Bisher musste man davon ausgehen, dass eine Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers „zur Unzeit“ nicht möglich ist. Mit der Folge, dass der Geschäftsführer bei Insolvenzgefahr im Amt bleiben musste oder – sofern er sein Amt nicht ausübte – er dennoch für Insolvenzvergehen in der Krisenzeit zur Haftung herangezogen werden konnte. Aufgepasst: Hier gibt es ein interessantes Urteil des OLG Düsseldorf, das erfreulich für alle Geschäftsführer ist. Tenor: „Die Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers einer GmbH ist im Grundsatz selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder wenn sie zur Unzeit erfolgt“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.6.2015, I‑25 Wx 18/15).…
Schlagwort: Amtsniederlegung
Volkelt-Brief 50/2015
Geschäftsführer-Rechte: Amtsniederlegung wird einfacher + OLG München: Geschäftsführer hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld + Geschäftsführer in der Industrie: Hier können Sie richtig verdienen + Betriebsprüfung: Vorab-Steuerzahlung bringt Zinsnachlass + Steuer: Finanzamt darf keine Schenkungssteuer auf vGA berechnen + Mitarbeiter: Praktikum verkürzt Azubi-Probezeit nicht + BISS …
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Volkelt-Brief 44/2015
Reinfall: Wie die Berater das Hess-Management aushebelten + Rechtsprechung: Wichtige neue Urteile für Geschäftsführer im Überblick + „Theorie”: Wie viel Geld braucht man zum Glück? + Neue Methoden: Wie Steuerprüfer Nachzahlungen durchsetzen + GmbH-Recht: Pflichtoffenlegung ist juristisch „durch“ + Goldesel: Dauerhafter Verlustausgleich in der kommunalen GmbH + Paukenschlag: Solidaritätszuschlag kommt erneut auf den Prüfstand + BISS …
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Das wohl folgenschwerste Urteil für Geschäftsführer kommt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der rückt den Geschäftsführer weiter in Richtung Arbeitnehmer – mit Auswirkungen auf den Kündigungsschutz. Laut EuGH muss der Geschäftsführer bei der Ermittlung des Personalstandes mitgezählt werden. Sie müssen davon ausgehen, dass auch die deutschen Arbeitsgerichte diese Sichtweise aufnehmen und in zukünftigen Kündigungschutz-Verfahren umsetzen. Hier unsere Kurz-Übersicht: …
Volkelt-Brief 38/2015
Geschäftsführungs-Aufgaben: Krisen-Management ist und bleibt Ihre Aufgabe + GmbH-Kosten: Was tun bei Falschberatung durch den Anwalt? + Kartell-Strafen: Wie die Behörden kleine Unternehmen checken + AZUBI-Reinfall So ziehen Sie die Reißleine + GmbH-Recht: Amtsniederlegung bricht Wettbewerbsverbot + Geschäftsführungs-Aufgaben: Offenlegung des Jahresabschlusses ist Chefsache + BISS …
Legt der Geschäftsführer sein Amt berechtigt und aus wichtigem Grund nieder (z. B. gesetzwidrige Anweisungen der Gesellschafter), dann kann die GmbH ein im Anstellungsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht mehr durchsetzen (OLG Celle, Urteil vom 24.9.2013, 9 U 121/12). …
Volkelt-Brief 16/2015
Mitarbeiter-Führung: Anpasser oder Nicht-Anpasser – machen Sie Ihre Firma „flexibler” + GmbH-Insolvenz: Keine Auskunftspflicht über Geschäftsführer-Vermögen + Betriebliche Altersversorgung: Mehr Anreize auch für kleinere Firmen + Geschäftsführer in 2 Firmen: Falsche Gehalts-Buchung kostet Straf-Steuer + BGH-aktuell: Vermögen des GmbH-Gesellschafters ist ab sofort tabu + GmbH-Recht: In der wirtschaftlichen Krise müssen Sie im Amt bleiben + Finanzen: Steuerrückzahlungen für 2014 gibt es erst mit Verzögerungen+ BISS …
Volkelt-Brief 12/2015
Wirtschaft und Politik: Nach der Frauenquote ist vor Equal Pay + Fremd-GF: Bessere Karten nach der Amtsniederlegung + Der Fall Tönnies: Kein Beschluss ohne Formvorschriften + Terminsache: Erstellung des Jahresabschlusses 2014 + Terminsache: Jahresmeldung zur Künstlersozialversicherung (KSV) + Steuer: GmbH zahlt private Verbindlichkeiten per Scheck + Arbeitsrecht: Mindestlohn-Änderungskündigung ist unwirksam + Geschäftsführer unterwegs: Das Handy ist kein Navigationssystem + BISS …
Nach einigen Urteilen des BGH und des BAG zu der Frage, welches Gericht für strittige Angelegenheiten des GmbH-Geschäftsführers mit seinem Arbeitgeber GmbH zuständig ist, steht fest: Für den GmbH-Geschäftsführer ist es jetzt noch einfacher, seine Streitsache vor einem Arbeitsgericht verhandeln zu lassen (vgl. Nr. 1/2015 und 40, 50/2014).
Vorteil für den Geschäftsführer: … Das Verfahren ist schneller (Einverfahren) und in der Tendenz arbeitnehmerfreundlicher. Das gilt in erster Linie für Streitfragen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers, also z. B. um Gehaltsfragen, um Kündigungsmodalitäten oder sonstige Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag (Urlaub, Überstundenvergütung, Ansprüche auf Altersversorgung). Rechtsfragen, die sich auf die Organstellung des Geschäftsführers beziehen, können allerdings nach wie vor nicht von einem Arbeitsgericht entschieden werden. Das sind z. B. Fragen um die Wahrnehmung des Weisungsrechts durch die Gesellschafter. Hier ist die ordentliche Gerichtsbarkeit (hier: Landgericht) zuständig.
Achtung: Der Weg zum Arbeitsgericht ist aber weiterhin ausgeschlossen, solange der Geschäftsführer noch im Amt ist. Der Zugang zum Arbeitsgericht ist aber immer dann möglich, wenn der Geschäftsführer bereits abberufen wurde oder wenn er sein Amt niedergelegt hat und wenn es sich bei den Streitigkeiten um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Anstellungsverhältnis) handelt (BAG-Beschluss vom 3.12.2014,10 AZB 98/14). Drohen die Gesellschafter dem Geschäftsführer bei Streitigkeiten mit einer schnellen Abberufung, riskieren sie damit, dass der Geschäftsführer sofort den für ihn besseren und schnelleren Gerichtsweg über das Arbeitsgericht einschlagen kann.
Volkelt-Brief 9/2015
Neu-Organisation: Als Chef dürfen SIE Führungskräfte kündigen + Die neuen GmbH-Größenklassen: Neue Kriterien für die Umsatzerlöse + Letzte Rettung: Legen SIE Ihr Amt nieder, bevor es zu spät ist + GmbH-Vorschuss hilft gegen IHRE private Finanzierungslücke + Mindestlohn: Subunternehmen bleiben Risiko – was SIE tun können? + Finanzen: Pauschalgebühr für die Überziehung „zurück” + Finanzen: Negativ-Zinsen für Altverträge müssen SIE nicht hinnehmen + Geschäftsführer privat: Krankheitskosten sind (noch) keine Sonderausgaben + BISS …