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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2020

GmbH: Wenn´s schnel­ler gehen muss … + Dienst­leis­ter-GmbHs: mal mehr, mal weni­ger ver­dientl  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: KI im Chef­bü­ro + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neu­es Por­tal für den pas­sen­den Coach Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt? + GmbH/Steuer: Besteue­rung der Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Bike Mit­ar­bei­ter: BMAS berei­tet „lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten” vor Mar­ke­ting: Bewer­tung von Unter­neh­men in Inter­net-Por­ta­len Geschäfts­füh­rer pri­vat: Anspruch auf Zusam­men­ver­an­la­gung nach der Trennung

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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt?

Geschäfts­füh­rer kön­nen in der Regel jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Unan­ge­neh­me Begleit­erschei­nung: Der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber stellt sofort – aus wel­chen Grün­den auch immer – jeg­li­che Zah­lun­gen ein. In der Pra­xis bedeu­tet das: Der gekün­dig­te Geschäfts­füh­rer muss juris­tisch vor­ge­hen, um aus­ste­hen­de Gehalts­an­sprü­che zu sichern. Je nach Fall, juris­ti­scher Bera­tung und Vor­ge­hens­wei­se kann das dauern.

Die Rechts­la­ge: Grund­sätz­lich hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf ein sog. Eil­ver­fah­ren (§ 592 Zivil­pro­zess­ord­nung). Das ist nur wenig bekannt, ist aber zwi­schen­zeit­lich auch gericht­lich so bestä­tigt (so z. B. zuletzt OLG Ros­tock, Urteil v. 5.1.2005, 6 U 122/04). Damit soll ver­mei­den wer­den, dass es wegen der zu erwar­ten­den Dau­er des Ver­fah­rens zu Nach­tei­len oder fort­ge­setz­ten Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber kommt. Danach muss das Gericht das Schnell­ver­fah­ren zulas­sen und auf Grund­la­ge des vor­ge­leg­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges über die Gehalts­an­sprü­che inner­halb von 1 bis spä­tes­tens 2 Mona­ten ent­schei­den. Das Gericht ent­schei­det dann anhand der vor­ge­leg­ten Urkun­de – sprich der Ver­ein­ba­run­gen im Anstellungsvertrag.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihr Anwalt sofort das „Schnell­ver­fah­ren“ bean­tragt und das damit begrün­det, dass fort­ge­setz­te Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber befürch­tet wer­den müs­sen. Als geschass­ter Geschäfts­füh­rer kom­men Sie damit schnel­ler an Ihr Geld als bis­her. Aller­dings: Inwie­weit Ihre Ansprü­che tat­säch­lich gerecht­fer­tigt sind, wird erst abschlie­ßend im regu­lä­ren Gerichts­ver­fah­ren ent­schie­den – und das kann dau­ern. Bis dahin erhal­ten Sie jedoch Ihre Bezü­ge wei­ter – das ist damit sichergestellt.