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Volkelt-Briefe

GmbH-Krise: Geschäftschancen wahrnehmen – ein Muss

Der vom Gericht mit der Abwick­lung der GmbH-Insol­venz ein­ge­setz­te Ver­wal­ter darf Geschäfts­chan­cen, die sich ihm im Zusam­men­hang mit der Insolvenz/Sanierung erge­ben nicht zu sei­nem per­sön­li­chen Vor­teil nut­zen (BGH, Urteil vom 16.3.2017, IX ZR 253/15).

Im Urteils­fall war der Insol­venz­ver­wal­ter mit der Abwick­lung einer kom­mu­na­len Wohn­bau-GmbH ein­ge­setzt. Dabei wur­den zahl­rei­che Woh­nun­gen z. T. weit unter Markt­wert ver­äu­ßert. Der Insol­venz­ver­wal­ter erwarb eine die­ser Woh­nun­gen auf eige­ne Rech­nung und stimm­te dem Ver­kauf in sei­ner Eigen­schaft als WEG-Ver­wal­ter zu und bewil­lig­te die Löschung der ent­spre­chen­den Rück­auf­las­sungs­vor­mer­kung. Das ist so nicht zuläs­sig. Es han­delt sich u. U. um ein Ver­stoß gegen das Ver­bot des Selbst­kon­tra­hie­rens (§ 181 BGB), zum ande­ren – so der BGH – han­delt es sich um einen Ver­stoß gegen Treue­pflich­ten, wonach er zur Wahr­neh­mung sämt­li­cher Geschäfts­chan­cen aus­schließ­lich für die GmbH ver­pflich­tet ist und ent­spre­chend haf­tet ( § 60 InsO).