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Volkelt-Brief 1/2015

Volkelt-FB-01Know-How und Ver­ant­wor­tung: Wie viel Berater/Beratung braucht der gute Geschäfts­füh­rer?   + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die bes­ten Argu­men­te für eine Gehalts­er­hö­hung + Arbeits­recht: Mehr Sicher­heit für den GmbH-Geschäfts­füh­rerGesell­schaf­ter-Haf­tung: Vor­sicht bei Geschäfts­ab­schlüs­sen vor Ein­tra­gung Ent­war­nung: Ener­gie-Audit kommt nur für die Gro­ßenVor­sor­ge: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer blei­ben benach­tei­ligt – was tun? + BISS

 

Dipl. Vw. Lothar Vol­kelt, Her­aus­ge­ber der Volkelt-Briefe

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Nr. 1/2015

Frei­burg 2. Janu­ar 2015

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

jede Medail­le hat zwei Sei­ten. So die Erfolgs-Bilan­zen der Unter­neh­mens­be­ra­tungs-Gesell­schaf­ten. So fei­ern Ernst & Young oder Deloit­te im Geschäfts­jahr zwei­stel­li­ge Wachs­tums­ra­ten von 33 % bzw. 24 %. Ein Groß­teil des Wachs­tums stammt aus dem Bera­tungs­ge­schäft. So die eine Sei­te der Medaille.

Umge­kehrt heißt das: Wächst immer mehr Geschäfts­füh­rern das Geschäft über den Kopf? Geschäfts­füh­rung ist in der Tat in den letz­ten Jah­ren und Jahr­zehn­ten immer anspruchs­vol­ler gewor­den. Was nicht hei­ßen soll, dass es in der Ver­gan­gen­heit ein­fach war, ein Unter­neh­men zu grün­den, erfolg­reich zu eta­blie­ren und in die nächs­te Gene­ra­ti­on zu füh­ren. Das war immer eine Sisy­phus-Auf­ga­be mit Hin­der­nis­sen. Die Beschleu­ni­gung aller Pro­zes­se – auch der Ent­schei­dungs­pro­zes­se – hat eige­ne Geset­ze. Wer schnell ent­schei­det und dabei weni­ger Feh­ler macht, hat die Nase vor­ne. Dem­entspre­chend dia­gnos­ti­zie­ren die Unter­neh­mens­be­ra­tun­gen: Ins­be­son­de­re der Bera­tungs­be­darf in Sachen IT und Com­pli­ance wird zunehmen.

Auch die Gerich­te haben in den letz­ten Jah­ren die Anfor­de­run­gen an den Geschäfts­füh­rer suk­zes­si­ve erhöht. So zuletzt etwa im Fall Mid­del­hoff (vgl. Nr. 48/2014). Grund­sätz­lich gilt: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie ver­pflich­tet, sich bei kom­ple­xen Fra­gen und Ent­schei­dun­gen exter­nen Rat ein­zu­ho­len – ansons­ten über­schrei­ten Sie das Ihnen zuzu­bil­li­gen­de „wei­te Ermes­sen“ (so z. B OLG  Ol­den­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03). Recht­lich kom­pli­zier­te Ent­schei­dungs-Sach­ver­hal­te soll­ten Sie grund­sätz­lich vor­her juris­tisch prü­fen las­sen (Zukäu­fe, Fusio­nen, Bau­vor­ha­ben, Kün­di­gun­gen, Geneh­mi­gun­gen usw.).

Geschäftsführer: Die besten Argumente für eine Gehaltserhöhung

Für den beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ist eine Gehalts­er­hö­hung eine leich­te Sache. Mit sei­ner ein­fa­chen Beschluss-Mehr­heit kann er einen sol­chen Beschluss der Gesell­schaf­ter jeder­zeit durch­set­zen. Er muss die Gesell­schaf­ter nicht über­zeu­gen. Aber er muss das Finanz­amt davon über­zeu­gen, dass sein neu­es Gehalt immer noch „ange­mes­sen“ ist. Dazu braucht er Ver­gleichs­zah­len – z. B. die aus der BBE-Gehalts-Studie.

Schwie­ri­ger ist die Situa­ti­on für den Min­der­heits- oder Fremd-Geschäfts­­­füh­rer: Er muss die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen, dass er „mehr ver­dient“ als er bis­her in der Tasche hat – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesel­l­­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer: Die Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fakten.

Hier die erfolg­reichs­ten Argumentationshilfen:

zu klä­ren .… Argu­ment
Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für eine Gehaltsforderung …
  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  • Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer)
Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden …
  • Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das im Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.
Um wie viel und um         wel­che zusätz­li­chen Leis­tun­gen soll das       Gehalt erhöht werden …
  • Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3,5%
  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3,5% gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3,5% mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3,5% erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3,5% gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3,5% mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, Fir­men­wa­gen mit höhe­rem Status).
Wel­che wei­te­ren „gute“ Argu­men­te gibt es für   eine Gehaltserhöhung …
  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che, Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 500 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
„Sie erhal­ten doch         eine Tantieme …“ .. die macht aber nur 5 % der Gesamt­ver­gü­tung aus und kann damit die all­ge­mei­nen Stei­ge­run­gen der Lebens­hal­tungs­kos­ten nicht ausgleichen
„Ihre For­de­run­gen       sind überzogen …“ Gehen Sie Kom­pro­mis­se ein – machen Sie Abstri­che bei den For­de­run­gen, die Ihnen ohne­hin nicht viel bedeuten

Wei­ter­füh­rend: Hilf­rei­che Check­lis­te für das Gehaltsgespräch

Arbeitsrecht: Mehr Sicherheit für den GmbH-Geschäftsführer

Immer wie­der müs­sen Gerich­te zum sog. Kar­rie­re-Geschäfts­füh­rer ent­schei­den. Dabei geht es dar­um, wel­che Gerichts­bar­keit für Strei­tig­kei­ten aus dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag bzw. einem nicht been­de­ten Arbeits­ver­trag als Arbeit­neh­mer der GmbH zustän­dig sind. Zuletzt hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt dazu ent­schie­den, dass die Arbeits­ge­rich­te immer dann zustän­dig sind, wenn sich der abbe­ru­fe­ne Geschäfts­füh­rer auf sei­nen Arbeits­ver­trag beruft und der nicht ord­nungs­ge­mäß gekün­digt wur­de (vgl. Nr. 40 + 50/2014). Jetzt gibt es ein wei­te­res Urteil zu die­sem Thema.

Auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz bestä­tigt: Das Arbeits­ge­richt ist sogar dann zustän­dig, wenn es um strit­ti­ge Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen geht, die zum Teil aus dem Arbeits­ver­hält­nis und zu einem ande­ren Teil aus sei­nen Ansprü­chen aus dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag geht (LAG Rhein­land-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2014, 6 Ta 123/14). Das gilt sogar dann, wenn es neben dem Streit um Gra­ti­fi­ka­tio­nen aus dem Arbeits­ver­trag zusätz­lich um strit­ti­ge For­de­run­gen (hier: Bonus­zah­lun­gen) aus sei­ner Geschäfts­füh­rer-Tätig­keit geht. Z. B. dann, wenn allen Geschäfts­füh­rern eine Tan­tie­me bezahlt wird und sich der Geschäfts­füh­rer ohne Anstel­lungs­ver­trag auf den Gleich­be­hand­lungs­grund­satz beruft.

Es muss für den aus dem Ange­stell­ten­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer beru­fe­nen Mit­arbeiter nicht immer nach­tei­lig sein, wenn kein neu­er Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen wird. Sie brau­chen nicht gleich zu unter­schrei­ben, son­dern kön­nen den Ver­trag erst in Ruhe ­prü­fen. Damit ver­hin­dern Sie, dass Sie Bedin­gun­gen zustim­men, die Sie eigent­lich so nicht hin­neh­men wol­len. Der „ver­trags­lo­se“ Zustand geht so auf Kos­ten Ihres Arbeit­gebers und Sie behal­ten die Sicher­heit aus Ihrem frü­he­ren Arbeitsverhältnis.

Haftung: Vorsicht bei Geschäftsabschlüssen vor Eintragung

Hat der Insol­venz­ver­wal­ter einer GmbH Anhalts­punk­te dafür, dass das Stamm­ka­pi­tal der GmbH bereits im Grün­dungs­sta­di­um ange­grif­fen oder ver­braucht ist, müs­sen die Gesell­schaf­ter bewei­sen, dass das nicht der Fall war. Kön­nen Sie das nicht, haf­ten Sie und müs­sen sie auf Auf­for­de­rung des Insol­venz­ver­wal­ters die Stamm­ein­la­ge noch­mals ein­zah­len (OLG Ros­tock, Urteil vom 4.6.2014, 1 U 51/11).

Die GmbH hat­te bereits vor der Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter die Geschäf­te auf­ge­nom­men und für eine Geneh­mi­gung gemäß Immis­si­ons­schutz­ge­setz 23.260 EUR Gebüh­ren­schul­den beglei­chen müs­sen. Mit dem Ergeb­nis, dass de fac­to bereits mit der Ein­tra­gung eine Unter­bi­lanz mit ent­spre­chen­der Gesell­schaf­ter-Haf­tung gege­ben war (so gemäß § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ach­tung: Die­se Haf­tung besteht dann, wenn die Gesell­schaf­ter der GmbH vor Ein­tra­gung der GmbH für die GmbH Geschäf­te eingehen.

Entwarnung: Energie-Audit kommt nur für die Großen

Die Ver­pflich­tung, jähr­lich ein Ener­gie-Audit durch­zu­füh­ren, zu doku­men­tie­ren und die Öffent­lich­keit über den Aus­gang des Audits zu infor­mie­ren betrifft nur gro­ße Unter­neh­men im Sin­ne der EU-Ver­ord­nung 2003/361 EG. Das sind Unter­neh­men mit mehr als 250 Mit­ar­bei­tern und einem Jah­res­um­satz von min­des­tens 50 Mio. EUR bzw. einer Bilanz­sum­me ab 43 Mio. EUR (Quel­le: Gesetz zur Teil­um­set­zung der Ener­gie-Effi­zi­enz-Richt­li­nie , Bun­des­tags­druck­sa­che 18/3373). Nach Regie­rungs­vor­ga­ben wird die deut­sche Wirt­schaft mit dem Ener­gie-Audit jähr­lich mit rund 50 Mio. EUR belas­tet werden.

Ursprüng­lich war geplant, die Vor­ga­ben für ein Ener­gie-Audit für Unter­neh­men bereits im Jah­re 2011 umzu­set­zen. Jetzt lässt sich die Bun­des­re­gie­rung bis zum Jah­re 2017 bzw. 2020 Zeit. Bis dahin sind Sie als Geschäfts­füh­rer eines betrof­fe­nen Unter­neh­mens gut bera­ten, die För­der­mit­tel des Bun­des und der EU zur Ener­gie-Bera­tung Ziel füh­rend zu nut­zen (vgl. z. B. Nr. 49/2014).

Vorsorge: Gesellschafter-Geschäftsführer bleiben benachteiligt

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat jetzt in letz­ter Instanz klar­ge­stellt, dass der  Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, für den bereits eine Direkt­ver­si­che­rung abge­schlos­sen ist, die Beträ­ge zu einer zusätz­li­chen Rürüp-Ren­te beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ledig­lich in Höhe eines offe­nen Dif­fe­renz­be­tra­ges steu­er­lich anset­zen kann (BFH, Urteil vom 15.7.2014, X R 35/12).

Ein betrof­fe­ner Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer hat­te wegen Ver­let­zung des Gleich­be­hand­lungs­grund­sat­zes geklagt. Kei­ne Chan­ce: Laut BFH hat der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer im Ren­ten­recht eine Son­der­stel­lung. Des­we­gen ist es ihm auch zumut­bar, die Alters­ver­sor­gung wei­test­ge­hend aus eige­nen Mit­tel zu finan­zie­ren, ohne dass es einer Steu­er­för­de­rung bedarf.

 

Eine unter­halt­sa­me und infor­ma­ti­ve Lek­tü­re wünscht

Lothar Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Chef­re­dak­teur + Her­aus­ge­ber Volkelt-Brief

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