Erhält der Vorstand (Geschäftsführer) einer Kapitalgesellschaft eine dividendenabhängige Tantieme, gibt es nur bei einer nominellen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine zusätzliche Ausgleichszahlung auf die Tantieme (sog. Verwässerungsausgleich nach § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). Ein Anspruch auf Zusatzzahlungen auf die Tantieme besteht aber nicht, wenn es sich um eine effektive Kapitalerhöhung handelt – der Kapitalgesellschaft also zusätzliches Kapital von neuen, bis dahin außen stehenden Gesellschaftern zugeführt wird (BAG, Urteil v. 27.6.2018, 10 AZR 295/17).
Schlagwort: BAG
Volkelt-Brief 11/2018
Die „GmbH” in der GroKo: Stillstand, aber Neues für den Firmenwagen + Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit für alle Fälle machen (II) + Digital: So nutzen SIE StartUp-Vorteile für Ihre Firma + Unterstützung für den GF: Was tun, wenn der Tag nur 24 Stunden hat? + GF-Vorsorge: Ist Ihr Pensionsanspruch noch sicher?
BISS … die Wirtschaft-Satire
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt dem Europäischen Gerichtshof eine Rechtsfrage zur Prüfung vorgelegt, die Auswirkung für Geschäftsführer haben wird. Weil die Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten den Pensionsanspruch (z. B. des Geschäftsführers) kürzen musste, hatte der alte Arbeitgeber den fehlenden Betrag aufgestockt. Als dieser Arbeitgeber Insolvenz anmelden musste, wollte der Geschäftsführer den Pensionssicherungs-Verein (PSV) zur Zahlung verpflichten. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Dazu muss der EuGH nun abschließend entscheiden (BAG, Beschluss v. 20.2.2018, 3 AZR 142/16 A).
Volkelt-Brief 09/2018
GmbH-Fuhrpark: Investieren in Zeiten der Blauen Plakette.+ Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit für alle Fälle machen + Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten? + Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen + Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage + GmbH Recht: Verträge mit sich selbst +
BISS … die Wirtschaft-Satire
Der Volkelt-Brief 09/2018 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 2. März 2018
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
bereits in Ausgabe 24/2016 vom 8. Juni 2016 habe ich die Kollegen an dieser Stelle unter der Überschrift „Fuhrpark: Die richtige Strategie für die Blaue Plakette” vorgewarnt. Wörtlich hieß es da: „Sinnvoll für den Fuhrpark der nächsten Jahre sind Leasing-Beschaffungen mit kurzen Laufzeiten oder der Verzicht auf Diesel-Fahrzeuge bei regelmäßigen Umweltzonen-Fahrten. Das gilt auch für den Firmenwagen des Chefs und der Mitarbeiter. Betroffene Fahrzeuge haben einen hohen Wertverlust und müssen abgeschrieben werden”. Einige Kollegen – ich erinnere mich – haben damals abgewinkt.
Jetzt, hier und heute, holt uns das Thema schneller ein als erwartet. Unterdessen hat Dieselgate die Karten neu gemischt und den Käufern den schwarzen Peter zugespielt. Der Druck auf die Politik ist durch zahlreiche gerichtliche Verfahren (BVerwG mit Beschluss v. 27.2.2018, 7 C 26.16) bis zum Zwang zum Handeln gestiegen. Gebrauchte Diesel-Fahrzeuge sind gerade noch zu Buchwerten zu verkaufen oder so gut wie unverkäuflich. Die blaue Plakette ist nicht nur in Sichtweite – sie ist „DA”, sie ist Planungsvorgabe für alle Unternehmen mit Fuhrpark.
Risiko-Management: Wie SIE als Geschäftsführer Ihre GmbH fit machen
Das Aktienrecht gilt auch für große GmbH (§ 91 Abs. 2 AktG). Danach muss der Vorstand einer Aktiengesellschaft „geeignete Maßnahmen ergreifen, insbesondere ein Überwachungssystem einrichten, das den Fortbestand der Gesellschaft sichert und gefährdende Entwicklungen für das Unternehmen frühzeitig erkennt“. Das gilt auch für Sie als Geschäftsführer einer großen GmbH und mit Einschränkungen sogar auch für die mittelgroße GmbH. Versäumen Sie es, übliche, Fortbestand sichernde Controllingsysteme und Prognose-Instrumente zu entwickeln und einzusetzen, handeln SIE zumindest fahrlässig, u. U. sogar grob fahrlässig. Neben den gegenwarts- und zukunfts-bezogenen, produktions- und umsatzbezogenen Unternehmensdaten aus dem Controlling gibt es eine ganze Reihe anderer Faktoren, die das zukünftige Risiko Ihres Unternehmens bestimmen.
Beispiele: Standortverlegung, Zukauf eines Unternehmens, Anschaffung einer neuen Produktionsanlage, fehlerhaftes Qualitätsmanagement usw. Vorausschauendes Risiko-Management umfasst drei Stufen:
- das Erkennen von Risiken,
- das Beobachten der als Risiko erkannten Gefahren und
- die Aufstellung und Fortschreibung eines Maßnahmenkataloges gegen drohende Gefahren.
Zunächst müssen Sie sich also einen systematischen Überblick über alle potenziellen Fehlerquellen verschaffen. Dazu ist es notwendig, alle Mitarbeiter für eventuelle Risiken zu sensibilisieren und diese systematisch in die Risikoanalyse einzubeziehen.
Beispiel: Die Muster-Software GmbH verwendet in ihrem Vermögensverwaltungsprogramm ein Modul, das nur von einem einzigen Hersteller bezogen werden kann. Das weiß aber nur der Software-Entwickler. Hier ist es Aufgabe der Geschäftsführung, dieses Wissen zu „aktivieren”, einen zweiten Anbieter vorrätig zu halten oder einen Notfallplan für eine Eigenentwicklung auszuarbeiten. Um Risikofaktoren im Unternehmen systematisch aufzudecken, sollten Sie auf allen Ebenen organisatorische Vorkehrungen treffen.
Muster Arbeitsschema:
Wer ist zuständig | Ziel | GF-Aktivität |
Geschäftsführer | Erkenntnisse, die nicht aus dem eigenen Unternehmen abgeleitet werden können |
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Geschäftsführungs-Gremium |
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Projektgruppen
Abteilungsleiter
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Projektgruppe Risiken |
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Digitalisiserung: Alexa, Siri und Google – was bringen elektronische Sprach-Assistenten?
Spätestens seitdem auch Google mit Sprachassistent funktioniert, nutzen jetzt auch viele der Kollegen dieses Hilfsmittel – sei es zum Anwählen von Telefon-Gesprächspartnern oder zum Aufzeichnen und Verwalten von Kontakten oder Terminen. Der Hamburger Medien-Professor Dr. Willy Theobald geht davon aus, dass die gesprochene Sprache über kurz oder lang in vielen Bereichen die schriftliche Kommunikation ersetzen wird – auch wenn man durchaus darüber streiten kann, wie lange das dauern wird und welche Teile der Kommunikation davon betroffen oder ausgeschlossen sein werden (Z. B.: Verträge, Gerichtsurteile, Gebrauchsanweisungen, Handbücher). Fakt ist, dass diese sprachlichen Hilfsmittel dazu geeignet sind, Abläufe und Prozesse im Alltagsgeschäft zu beschleunigen und zu systematisieren. Anwender machen schnell die Erfahrung, dass die dahinter liegende Künstliche Intelligenz (KI) zwar eigenständig arbeitet und dazu lernt, in der Regel aber umso zielstrebiger und systematischer genutzt werden kann, je präziser die sprachliche Vorgabe ausfällt. Learning by doing.
These: Wer sich sprachlich schwer tut, wird die Vorteile der neuen digitalen Technik schlechter nutzen können als die Kollegen, die es gewohnt sind, sich mit differenzierten Begriffen und eindeutigen Definitionen auszudrücken. So sind z. B. Juristen bestens per Ausbildung darauf geschult, eine präzise Sprache einzusetzen. Alexa, Siri und Google sind bei einer Problemlösung nur erfolgreich, wenn SIE in der Lage sind, die Fragestellung exakt definitorisch vorzugeben. Übung macht den Meister. Gewöhnen Sie Google und Co. an Ihre sprachlichen Eigenarten und lernen SIE mit.
Neue Pflichten aus dem Koalitionsvertrag: Noch mehr KSV-pflichtige Leistungen
Die Summe aller von Ihrer GmbH an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aus 2017 müssen Sie bis zum 31.3.2018 an die Künstlersozialversicherung (KSV) anmelden. Diese Jahresmeldung ist die Grundlage für die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für das Vorjahr. Soweit sich hieraus Nachzahlungen ergeben, werden diese ebenfalls am 31.3. des Abrechnungsjahres fällig. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Zahlen Sie Beiträge nicht in der geforderten Höhe oder nicht pünktlich, ist die Künstlersozialversicherung berechtigt, monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1% des Rückstandes zu berechnen.
KSV-beitragsfrei sind alle diese Leistungen, wenn Sie von einer Agentur/einem Webdesigner geliefert werden, die diese Leistungen in einer Firma mit der Rechtsform einer UG oder einer GmbH erbringen. Achtung: Laut Koalitionsvertrag sollen zusätzliche Leistungen abgabepflichtig werden. Wörtlich heißt es dazu im Koalitionsvertrag (S. 167): „Wir streben eine Erweiterung der abgabepflichtigen Verwerter um digitale Plattformen, die eine kommerzielle Verwertung künstlerischer Leistungen ermöglichen, an”. Wer davon konkret betroffen ist, bleibt erst einmal abzuwarten (Tendenz: eventuell eine Abgabepflicht für alle graphischen Gestaltungen, Bilder und Fotos in Internet-Shops). Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden. P.S.: Aufwendiges Rechnungssuchen ersparen Sie sich, wenn Sie alle Rechnungen mit KSV-pflichtigen Umsätzen schon bei der Ablage entsprechend kennzeichnen bzw. bei der elektronische Dokumentation mit dem Zusatz „KSV” in der Dokumentenkennung versehen.
Geschäftsführer privat: Kleingedrucktes in der Pensionszusage
Geschäftsführer, die nach Amtsantritt geheiratet haben, sollten ihre Pensionszusage prüfen: Ist z. B. vereinbart, dass die Ehefrau, die 15 Jahre und mehr jünger als der Ehemann ist, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Vorgabe keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das gilt auch für vergleichbare Regelungen, die Ansprüche ausschließen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).
GmbH Recht: Verträge mit sich selbst
Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Das gilt auch für Insich-Geschäfte (gemäß § 181 BGB) des Geschäftsführers in Vertretung zweier GmbHs (BGH, Urteil v. 18.10.2017, I ZR 6/16).
Eine informative Lektüre wünscht
Herausgeber + Chefredakteur Geschäftsführer-Fachinformationsdienst
Geschäftsführer, die nach Amtsantritt geheiratet haben, sollten ihre Pensionszusage prüfen: Ist z. B. vereinbart, dass die Ehefrau, die 15 Jahre und mehr jünger als der Ehemann ist, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, dann gilt das so. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt diese Vorgabe keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Das gilt auch für vergleichbare Regelungen, die Ansprüche ausschließen (BAG, Urteil v. 20.2.2018, 3 AZR 43/17).
Volkelt-Brief 50/2017
Gut gemacht: Prämien nur mit Rückzahlungs-Garantie + Geschäftsführer-Gehalt: Die neuesten Zahlen aus dem Großhandel + Digitalisierung: Können Ihre Kunden schon mit Bitcoin zahlen? + Vorbereitung 2018: Änderungen des GmbH-Gesellschaftsvertrages + GmbH/Steuer: Neues BMF-Schreiben zum Verlustabzug + Know-How-Förderung für IT-Firmen: 4.0‑Kompetenzzentrum + Geschäftsführer-privat: Firmenwagen – falsch geschummelt fällt auf
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 45/2017
Empörend: Zweierlei Maß bei Sozialversicherungs-Betrug + Geschäftsbericht: ACHTUNG – das Finanzamt liest mit ! + Digitalisierung: BIG DATA macht das Rennen – Ihre Chance als „Kleiner“ + Arbeitsrecht (1): Eckpunkte der neuen Entsende-Richtlinie + Arbeitsrecht (2): Verlängerte Kündigungsfristen für die Mitarbeiter + Geschäftsführer privat: Rechtsschutz für Klage wegen Dieselgate + GmbH-Steuern: Endgültiges „Aus” für steuerliche Sanierungshilfe
BISS … die Wirtschaft-Satire
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter länger binden wollen, müssen Sie aufpassen. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das jedenfalls dann eine unzulässige Beschränkung, wenn der Mitarbeiter eine Frist von 3 Jahren oder mehr einhalten muss (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16).
Volkelt-Brief 44/2017
Führung: Kontrolle ist die Kehrseite von Vertrauen + Preise/Kalkulation: Die neuen Methoden der Kartellbehörden + Schwierige Mitarbeiter: Da hilft nur Durchgreifen + Digitalisierung: Qualität ist der Preis der Geschwindigkeit + GmbH-Steuern: Betriebsprüfungs-Größenklassen auf dem Prüfstand + Mitarbeiter: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb + GF-Haftung: Nur noch Rumpf-Anklage gegen Anton Schlecker
BISS … die Wirtschaft-Satire
Volkelt-Brief 40/2017
2. Chance: So bleibt die Firma für Mitarbeiter interessant + Kommunale GmbH: Totale Gehalts-Transparenz – hier: Schleswig Holstein + Abberufen und gekündigt: So bleibt wenigstens der Firmenwagen + Digitalisierung: Neue Möglichkeiten für den Handel/Einzelhandel + Personalkosten: Für (Nacht-) Zuschläge gilt der Mindestlohn + Geschäftsführer privat: BFH deckelt doppelte Haushaltsführung + Personalbüro: Mini-Job-Zentrale vereinheitlicht Personalabfrage – hilfreiche Checkliste + GmbH Steuern: Verlustregelung kommt auf den Prüfstand
BISS … die Wirtschaft-Satire