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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2020

GmbH: Wenn´s schnel­ler gehen muss … + Dienst­leis­ter-GmbHs: mal mehr, mal weni­ger ver­dientl  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: KI im Chef­bü­ro + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neu­es Por­tal für den pas­sen­den Coach Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt? + GmbH/Steuer: Besteue­rung der Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Bike Mit­ar­bei­ter: BMAS berei­tet „lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten” vor Mar­ke­ting: Bewer­tung von Unter­neh­men in Inter­net-Por­ta­len Geschäfts­füh­rer pri­vat: Anspruch auf Zusam­men­ver­an­la­gung nach der Trennung

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Frei­burg, 24. Janu­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

wenn Start­Up-Grün­der ihren Ein­satz ver­gol­den wol­len oder wenn der Kapi­tal­markt nicht mehr an das Geschäfts­mo­dell der Grün­der glaubt, hilft der Gang zur Bör­se. Das kann gut gehen, wie in den Fäl­len Wire­card AG oder der Team­View­er AG. Muss aber nicht. Der Fall Vapia­no etwa belegt der­zeit sehr ein­drucks­voll und öffent­lich­keits­wirk­sam, wie man   über Jah­re das Geld der Anle­ger mehr oder weni­ger sys­te­ma­tisch ver­bren­nen kann. Der Bör­sen­gang – mit­hin die Grün­dung einer Akti­en­ge­sell­schaft – ist also kein All­heil­mit­tel, wenn es dar­um geht, ein Unter­neh­men erfolg­reich in die Zukunft zu führen.

Das hat die Poli­tik jetzt auch in Sachen Deut­sche Bahn AG erkannt. Die Gesell­schaf­ter – sprich der Bund – trau­en dem Vor­stand der Bahn nicht mehr zu, die anste­hen­den Pro­ble­me lösen zu kön­nen. Stich­wor­te: Infra­struk­tur, Pünkt­lich­keit, Kapa­zi­tä­ten, Per­so­nal oder Güter­ver­kehr auf der Schie­ne. Jetzt berät man über eine dau­er­haf­te Lösung. Über eine Struk­tur­ver­än­de­rung, die das Unter­neh­men dyna­mi­scher macht und die den Gesell­schaf­tern einen bes­se­ren und schnel­le­ren Durch­griff auf Ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung sichert. Das Alles soll nun die Umwand­lung in die Rechts­form einer „GmbH” brin­gen. Als Mehr­heits-Gesell­schaf­ter kann der Bund dann den Geschäfts­füh­rern der zukünf­ti­gen Deut­sche Bahn GmbH jeder­zeit Wei­sun­gen zur kon­kre­ten Umset­zung vor­ge­ben. Ein kla­rer Vor­teil der GmbH, wenn es schnel­ler gehen muss.

Dass auch das kein All­heil­mit­tel ist, wer­den die Kollegen/Innen bestä­ti­gen, die sich lau­fend mit Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Beson­ders dann, wenn die Gesell­schaf­ter unter­schied­li­che Zie­le ver­fol­gen oder wenn Zie­le (stän­dig) ver­än­dert wer­den. Poli­tik eben.

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Dienstleister-GmbHs: Mal mehr, mal weniger verdient 

Die BBE-Media hat die neu­es­ten Zah­len zur GmbH-Geschäfts­füh­rer-Ver­gü­tung ver­öf­fent­licht (Han­dels­blatt vom 16.12.2019). Abge­fragt wur­den Fest­ge­halt und Tan­tie­me­an­teil. Hier die aktu­el­len Wer­te für Dienst­leis­ter-GmbHs. Auf­fäl­lig: In eini­gen Sek­to­ren gab es Stei­ge­run­gen (Architekten/Ingenieure + 23 %, Finanzen/Versicherungen + 11,5 %). In weni­gen Sek­to­ren sogar Abschlä­ge (Unterhaltung/TV – 6 %, EDV/Software – 5,5 %).

Branche/Sektor … Fest­ge­halt

2018/19

Fest­ge­halt

2019/20

Anteil

Tan­tie­me

Gesamt­ver­gü­tung

2019/20

Ver­lag 127.000 EUR 130.000 EUR 44 % 187.000 EUR
Unter­hal­tun­g/TV-Pro­duk­ti­on 132.000 EUR 124.000 EUR  27 % 158.000 EUR
Leasing/Vermietung 137.000 EUR 137.000 EUR  18 % 161.000 EUR
Finanzen/Versicherungen 138.000 EUR 154.000 EUR 17 % 180.000 EUR
EDV/Software 126.000 EUR 119.000 EUR 17 % 139.000 EUR
Unter­neh­mens­be­ra­tung 133.000 EUR 125.000 EUR 20 % 150.000 EUR
Gesund­heits­we­sen 130.000 EUR 131.000 EUR 23 % 161.000 EUR
Reisebüro/Verkehr 127.000 EUR 115.000 EUR 17 % 135.000 EUR
Zeitarbeit/Wachdienste 133.000 EUR 136.000 EUR 12 % 152.000 EUR
Werbung/Medien 119.000 EUR 123.000 EUR 20 % 146.000 EUR
Gastronomie/Hotel 120.000 EUR 121.000 EUR 23 % 149.000 EUR
Telekommunikation/Internet 123.000 EUR 118.000 EUR 19 % 141.000 EUR
Ausbildung/Schulung 116.000 EUR 111.000 EUR 21 % 134.000 EUR
Steuerberater/Wirtschaftsprüfer 117.000 EUR 116.000 EUR 14 % 132.000 EUR
Architekten/Ingenieure 110.000 EUR 136.000 EUR 22 % 166.000 EUR
Spe­di­ti­on 106.000 EUR 108.000 EUR 18 % 127.000 EUR
Rei­ni­gung 104.000 EUR 119.000 EUR 19 % 141.000 EUR
Immo­bi­li­en 102.000 EUR 100.000 EUR 13 % 113.000 EUR
Bau­trä­ger 105.000 EUR 108.000 EUR 15 % 124.000 EUR
Sons­ti­ge Dienstleister 95.000 EUR 112.000 EUR 22 % 137.000 EUR
Umwelttechnik/Entsorgung 100.000 EUR 112.000 EUR 13 % 127.000 EUR

Quel­len: GmbH-Geschäfts­füh­rer Ver­gü­tun­gen 2019, BBE Media, Wer­te gerun­det, eige­ne Berechnungen 

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Geschäftsführer-Perspektive: KI im Chefbüro 

Ale­xa! (Siri) kannst Du mir für Mon­tag, den 14. Mai, einen Flug nach Syd­ney buchen mit anschlie­ßen­der Über­nach­tung und Rück­flug am nächs­ten Tag. Vie­len Dank”. Kein Pro­blem. Syd­ney Aus­tra­li­en oder Kana­da? Mit Rei­se­rück­tritt­ver­si­che­rung oder ohne? Eine Stadt­rund­fahrt im offe­nen Tou­ris­ten-Bus ist zur­zeit wg. Fein­staub­alarm lei­der nicht mög­lich. Du ver­fügst über ein gül­ti­ges Aus­tra­li­en-Visum. Dein Rei­se­pass ist aber zwi­schen­zeit­lich abge­lau­fen. Auf­grund Dei­ner Smart­Watch-Daten-Über­mitt­lung haben wir für Dich gebucht: 2 Tickets für die Deut­sche Bahn AG nach Bad Mari­en­berg am 12. Mai und 4 Über­nach­tun­gen mit Halb­pen­si­on für 2 Per­so­nen im Park­ho­tel zu einem Wan­der­ur­laub im Wes­ter­wald. Das ist bes­ser für Dich. Frü­her war ein­fa­cher. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Digitales: Neues Portal für den passenden Coach 

Platt­for­men und Bewer­tungs­por­ta­le sind die Kauf­häu­ser und Gel­ben Sei­ten der digi­ta­len Zei­ten: Ob Hotel­un­ter­künf­te, Restau­rants, Strom­an­bie­ter oder Kon­sum­gü­ter – über­all wer­den Punk­te, Ster­ne oder Noten ver­ge­ben, an denen sich die Kun­den ori­en­tie­ren kön­nen. Oder auch nicht: Über­all sind auch Fake- und Eigen­be­wer­tun­gen unter­wegs. Die Gerich­te sind beschäf­tigt. Es geht aber auch aus­ge­spro­chen hilf­reich: Und zwar für Unter­neh­mer, Füh­rungs­kräf­te und Arbeit­neh­mer, die sich wei­ter­ent­wi­ckeln wol­len und dafür den „pas­sen­den” Coach suchen.

Pro­blem: Es gilt, die Spreu vom Wei­zen zu tren­nen. Die Berufs­be­zeich­nung ist nicht geschützt und des­we­gen sind Qua­li­täts­be­wer­tun­gen nicht ganz ein­fach. Das Ber­li­ner Start­Up Coach­Hub hat hier­zu jetzt ein Por­tal mit bis­her rund 500 Coa­ches auf­ge­baut. In 2020 sol­len bis zu 1.000 Coa­ches aus ganz Euro­pa rekru­tiert wer­den. Man legt gro­ßen Wert auf Qua­li­täts­stan­dards, 90 Mit­ar­bei­ter suchen die Coa­ching-Part­ner hand­ver­le­sen aus. Es wer­den nur Coa­ches gelis­tet, die eine Zer­ti­fi­zie­rung bei einem deut­schen oder euro­päi­schen Dach­ver­band nach­wei­sen kön­nen, die min­des­tens eine 6‑jährige Erfah­rung als Mana­ger in der jewei­li­gen Bran­che haben und die min­des­tens 500 Coa­ching-Stun­den bele­gen kön­nen. Der Ein­stieg ins Coa­ching erfolgt dann mit einem digi­ta­len Fra­ge­bo­gen, die ers­ten Sit­zun­gen fin­den „online” statt, eben­so eine ers­te Bewer­tung durch den Coa­ching-Aspi­ran­ten. Erhält der Coach 4,5 von 5 mög­li­chen Punk­ten, wird er im Pool von Coach­Hub auf Dau­er gelistet.

Die Brü­der Yan­nis und Mat­ti Nie­bel­schütz – Grün­der des Start­Ups Coach­Hup – sehen gro­ßes Poten­zi­al im Bereich New Work – der neu­en, pro­jekt­be­zo­ge­nen Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on in digi­ta­len Unter­neh­men. Hier kommt es ent­schei­dend dar­auf an, dass jeder Mit­ar­bei­ter sich auch unter­neh­me­risch posi­tio­niert und die damit ver­bun­de­nen Kom­pe­ten­zen und Ver­ant­wort­lich­kei­ten pro­fes­sio­nell kom­mu­ni­ziert – zum Woh­le des StartUps.

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Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt? 

Geschäfts­füh­rer kön­nen in der Regel jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Unan­ge­neh­me Begleit­erschei­nung: Der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber stellt sofort – aus wel­chen Grün­den auch immer – jeg­li­che Zah­lun­gen ein. In der Pra­xis bedeu­tet das: Der gekün­dig­te Geschäfts­füh­rer muss juris­tisch vor­ge­hen, um aus­ste­hen­de Gehalts­an­sprü­che zu sichern. Je nach Fall, juris­ti­scher Bera­tung und Vor­ge­hens­wei­se kann das dauern.

Die Rechts­la­ge: Grund­sätz­lich hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf ein sog. Eil­ver­fah­ren (§ 592 Zivil­pro­zess­ord­nung). Das ist nur wenig bekannt, ist aber zwi­schen­zeit­lich auch gericht­lich so bestä­tigt (so z. B. zuletzt OLG Ros­tock, Urteil v. 5.1.2005, 6 U 122/04). Damit soll ver­mei­den wer­den, dass es wegen der zu erwar­ten­den Dau­er des Ver­fah­rens zu Nach­tei­len oder fort­ge­setz­ten Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber kommt. Danach muss das Gericht das Schnell­ver­fah­ren zulas­sen und auf Grund­la­ge des vor­ge­leg­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges über die Gehalts­an­sprü­che inner­halb von 1 bis spä­tes­tens 2 Mona­ten ent­schei­den. Das Gericht ent­schei­det dann anhand der vor­ge­leg­ten Urkun­de – sprich der Ver­ein­ba­run­gen im Anstellungsvertrag.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihr Anwalt sofort das „Schnell­ver­fah­ren“ bean­tragt und das damit begrün­det, dass fort­ge­setz­te Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber befürch­tet wer­den müs­sen. Als geschass­ter Geschäfts­füh­rer kom­men Sie damit schnel­ler an Ihr Geld als bis­her. Aller­dings: Inwie­weit Ihre Ansprü­che tat­säch­lich gerecht­fer­tigt sind, wird erst abschlie­ßend im regu­lä­ren Gerichts­ver­fah­ren ent­schie­den – und das kann dau­ern. Bis dahin erhal­ten Sie jedoch Ihre Bezü­ge wei­ter – das ist damit sichergestellt.

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GmbH/Steuer: Besteuerung der Privatfahrten mit dem Firmen-Bike

Wird das Fahr­rad erst­mals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer über­las­sen, gibt es ab sofort Ermä­ßi­gun­gen für die Ermitt­lung des monat­li­chen Durch­schnitts­werts der pri­va­ten Nut­zung. Für 2019 gilt: Bewer­tung mit 1 % der auf vol­le 100 € abge­run­de­ten hal­bier­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­ra­des ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er. Für 2020 gilt: Bewer­tung mit 1 % des auf vol­le 100 € abge­run­de­ten Vier­tels der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er (Erlas­se der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der v. 9.1.2020 – 3‑S233.4/187).

Das gilt auch für Elek­tro­fahr­rä­der, wenn die­se ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rad ein­zu­ord­nen (u. a. kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht) sind. Ein Elek­tro­fahr­rad wird ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­ge­stuft, wenn der Motor Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/h unterstützt.

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Mitarbeiter: BMAS bereitet „lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten” vor

Nach dem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zur Erfas­sung und Auf­zeich­nung der Arbeits­zei­ten der Arbeit­neh­mer hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) ers­te Schrit­te zur Umset­zung in deut­sches Arbeits­recht ein­ge­lei­tet. Ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten des Pas­sau­er Rechts­wis­sen­schaft­lers Frank Bay­reu­ther stellt dazu fest: „Das deut­sche Recht kennt der­zeit kei­ne gene­rel­le Ver­pflich­tung aller Arbeit­ge­ber, die gesam­te Arbeits­zeit ihrer Beschäf­tig­ten auf­zu­zeich­nen”.  Bis­lang müs­sen in Deutsch­land nur Über­stun­den und Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit doku­men­tiert wer­den. Nach dem EuGH-Urteil sol­len Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet wer­den, die gesam­te Arbeits­zeit der Beschäf­tig­ten sys­te­ma­tisch zu erfas­sen (vgl. Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C‑55/18).

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Marketing: Bewertung von Unternehmen in Internet-Portalen

Das Inter­net-Por­tal www.yelp.de betreibt ein Bewer­tungs­por­tal, in dem ange­mel­de­te Nut­zer Unter­neh­men durch die Ver­ga­be von einem bis zu fünf Ster­nen und einen Text bewer­ten kön­nen. Das Por­tal zeigt dann alle Nut­zer­bei­trä­ge an und stuft sie per Algo­rith­mus tages­ak­tu­ell ent­we­der als „emp­foh­len” oder als „(momen­tan) nicht emp­foh­len” ein. Bei Auf­ruf eines Unter­neh­mens wer­den mit des­sen Bezeich­nung und Dar­stel­lung bis zu 5 Ster­ne ange­zeigt, die dem Durch­schnitt der Ver­ga­be in den „emp­foh­le­nen” Nut­zer­bei­trä­gen ent­spre­chen (Bewer­tungs­durch­schnitt). Unmit­tel­bar dane­ben steht „Anzahl der Bei­trä­ge” (BGH, Urteil v. 14.1.2020, VI ZR 496/18).

Eine sol­che Bewer­tungs­me­tho­de (Voting der Nut­zer + Durch­schnitts­be­wer­tung) und die dar­aus abge­lei­te­ten Emp­feh­lun­gen sind zuläs­sig. Ein Unter­neh­men muss Kri­tik ertragen.

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Geschäftsführer privat: Anspruch auf Zusammenveranlagung nach der Trennung

Ein Ehe­part­ner ist auch nach der Tren­nung ver­pflich­tet, in eine für die Zeit des Zusam­men­le­bens gewünsch­te Zusam­men­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er ein­zu­wil­li­gen, wenn dadurch des­sen Steu­er­schuld ver­rin­gert wird und der auf Zustim­mung in Anspruch genom­me­ne Ehe­part­ner kei­ner zusätz­li­chen steu­er­li­chen Belas­tung aus­ge­setzt ist. Nach Schei­tern der Ehe kann ein Ehe­gat­te aber grund­sätz­lich nicht den Mehr­be­trag, den er zuvor wegen der Besteue­rung sei­nes Ein­kom­mens nach der ungüns­ti­ge­ren Lohn­steu­er­klas­se V im Ver­gleich zur Besteue­rung bei getrenn­ter Ver­an­la­gung geleis­tet hat, von dem ande­ren Ehe­gat­ten ersetzt ver­lan­gen (OLG Koblenz, Urteil v. 12.6.2019, 13 UF 617/18).

Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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