Betriebs-Nachfolge: Günstiger geht nicht mehr + Endspurt: Machen Sie Ihre GmbH fit für 2015 + Frauenquote und Migranten: Das geht an den kleineren Firmen vorbei + Geschäftsführer: BAG stärkt Arbeitnehmer-Stellung + Neu im Amt: Jetzt die Pensionszusage für 2015 sichern + Geschäftsführer privat: Handy-Telefonieren im Auto+ Mindestlohn: Dokumentationspflichten für Gastronomie, Bau und Logistik + Bares Geld: Kreditbearbeitungsgebühren für Pkw zurück + GmbH-Finanzen: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld weiter verlängert + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Der Volkelt-Brief 50/2014 > Download als PDF – lesen im „Print”
Nr. 50/2014
Freiburg 12.12.2014
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
nächste Woche wird das BVerfG in Sachen Steuern bei der Übertragung von Betriebsvermögen entscheiden. Dabei geht es um „Juristisches“. Für die meisten Unternehmer dürfte das bedeuten: Nachfolgeregelungen werden teurer. Doch damit nicht genug. Die nächste Steuer-Baustelle ist bereits eröffnet. Diesmal geht es um die Grundsteuer. Das Procedere ist bekannt: Zunächst wird das BVerfG prüfen, ob die Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Grundsteuer verfassungskonform sind (Aktenzeichen des anhängigen BFH-Verfahrens: II R 16/13). Geprüft wird, ob das Bewertungsverfahren für Grundstücke und Immobilien (Einheitswert) zu markt-adäquaten Ergebnissen führt. So viel lässt sich schon sagen: Die Einheitswerte West basieren auf Zahlen aus 1964, die aus dem Osten sogar dem Jahr 1935. Das klingt nicht gut.
Endspurt: Machen Sie Ihre GmbH fit für 2015
Viele Geschäftsführer nutzen die anstehenden freien Tage zwischen den Feiertagen dazu, die Eckdaten des neuen Geschäftsjahres festzulegen und die Jahrestermin-Planung anzugehen. Hier die wichtigsten Rahmendaten für die Unternehmensplanung 2015:
Planung | Führen Sie die Teilpläne (Finanzen, Kosten, Umsatz, Personal, Marketing) zusammen. Prüfen Sie anhand der Planung 2014/2015: Ist der zentrale Unternehmensplan vollständig und realistisch? Händigen Sie die zentrale Planung den verantwortlichen Mitarbeitern aus. |
Marketing | Prüfen Sie anhand des Soll-Ist-Vergleichs aus der laufenden Planungsperiode: Welche Marketing-Maßnahmen waren wenig erfolgreich und müssen durch innovative Marketing-Aktionen ersetzt werden? Sind CI, CD, Werbemittel und Prospekte noch aktuell? Können Sie mit Marketing-Kooperationen einsparen? Nutzen Sie kostengünstige PR-Maßnahmen. |
Führung | Konnten in 2014 nicht alle Personalgespräche durchgeführt werden, sollte das bis Ende Januar nachgeholt werden. Das betrifft alle Mitarbeiter mit Schlüsselfunktionen und Personalverantwortung. Prüfen Sie, ob solche Gespräche mit Zielvereinbarungen auch in den Abteilungen/Projekten durchgeführt wurden. |
Personal | Veranlassen Sie den Abbau von Arbeitszeitkonten. Prüfen Sie: Können Teile ausgegliedert werden? Können Sie Prozesse Personal sparend umorganisieren? Planen Sie die Personalbeschaffung (Messeteilnahme, Hochschul-Kooperationen, Internet-Ausschreibungen). Prüfen Sie Ihre Vergütungssysteme und alle Regelungen zum Arbeitsplatz (Internet-Nutzung, Vorgaben zum Umgang mit betrieblichem Eigentum). Ermitteln Sie den Weiterbildungsbedarf (Auswahl und Timing der Maßnahmen/ Veranstaltungen). Das gilt auch für den Geschäftsführer selbst (Branchen-Know-how, neue Märkte, Führungs-Know-how). |
Urlaub | Bis Ende Januar sollte die Urlaubsplanung 2015 für das gesamte Unternehmen abgeschlossen sein. Geschäftsführer, die ihren Urlaub in 2014 nicht antreten konnten, haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Besteht kein Anspruch laut Anstellungsvertrag, sollten Sie die Auszahlung (ab 1.4.2015) erst nach Rücksprache mit dem Steuerberater veranlassen. |
Steuer | Für GmbH wird sich in 2015 in der Besteuerung nichts grundlegend ändern. Prüfen Sie: Wie viel Gewinn aus 2014 soll in die Rücklagen? Wie viel Gewinn soll an die Gesellschafter ausgeschüttet werden? Wollen Sie Ihr Gehalt für 2015 erhöhen (Gesellschafterbeschluss noch im Dezember)? |
Termine | Festlegung der Termine für Aufstellung und Beschluss des Jahresabschlusses 2014; Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen 2014; Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses 2014 (Ziel: 45. KW 2015) ; Beschluss über die Gewinnverwendung. |
Frauenquote: Das geht an den kleineren Firmen vorbei
Kleinere Unternehmen haben mit ihren Personal-Budgets wenig Spielraum und deswegen große Probleme bei der Rekrutierung von Arbeitskräften. Gerade im Handwerk und in kleineren Unternehmen ist die Suche nach Nachwuchs oder Ersatz besonders aufwendig und schwierig. Hier gibt es keine Personalabteilung, die sich um diese Aufgaben kümmert. Der Chef ist selbst gefordert und muss sich selbst um die Personalbeschaffung kümmern. So die Bestandsaufnahme in vielen mittelständischen Betrieben. Die Politik hat da andere Sorgen:
- Frauenquote: Betroffen sind davon in Deutschland 109 börsennotierte Konzern und alle mitbestimmungspflichtigen Unternehmen. Das sind maximal weitere 3.500 Unternehmen. Der CDU-Wirtschaftsflügel will die Quote sogar auf voll-mitbestimmte Unternehmen beschränken. Das sind nur die Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern. Für alle mittelständischen Unternehmen bedeutet das: Noch mehr leistungsorientierte Frauen werden sich für einen Karrierestart in den wenigen großen Unternehmen entscheiden – was die Sache für kleinere Firmen nicht wirklich erleichtert.
- Migranten-Bewerbungen: Viele kleinere und mittelständische Industriebetriebe konnten in den letzten Jahren ihre Ausbildungsstellen ohnehin nur noch besetzen, wenn sie die Bewerber eingestellt haben, die es überhaupt gab. Darunter waren und sind viele junge Menschen mit Migrationshintergrund. Die Selektion nach besten Noten und bürgerlichen Standards konnten und können sich ohnehin nur die großen Unternehmen leisten.
Beides sind demnach Themen, die mit der Realität kleinerer Unternehmen nichts oder nicht viel zu tun haben. Nach wie vor ist es oft die „Branche“ (physische Erschwernisse), die von Frauen als Attraktivitäts-Hindernis empfunden wird. Oder es ist der (einzelne) Chef, dem die Erfahrung fehlt, dass Frauen sich in der jeweiligen Branche durchsetzen können. Auf der anderen Seite stehen die Erfahrungen und das Wissen vieler Chefs, dass die sprachlichen Fertigkeiten in allen Branchen immer wichtiger werden und deswegen zum Auswahlkriterium für Bewerber gemacht werden müssen.
BAG stärkt Arbeitnehmer-Stellung des Geschäftsführers
Ein wichtiges Urteil für Fremd-Geschäftsführer, die aus einem Anstellungsverhältnis zum Geschäftsführer berufen werden, kommt jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG).
Danach gilt: Solange das vorgeschaltete Anstellungsverhältnis nicht eindeutig beendet wurde, kann der abberufene Geschäftsführer das Arbeitsgericht anrufen, um seine Rechte gerichtlich durchzusetzen (BAG, Urteil vom 22.10.2014, 10 AZB 46/14). Bislang ging das BAG davon aus, dass mit Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bzw. der Bestellung zum Geschäftsführer der vorgeschaltete Vertrag automatisch endet (BAG, Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 774/06, Nr. 40/2014). Vorteil der neuen Rechtsprechung: In der Regel gibt es bei unklaren Vertragsverhältnissen vor dem Arbeitsgereicht ein arbeitnehmer-freundlicheres Urteil bzw. eine Abfindung.
Neu im Amt: Jetzt die Pensionszusage für 2015 sichern
Geschäftsführer, die erst seit kurzem im Amt sind, sollten unbedingt noch vor dem Jahresende prüfen, ob Sie bereits die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage erfüllen. Die Pensionszusage der GmbH an ihren Geschäftsführer ist für kleinere und mittelgroße GmbH immer noch eine der besten Möglichkeiten, die Steuerbemessungsgrundlage der GmbH dauerhaft zu mindern.
Vorteil: Die Pensionsrückstellung wirkt sich in der Bilanz der GmbH Gewinn mindernd aus. Voraussetzung: Sie sind bereits seit 2 Jahren im Amt und die GmbH schreibt schwarze Zahlen. Dazu sollten die Gesellschafter der GmbH möglichst noch in 2014 per Gesellschafter-Beschluss eine Pensionszusage ab 01.01.2015 für den Gesellschafter-Geschäftsführer beschließen (Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages). Nur dann ist sichergestellt, dass Sie diese Form der steuergünstigen Altersversorgung bereits für das gesamte Jahr 2015 nutzen können.
Geschäftsführer privat: Handy-Telefonieren im Auto
Wenn Sie bei der Fahrt im Firmenwagen ihr Handy in die Hand nehmen – z. B. weil Sie das Gerät anders platzieren wollen – dann ist das kein Vorgang, der ein Bußgeld rechtfertigt. Im Urteilsfall hatte das Handy in der Tasche geklingelt und der Fahrer hatte es aus seiner Tasche herausgenommen und an den Beifahrer weitergereicht, ohne selbst auf das Display zu schauen (OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014, III‑1 RBs 284/14).
Dokumentationspflichten für Gastronomie, Bau und Logistik
Mit der Verordnung zur Kontrolle des Mindestlohns wird die Pflicht der Arbeitgeber und Entleiher zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer doch noch etwas vereinfacht. Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinen Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegen und die sich ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen, entfällt die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Es reicht, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Diese Erleichterungen gelten z. B. für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Sie gelten nicht für die Baubranche, das Transport- und Gaststättengewerbe (Verordnung zur Kontrolle des Mindestlohns, Kabinettsbeschluss vom 19.11.2014).
Bares Geld: Kreditbearbeitungsgebühren für Pkw zurück
Die Santander-Consumer-Bank – Kreditpartner z. B. für Mercedes Benz – muss die im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe berechneten Kreditbearbeitungsgebühren an ihre Kunden zurückzahlen. Die in den Darlehensverträgen verwendete Entgeltklausel ist unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I‑6 U 75/14).
GmbH-Finanzen: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld weiter verlängert
Arbeitnehmer, die wegen der schlechten Konjunkturlage oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses (z. B. Flut), nicht beschäftigt werden können, haben auch noch in 2015 Anspruch auf eine 12-monatige Förderung – bzw. den Bezug von Kurzarbeitergeld. Das gilt u. U. auch für den Fremd-Geschäftsführer. Unabdingbare Voraussetzung: Er ist nicht der einzige Arbeitnehmer im Betrieb.
Eine erfolgreiche Woche wünscht
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Chefredakteur + Herausgeber