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Volkelt-Briefe

Arbeitsrecht (2): Verlängerte Kündigungsfristen für Mitarbeiter

Wenn Sie Ihre Mit­ar­bei­ter län­ger bin­den wol­len, müs­sen Sie auf­pas­sen. Laut Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ist das jeden­falls dann eine unzu­läs­si­ge Beschrän­kung, wenn der Mit­ar­bei­ter eine Frist von 3 Jah­ren oder mehr ein­hal­ten muss (BAG, Urteil v. 26.10.2017, 6 AZR 158/16).

Nur wenn Sie etwa ein ent­spre­chend höhe­res Ent­gelt bezah­len, haben Sie Chan­cen, dass Sie im Ein­zel­fall eine der­art lan­ge Kün­di­gungs­frist (hier: 3 Jah­re) auch gericht­lich durch­set­zen kön­nen. Ach­tung: Immer wenn der Mit­ar­bei­ter eine län­ge­re Kün­di­gungs­frist ein­hal­ten muss als Sie es als Arbeit­ge­ber müs­sen (§ 662 BGB), droht „Unwirk­sam­keit der Vereinbarung”.

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