Bund und Länder haben sich auf die Eckdaten der neuen Besteuerung für die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (GmbH-Anteile) geeinigt (Nr. 23/2016). Fazit: Unternehmen mit einem Firmenwert unter 26 Mio. EUR werden zum Teil deutlich entlastet, wenn sie die Voraussetzungen für die Verschonung erfüllen. Für Firmen mit einem höheren Firmenwert kommt es im Einzelfall zu einer (erheblich) höheren Belastung als nach der bisherigen Regelung. Grundlage für die Bewertung von Unternehmen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. NEU: Für die Bewertung von Unternehmen wird dabei mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gerechnet (bisher: 17,86). Für die Gestaltung von Erbschaften können Sie sich an den folgenden Eckdaten orientieren: …
Schlagwort: Verschonungsregel
Volkelt-Brief 10/2016
Geld 4.0: 2018 hat auch die letzte Portokasse ausgedient + Neues BGH-Urteil: Wirtschaftliche Krise erfordert Gehalts-Kürzung + GmbH-Verkauf: So prüft der Käufer nach Due Diligence + Arbeit + Recht: Gesetz zur Leiharbeit wird entschärft + Unterwegs: Fluggesellschaft haftet bei verpasstem Geschäftstermin + Steuern: Nachbesserungen bei der neuen Erbschaftsteuer + KStR: Neue Körperschaftsteuer-Vorschriften für das Steuerjahr 2015 + BISS …
Die CSU verlangt Änderungen am vorgelegten Gesetzentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU). Danach wird es noch Korrekturen beim Bewertungsverfahren für Firmenvermögen geben. Nach Hochrechnungen wird so der Vermögenswert um rund 30 % nach unten gerechnet. Zusätzlich soll es eine Investitionsklausel geben, wonach im Todesfall das steuerpflichtige Unternehmenserbe steuerfrei bleibt, wenn es ins Unternehmen investiert wird. …
Volkelt-Brief 04/2016
Mittelstandspolitik Fehlanzeige: Wir haben ein paar Ideen und zeigen, wo es lang gehen kann + Steuern 4.0: Warten auf die neue Erbschaftsteuer + Abberufung des Geschäftsführers: Vorwürfe alleine genügen nicht + Netzwerken: Nehmen Sie Ihre Geschäftspartner in die Pflicht + Gehaltsverzicht: Finanzämter kassieren bei der Geschäftsführer-Altersversorgung + GmbH-Recht: Insolvenzantragspflicht gilt für den Geschäftsführer einer Limited + Teldafax-Geschäftsführer kommen mit einem blauen Auge davon + Gestaltung: Geschäftsführer kann sich nicht selbst verleihen + BISS …
Bis zum 30.6.2016 muss das neue Erbschaftsteuergesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein. Geschieht das nicht, können die Finanzbehörden keine Erbschafteuer mehr erheben – so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Stand der Dinge ist: Im September hatte die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf im Bundestag vorgelegt. Anschließend hat der Bundesrat eine Stellungsnahme dazu vorgelegt. Umstritten sind: Die neue Definition des Verwaltungsvermögens, die neuen Regelungen zu den Verschonungsregelungen, Ausnahmeregelungen für Familienunternehmen und die Erweiterung der sog. Lohnsummenregelung, die Voraussetzung für die Anwendung der Verschonungsregelungen sind. Dabei liegen die Vorstellungen der Beteiligten nach wie vor weit auseinander. Völlig unklar ist, ob es schlussendlich zu einer zusätzlichen steuerlichen Belastung der kleineren und mittelgroßen Betriebe kommen wird. …
Unterdessen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den ersten Entwurf für die neue Erbschaftsteuer für Unternehmen vorgelegt. Nach dem Gesetzesfahrplan soll die Vorlage ab heute im Bundestag beraten und anschließend verabschiedet werden. Änderungsvorschläge des Steuerberaterverbandes, der Wirtschaftsprüfer und einiger Wirtschaftsverbände wurden bislang nicht und nur unzureichend berücksichtigt und haben keine grundsätzlichen Änderungen gebracht. …
„Bedürfnisprüfung“ wird zum Zauberwort für die zukünftige Erbschaftsteuer. Im Klartext: Ab einem Firmenvermögen von 26 Mio. EUR prüft der Fiskus, ob das Privatvermögen bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einbezogen wird. Sind im Gesellschaftsvertrag der GmbH Verfügungsbeschränkungen vereinbart, wird eine solche Bedürfnisprüfung erst ab einem Vermögen von 52 Mio. EUR zur Regel. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Vermögen zwischen 26 und 52 Mio. EUR sind gefordert: Sie müss(t)en die freie Veräußerlichkeit der GmbH-Anteile einschränken. Etwa in der Form, dass eine Übertragung nur noch an Familienangehörige im Sinne des § 15 Abs. 1 AO möglich ist. …
Nach dem Erbschaftsteuer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) stellt sich für viele Unternehmens-Erben und Nachfolger die Frage, ob bereits abgeschlossene Übertragungen von Unternehmen (Anteilen) nach einer Gesetzesänderung mit Rückwirkung nachträglich stärker besteuert werden können (vgl. Nr. 3/2105). Nach bisheriger Praxis der Finanzverwaltung …
Volkelt-Brief 3/2015
Mitarbeiter im Gespräch mitnehmen: Die Strategie, die Strategie, die Strategie – was sonst ! + Erbschaftsteuer: Müssen Unternehmens-Nachfolger nachzahlen? + Grexit: Nur wenige mittelständische Unternehmen sind betroffen + Geschäftsführer im Konzern: So binden Sie Ihre führenden Mitarbeiter + Recht: Beherrschender Gesellschafter hat kein Anspruch auf das Arbeitsgericht + GmbH-Anteil: Neuer Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren + Krisen-Szenario: Mehr Spielraum für Zahlungen trotz Insolvenzreife der GmbH + Whistleblower: Der Feind sitzt in den eigenen Reihen + BISS …
Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Herausgeber der Volkelt-Briefe
Noch in diesem Jahr – genau: am …