Liefert einer der Gesellschafter Waren oder andere Leistungen an seine GmbH, dann kann laut Bundesfinanzhof (BFH) die ausstehende Forderung als Gesellschafter-Darlehen bewertet werden. Folge: In einem eventuellen Insolvenzverfahren wird diese Forderung als nachrangige Forderung behandelt – in den meisten Fällen heißt das: Dafür gibt es noch nicht einmal die „Quote” (BFH, Urteil v. 28.8.2018, I B 114/17).
Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Forderung offiziell bereits verjährt ist. Aber auch dann, wenn die Forderung nach Ablauf der Fälligkeit nichts ernsthaft durchgesetzt wird. Das gilt zum einen dann, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist, die z. B. Leistungen für die GmbH erbracht hat (Beratung, Arbeitsleistung) und die Gegenleistung nicht durchsetzt. Aber auch für die Muttergesellschaft der GmbH, die Vorprodukte oder andere Dienstleistungen (Rechnungswesen, Lohnabrechnung) für die GmbH erbringt und in Rechnung stellt, die dafür fällige Forderung aber nicht durchsetzt. Steuerliche Folge: Der Forderungsausfall kann bei der (Mutter-)GmbH als Teilwertabschreibung Gewinn mindernd angesetzt werden.