvenzverwalter darf den Gesellschaftsvertrag nicht ändern

Im Insol­venz­ver­fah­ren und auch, wenn damit der Ver­kauf der GmbH ermög­licht wer­den kann, darf der Insol­venz­ver­wal­ter den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH nicht eigen­mäch­tig abän­dern. Das ist wei­ter­hin Sache der Gesell­schaf­ter. Nur die sind befugt, die Rah­men­be­din­gun­gen Ihrer GmbH zu bestim­men bzw. abzu­än­dern. Das gilt auch in einem lau­fen­den Insol­venz­ver­fah­ren (BGH, Beschluss v. 26.11.2019, II ZB 21/17).

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Fakten zur Krise: Corona in Zahlen der Wirtschaft

Laut Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um sind die Steu­er­ein­nah­men im März gegen­über dem Febru­ar um 1,8 % auf 69,6 Mrd. EUR leicht abge­sun­ken. Der ifo-Geschäfts­kli­ma­in­dex ist im März auf 86,1 Punk­te ein­ge­bro­chen, nach 96,0 Punk­ten (sai­son­be­rei­nigt kor­ri­giert) im Febru­ar. Dies ist der stärks­te jemals gemes­se­ne Rück­gang im wie­der­ver­ei­nig­ten Deutsch­land und der nied­rigs­te Wert seit Juli 2009. Laut dem Leib­niz-Zen­trum für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung (ZEW) stie­gen die Kon­junk­tur­er­war­tun­gen für Deutsch­land im April 2020 um 77,7 Punk­te auf einen neu­en Stand von 28,2 Punk­ten an. Die Ein­schät­zung der kon­junk­tu­rel­len Lage für Deutsch­land hat sich aber dra­ma­tisch ver­schlech­tert. Der ZEW-Lage­indi­ka­tor liegt bei minus 91,5 Punk­ten, dies ist ein Rück­gang um 48,4 Punk­te gegen­über März. Die­se Kon­stel­la­ti­on von Erwar­tun­gen und Lage­ein­schät­zung ent­spricht unge­fähr den Wer­ten von April/Mai 2009 wäh­rend der Finanz­kri­se. Nach Berech­nun­gen der gewerk­schafts­na­hen Hans-Böck­ler-Stif­tung sind durch die Coro­na-Kri­se mitt­ler­wei­le rund 4 Mio. Beschäf­tig­te in Deutsch­land von Kurz­ar­beit betroffen.

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GmbH/Recht: Beschluss über die Einziehung eines  GmbH-Geschäftsanteils

In einem jetzt abge­schlos­se­nen Ver­fah­ren vor dem Ober­lan­des­ge­richt Jena stellt das Gericht klar, dass der Beschluss über die Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils immer dann gericht­lich anfecht­bar ist, wenn im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH nicht aus­drück­lich die (wich­ti­gen) Grün­de auf­ge­führt sind, die die Gesell­schaf­ter zu einer Ein­zie­hung eines GmbH-Anteils berech­ti­gen. Unter­des­sen hat der Bun­des­ge­richts­hof das Urteil bestä­tigt (OLG Jena, Urteil v. 30.5.2018, 2 U 800/15, rechts­kräf­tig, BGH, Urteil v. 29.1.2019, II R 234/18).

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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