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Volkelt-Briefe

GmbH/Finanzen: Vorsicht mit Ratenzahlungsvereinbarungen 

Bei Insol­venz eines Kun­den schrumpft Ihr Zah­lungs­an­spruch auf die Quo­te. Die beträgt meist nur ein Bruch­teil der ursprüng­li­chen Kauf­preis­for­de­rung. Das fällt noch stär­ker ins Gewicht, wenn weder Abschlags­zah­lun­gen noch ein Eigen­tums­vor­be­halt ver­ein­bart sind. Mög­li­che Lösung:  Sie schlie­ßen mit dem Kun­den eine Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung, um die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den und damit die bereits ein­ge­tre­te­ne Insol­venz­rei­fe zu ver­mei­den. Die Rechts­la­ge: Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) sind Sie dann in Beweis­not: „Kommt es auf­grund der Raten­ver­ein­ba­rung zu Zah­lun­gen und wer­den die­se spä­ter vom Insol­venz­ver­wal­ter zurück­ge­for­dert, so muss der Lie­fe­rant bewei­sen, dass durch die Raten­ver­ein­ba­rung die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Kun­den tat­säch­lich nach­träg­lich ent­fal­len ist“ (BGH, Urteil v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12).

Sie müs­sen dann bewei­sen, dass der Kun­de nicht mehr zah­lungs­un­fä­hig war. Dazu genügt es nicht, sich ein­fach auf die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung zu beru­fen. Zu Ihren Las­ten wird unter­stellt, dass Sie bei gewerb­lich täti­gen Kun­den damit rech­nen müs­sen, dass noch ande­re For­de­run­gen bestehen die kei­nen ver­gleich­ba­ren Druck zur Ein­trei­bung ihrer offe­nen For­de­run­gen aus­üben. In die­sem Fall unter­stellt das Gericht dem Lie­fe­ran­ten einen Benach­tei­li­gungs­vor­satz gegen­über den ande­ren Lie­fe­ran­ten. Die­sen kön­nen Sie nur dadurch wider­le­gen, in dem Sie nach­wei­sen, dass der Kun­de nach einer ursprüng­li­chen Zah­lungs­ein­stel­lung nicht nur ihm gegen­über, son­dern gegen­über allen Gläu­bi­gern die Zah­lun­gen wie­der auf­ge­nom­men hat. Kön­nen Sie das nicht bele­gen, besteht das Anfech­tungs­recht des Insol­venz­ver­wal­ters wegen inkon­gru­en­ter Deckung. Die Raten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung ist dann wir­kungs­los. Im schlech­tes­ten Fall müs­sen Sie bereits erhal­te­ne Raten zurückzahlen.

In ein­fa­chen Fäl­len – also, wenn es um unbe­trächt­li­che Beträ­ge geht – bleibt abzu­wä­gen, ob Sie in der wirt­schaft­li­chen Kri­se Ihres Kun­den trotz­dem eine Raten­ver­ein­ba­rung abschlie­ßen. Im Insol­venz­fall des Kun­den ist der Auf­wand doch ziem­lich groß, sol­che For­de­run­gen gegen Ihre GmbH rück­wir­kend durch­zu­set­zen. Der Insol­venz­ver­wal­ter wird das nur bei „spür­ba­ren“ Beträ­gen tun. Bes­ser ist es, in den AGB einen Eigen­tums­vor­be­halt zu ver­ein­ba­ren. Bes­ser ist es also, Kun­den vor­her mit den übli­chen Ver­fah­ren (Schufa, Markt­be­ob­ach­tung, eige­ne Infor­ma­tio­nen) abzuscannen.

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