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Zahlungsunfähigkeit

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat. Dabei gilt: Der Geschäfts­füh­rer muss sofort han­deln, wenn die GmbH auch nur eine fäl­li­ge Rech­nung nicht zah­len kann.

Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zah­lungs­un­fä­hig, wenn sie fäl­li­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr erfül­len kann, also prak­tisch ihre Zah­lun­gen ein­ge­stellt hat. Dabei gilt seit 1.1.1999. Der Geschäfts­füh­rer muss sofort han­deln, wenn die GmbH auch nur eine fäl­li­ge Rech­nung nicht zah­len kann. Der Geschäfts­füh­rer muss dann unver­züg­lich mit Gläu­bi­gern, die die GmbH nicht bedie­nen kann, neue Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten aus­han­deln. Ist abseh­bar, dass kein Zah­lungs­auf­schub erreicht wer­den kann, muss der Geschäfts­füh­rer inner­halb der Drei-Wochen-Frist Insol­venz­an­trag stellen.

Gemäß § 18 InsO kann die GmbH auch bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit Insol­venz­an­trag stel­len – also dann, wenn die GmbH vor­aus­sicht­lich nicht in der Lage ist, Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen mit ihrer Fäl­lig­keit zu erfül­len. Damit hat die GmbH die Mög­lich­keit, Voll­stre­ckun­gen vor­zu­beu­gen, indem früh­zei­tig Insol­venz­an­trag gestellt wird.

Weiterführende Informationen:

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht