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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 04/2018

  • Son­die­rungs­pa­pier: „Aus” für Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen + Not­fall: Was tun, wenn das Finanz­amt Ihre Kon­ten sperrt? + Digi­tail­sie­rung: „Uni­corn“ – so schnell geht Erfolg + GmbH-Finan­zen: So gibt es Geld zurück von der Bank + Aus­stieg: Über­tra­gung der Pen­si­ons­zu­sa­ge bleibt steu­er­frei + Falsch bera­ten: Nicht-Teil­nah­me an der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung + Mit­ar­bei­ter: NEU – Kauf­man­n/-frau für E‑Commerce + GmbH-Recht: GmbH & Co. KG – Vor­sicht mit Gewinnklauseln

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

 

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Wechsel: Übertragung der Pensionszusage ist steuerfrei

Wird die Pen­si­ons­zu­sa­ge von einem Unter­neh­men auf eine ande­re GmbH über­tra­gen, darf das Finanz­amt die fik­ti­ve Erhö­hung der Rück­stel­lun­gen (Ren­ten­bar­wert) weder als Arbeits­lohn noch als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bewer­ten und dafür zusätz­li­che Steu­ern berech­nen (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 13.7.2017, 9 K 1804/16 E).

Die über­neh­men­de GmbH zahl­te die über­nom­me­nen Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen als Teil des Kauf­prei­ses für die Über­nah­me einer Bera­ter-GmbH. Dazu das FG Düs­sel­dorf: Eine sol­che Gestal­tung ist mög­lich, ohne dass zusätz­li­che Steu­ern berech­net wer­den dürfen.

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ACHTUNG: Finanzamt streicht unverzinsliche Gesellschafter-Darlehen

Dass die Finanz­be­hör­den den Gewinn der GmbH mit fik­ti­ven Annah­men nach oben rech­nen, ist nicht neu. Z. B. bei der Berech­nung der steu­er­lich zuläs­si­gen Pen­si­ons­rück­stel­lung oder bei der Ver­steue­rung von fik­ti­vem Gehalt, wenn der Geschäfts­füh­rer auf die Gehalts­zah­lung ver­zich­tet hat. Noch dras­ti­scher: Die Umsatz­v­er­pro­bung. Dann wird der Gewinn nach fik­ti­ven Zah­len berech­net und ver­steu­ert. Das kos­tet in der Regel eini­ges an Mehrsteuern.

Ach­tung: