Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) verworfen (vgl. Nr. 7/2017). Danach müssen Sanierungsgewinne wieder versteuert werden. Anschließend hatte das BMF verfügt, dass der Sanierungserlass erst mit Datum des entsprechenden BFH-Urteils nicht mehr angewendet wird (Veröffentlichung des BFH-Beschlusses: 8.2.2017). Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne darf aber auch für Alt-Fälle nicht mehr gewährt werden (BFH, Urteil v. 23.8.2017, I R 52/14 und X R 38/15).
Im Einzelfall kann das dazu führen, dass eine Sanierung scheitert und das Unternehmen inkl. Arbeitsplätze zerschlagen wird. Pech: Zwar verzichten die Gläubiger auf ihre Forderungen. Der Staat darf sich nach der aktuellen BFH-Entscheidung an der Sanierung aber nicht mehr beteiligen. Dazu der BFH: Eine Änderung der Rechtslage kann nur durch den Gesetzgeber erfolgen – nicht aber durch die Finanzverwaltung. Das kann dauern.