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GmbH-Krise: Geschäftschancen wahrnehmen – ein Muss

Der vom Gericht mit der Abwick­lung der GmbH-Insol­venz ein­ge­setz­te Ver­wal­ter darf Geschäfts­chan­cen, die sich ihm im Zusam­men­hang mit der Insolvenz/Sanierung erge­ben nicht zu sei­nem per­sön­li­chen Vor­teil nut­zen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, IX ZR 253/15).

Im Urteils­fall war der Insol­venz­ver­wal­ter mit der Abwick­lung einer kom­mu­na­len Wohn­bau-GmbH ein­ge­setzt. Dabei wur­den zahl­rei­che Woh­nun­gen z. T. weit unter Markt­wert ver­äu­ßert. Der Insol­venz­ver­wal­ter erwarb eine die­ser Woh­nun­gen auf eige­ne Rech­nung und stimm­te dem Ver­kauf in sei­ner Eigen­schaft als WEG-Ver­wal­ter zu und bewil­lig­te die Löschung der ent­spre­chen­den Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung. Das ist so nicht zuläs­sig. Es han­delt sich u. U. um ein Ver­stoß gegen das Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB), zum ande­ren – so der BGH – han­delt es sich um einen Ver­stoß gegen Treue­pflich­ten, wonach er zur Wahr­neh­mung sämt­li­cher Geschäfts­chan­cen aus­schließ­lich für die GmbH ver­pflich­tet ist und ent­spre­chend haf­tet ( § 60 InsO).

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GmbH-Finanzen: Kleinere Anschaffungen müssen warten

Bei klei­ne­ren Investitionen/Anschaffungen im Wert zwi­schen 250 und 800 € lie­gen Sie steu­er­lich güns­ti­ger, wenn Sie bzw. ihre Mit­ar­bei­ter noch bis 2018 abwar­ten. Ab 1.1.2018 kön­nen Sie die­se Kos­ten sofort in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben bzw. bei beruf­lich ver­an­lass­ten Anschaf­fun­gen (note­book, tablet) als Wer­bungs­kos­ten abset­zen (Bun­des­rat, Beschluss­fas­sung vom 2.6.2017).

Es gilt das Net­to­prin­zip. Der Betrag von 800 € gilt ohne Umsatz­steu­er. Damit sind Anschaf­fun­gen bis zu 952 € inkl. Mehr­wert­steu­er sofort abschreib­ba­re Wirt­schafts­gü­ter. In der Regel ist es ohne­hin vor­teil­haf­ter, wenn Sie für Ersatz­be­schaf­fun­gen erst dann vor­neh­men, wenn die vol­le Abschrei­bung erreicht ist.

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Bürokratie: Rebellen übernehmen IHK Hamburg

in Ham­burg haben jetzt die Rebel­len unter dem Mot­to DIE KAMMER SIND WIR das Kom­mando über­nom­men. Dabei geht es weder um ein Schul­schiff der Bun­des­wehr noch um einen Luxus-Liner, auf dem Pas­sa­gie­re um die Welt tin­geln. Es geht um nicht mehr als die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer Ham­burg und damit auch um die Zwangs­bei­trä­ge, um die es in den letz­ten Jah­ren ruhi­ger und ruhi­ger gewor­den war (vgl. zuletzt Nr. 31/2014). Die Zwangs­mit­glied­schaft und die Zwangs­bei­trags­pflicht ste­hen wie­der ein­mal auf dem Spiel. Zuletzt hat­te der DIHT – die Dach­or­ga­ni­sa­ti­on der IHKs – ihren Kri­ti­kern ein wenig den Wind aus den Segeln genom­men, indem für klei­ne­re Fir­men nied­ri­ge­re Pausch­be­trä­ge ver­an­schlagt wur­den. Aus den Schlag­zei­len ist das The­ma Zwangs­mit­glied­schaft damit aller­dings nicht her­aus­ge­kom­men. Mal gab es in der einen IHK Que­re­len zwi­schen den Mit­gliedern und den Orga­nen der IHK, mal wur­den über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an die Geschäfts­füh­rer moniert.

Mit den Rebel­len ist jetzt ein neu­es Kapi­tel auf­ge­schla­gen. Statt Zwangs­bei­trä­gen wol­len die Rebel­len in Ham­burg frei­wil­li­ge Bei­trä­ge ein­füh­ren. Zudem wird es in 2017 ein wei­te­res Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in Sachen Zwangs­bei­trä­ge geben (Akten­zei­chen: z. B. unter 1 BvR 2222/12). Viel­leicht lässt sich das Gericht ja von den Rebel­len inspi­rie­ren. Dann wäre allen gehol­fen. Unter­neh­men, die nicht von der IHK-Arbeit pro­fi­tie­ren, könn­ten frei ent­schei­den, ob sie etwas zu den IHK-Auf­­­trä­gen bei­tra­gen wol­len. Die IHKs stän­den unter dem viel­leicht nicht ganz unge­sun­den Druck, schlan­ker und demo­kra­ti­scher zu wer­den. Vor­teil für alle. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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Richtige Geschäftsführung: Vollmachten und Vertretungen

Nichts ist pein­li­cher als eine miss­lun­ge­ne Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – z. B., weil der Geschäfts­füh­rer Rechts- und Form­fra­gen falsch ein­schätzt. Im schlech­tes­ten Fall haf­tet der zustän­di­ge Geschäfts­füh­rer, etwa wenn durch eine ver­zö­ger­te Ver­trags­un­ter­zeich­nung ein Scha­den ent­steht. In der Pra­xis wer­den vie­le Feh­ler bei Vertretungs­regelungen oder Voll­mach­ten gemacht. Hier die Rechts­la­ge für Sonderfälle: … 

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GmbH-Beirat: Vorsicht mit Vergütungen für Zusatztätigkeiten

Auf­sichts- oder Bei­rats­ver­gü­tun­gen kön­nen Sie in der GmbH zur Hälf­te als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen, wenn der Auf­sichts­rat eine Über­wa­chungs­funk­ti­on aus­übt (§ 10 Nr. 4 KStG). Aber auch wirk­lich nur in die­sem Fall. Nach den Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den sind aber die fol­gen­den Ver­gü­tun­gen kei­ne Zah­lun­gen für Auf­sichts­rats­tä­tig­kei­ten im Sin­ne des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (so z. B. OFD Mag­de­burg, S 2755 – 1 – St 216): …

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GF/Technik: Muss Erfindungen der GmbH anbieten

Macht der Gesell­schaf­ter, der wie ein Geschäfts­füh­rer in die Lei­tung der GmbH ein­ge­bun­den ist, im Zusam­men­hang mit die­ser Tätig­keit eine Erfin­dung, kann für ihn die Pflicht bestehen, die­se Erfin­dung der GmbH (ent­schä­di­gungs­los) anzu­die­nen. Und zwar dann, … 

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GmbH-Anteil: FA besteuert Verkauf doppelt

Ist der Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil noch nicht völ­lig abge­schlos­sen, darf das Finanz­amt bei der Rück­ab­wick­lung kei­ne zwei­te steu­er­pflich­ti­ge Über­tra­gung unter­stel­len. Noch bes­ser: Auch ein bereits ver­an­lag­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­fällt (BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 49/15).

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit Auf­sichts­rat (das ist z. B. eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern bzw. bei frei­wil­li­ger Ein­rich­tung des Bei­rats mit ech­ten Kon­troll­auf­ga­ben) soll­ten Sie bei der Beset­zung des Bei­ra­tes auf die oben genann­ten Kri­te­ri­en hin­wei­sen und die steu­er­li­chen Fol­gen auf­zei­gen (Ver­lust der Abzugs­fä­hig­keit der hälf­ti­gen Auf­sichts­rats­ver­gü­tung). Ins­be­son­de­re bei Bestel­lung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers /Rechtsanwalts in den Aufsichtsrat/Beirat kann es schnell zu Dop­pel­funk­tio­nen oder Inter­es­sen­kol­li­sio­nen kom­men. Steu­er­schäd­lich sind in die­sem Fall zusätz­li­che Tätig­kei­ten eines Auf­sichts­ra­tes, sei es bei der Erstel­lung von Rechts- oder Steu­er­gut­ach­ten oder bei einer Ver­tre­tung der GmbH in gericht­li­chen Ver­fah­ren oder ande­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Es sei denn, dass ein geson­der­ter Ver­trag über die zusätz­lich zu erbrin­gen­de Leis­tung abge­schlos­sen wird, die nicht im Zusam­men­hang mit sei­ner Kon­troll­auf­ga­be ste­hen darf.

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GmbH/Schaden: Warnung vor falschen Registereinträgen

Die Jus­tiz­be­hör­den der Län­der wei­sen dar­auf hin, dass wie­der ver­stärkt mit gefak­ten amt­li­chen For­mu­la­ren zum Ein­trag in ver­meint­lich öffent­li­che Regis­ter oder Gewer­be­ver­zeich­nis­se gewor­ben wird. Es geht noch dreis­ter: Es wer­den ein­fach nur Rech­nun­gen für ima­gi­nä­re Ein­trä­ge verschickt.

Die Ver­öf­fent­li­chung der Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter erfolgt zen­tral unter www.handelsregister.de. Für Unter­neh­men ent­ste­hen durch die Ver­öf­fent­li­chung kei­ne zusätz­li­chen Kos­ten. Für die Suche im Elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter ist eine Regis­trie­rung not­wen­dig, kon­kre­te Aus­künf­te gibt es gegen (gerin­ge) Gebühren.

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Volkelt-Brief 23/2017

Büro­kra­tie: Rebel­len über­neh­men IHK Ham­burg + Rich­ti­ge Geschäfts­füh­rung: Voll­mach­ten und Ver­tre­tun­gen + GmbH-Bei­rat: Vor­sicht mit Ver­gü­tun­gen von Zusatz­tä­tig­kei­ten + Geschäftsführer/Technik: Muss Erfin­dun­gen der GmbH anbie­ten + GmbH-Anteil: FA besteu­ert Ver­kauf dop­pelt + GmbH-Recht: War­nung vor fal­schen Regis­ter­ein­trä­gen + BISS

 

 

 

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Volkelt-Brief 22/2017

GF/Finanzen: Ter­min­sa­che – Mel­dung an das FA + GmbH-Ver­kauf: Als Geschäfts­füh­rer sind Sie der Pro­jekt-Mana­ger + Ter­min­sa­che: Klei­ne GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss 2016 vor­le­gen + GF/Pflichten: Befug­nis zur Ände­rung der Gesell­schaft­er­lis­te + GmbH-Steu­er: Atta­cke auf die Abgel­tungs­steu­er schei­tert + GF/Haftung: Fal­sche Bilanz­zah­len sind straf­bar + BISS