Führungs-Aufgabe: Reden bringt Segen … und Erfolg + Terminsache „Erbschaftsteuer“: Rechtsschutz läuft aus + Außergewöhnliche Geschäfte: Im Zweifel haftet der Geschäftsführer + Clever: Nutzen Sie Ihr Sommerfest für die Personal-Akquise + Vorsicht: Kleingedrucktes im GmbH/UG-Kaufvertrag + TIPP: Sie dürfen Sozialabgaben und Lohnsteuer optimieren + Neue BMF-Vorschrift: Steuerberichtigung wird einfacher + BISS …
Der Volkelt-Brief 23/2016 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg 3. Juni 2016
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
„die Sicherstellung der nötigen Ressourcen zur Erledigung der übertragenen Aufgaben, die Mischung der Kompetenzen der Mitarbeiter und die präzise Vermittlung der Aufgaben an die Mitarbeiter sind eine zentrale Aufgabe der Unternehmensführung“ – so das Fazit der aktuellen Bertelsmann-Studie Zukunftsfähige Führung. Klingt gut, muss aber von der Geschäftsführung auch so gelebt werden. Denn Erfolg passiert nur, wenn es gelingt alle Führungskräfte im Unternehmen auf diesen Fokus auszurichten. Und zwar unabhängig davon, wie viele Hierarchie-Ebenen es im Unternehmen gibt. In der Praxis ist das permanente Überzeugungs- und Kommunikations-Arbeit. Faustregel: Wer als Führungskraft – und das gilt auch für SIE als Geschäftsführer – weniger als 30 % seiner Arbeitszeit für die dazu notwendige Kommunikationsaufgabe aufwendet, macht etwas falsch.
Terminsache „Erbschaftsteuer“: Rechtsschutz läuft aus
In Sachen Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen wird es eng. Zwar hat das BMF einen unterdessen modifizierten Gesetzesvorschlag vorgelegt. Hinter den Kulissen wird aber weiter verhandelt. Einiges deutet darauf hin, dass die Erbschaftsteuer von den GroKo-Parteien zum Wahlkampfthema aufgebauscht wird (vgl. Nr. 22/ 2016). Mit großer Wahrscheinlichkeit wird der vom BVerfG gesetzte Termin für eine Neuordnung der Besteuerung von Betriebsvermögen zum 30.6.2016 nicht eingehalten. Was bedeutet das für anstehende Erbfälle? Erbfälle bis zum 30.6.2016 werden nach der bisher geltenden Rechtslage besteuert. Gibt es keine neue gesetzliche Regelung bis zum 30.6.2016, werden die Finanzbehörden weiterhin nach dem jetzigen Recht besteuern.
Achtung: Sie müssen aber davon ausgehen, dass Erbfälle nach dem 30.6.2016 nachträglich nach dem neuen Recht besteuert werden. Gehen Sie davon aus, dass die neuen gesetzlichen Bestimmungen mit Rückwirkung zum 1.7.2016 beschlossen werden. Es besteht – darin sind sich die Rechtsexperten einig – kein schützenwertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
Außergewöhnliche Geschäfte: Im Zweifel haften SIE!
In vielen Anstellungsverträgen werden die Kompetenzen des Geschäftsführers bestimmt und eingegrenzt. Z. B. wird auf einen sog. Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte verwiesen, die der Geschäftsführer nur mit Gesellschafterbeschluss ausführen darf. Oft wird aber auch eine allgemein gehaltene Formulierung verwendet: „Der Geschäftsführer hat die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen für alle Handlungen und Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen“.
Achtung: Was bedeutet das und wie können Sie damit verbundene Risiken einschätzen und minimieren? Wichtig ist, dass Sie nach objektiven Kriterien (nicht: „bei uns wird das so gemacht“) einschätzen, was den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb ausmacht.
- Das ist zum einen der Gesellschaftsvertrag der GmbH – und hier im Besonderen der Gegenstand der GmbH. Aufpassen müssen Sie bei einem weit gefassten Unternehmensgegenstand („Handel mit Konsumgütern“ oder „Handel und Produktion“).
- Zum anderen müssen Sie zwischen dem normalen, sich wiederholenden operativen Geschäftsbetrieb und zusätzlichen bzw. neuen Geschäftsvorgängen unterscheiden.
- Als 3. Kriterium müssen Sie die Größenklasse des Unternehmens berücksichtigen. So ist z. B. der Erwerb einer zusätzlichen Gewerbe-Immobilie für eine mittelgroße GmbH/ UG eher ein gewöhnlicher Vorgang, für eine kleine GmbH/UG dagegen schon ein außergewöhnliches Geschäft.
Clever: Nutzen Sie Ihr Sommerfest für die Personal-Akquise
Die besten Mitarbeiter finden Sie auf Empfehlung, z. B. wenn die eigenen Mitarbeiter Freunde und Bekannte auf freie Stellen aufmerksam machen und die Vorzüge ihres Arbeitgebers loben. Das geht unterdessen ganz einfach per XING, Facebook oder App (vgl. Nr 21/2016). Auch eine gute Möglichkeit, das Unternehmen einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, ist ein Tag der Offenen Tür. Auch das Sommerfest für die Belegschaft, Geschäftsfreunde und Angehörige ergibt einen breiten Multiplikator-Effekt. Dazu ein Kollege: „Wir machen das jetzt schon seit Jahren regelmäßig und rekrutieren jedes Mal mindestens einen (guten) neuen Mitarbeiter“.
Wichtig ist, dass Sie dazu das ganze PR-Instrumentarium ausspielen. Gibt es im Hause keinen Mitarbeiter, der Erfahrung und Know-How mit der Planung und dem Ablauf eines solchen Events unter PR-Gesichtspunkten hat, sollten Sie sich externe Unterstützung einholen. Unterdessen gibt es viele PR-Berater oder kleinere Agenturen, die beste Kontakt in die Redaktionen der regionalen Presse haben und so sicherstellen können, dass die Veranstaltung die notwendige öffentliche Aufmerksamkeit erhält. Das gilt für die Ankündigung aber auch für die Nachbearbeitung. Für die Presse wichtig: Ohne besondere Attraktion geht es nicht. Was nicht bedeutet, dass Sie Roberto Blanko einfliegen lassen müssen. Genauso gut können Sie Ihr Sommerfest aufwerten, indem Sie ein neues Produkt, eine neue Abteilung, einen neuen Ausbildungsgang, die Beschäftigung von Asylbewerbern o. Ä. bekannt geben.
Vorsicht: Kleingedrucktes im GmbH/UG-Kaufvertrag
Wird im Kaufvertrag über eine GmbH/UG oder einen GmbH/UG-Anteil eine sog. harte Bilanzgarantie vereinbart, haftet der Verkäufer auch für bis zum Bilanzstichtag nicht bekannte Schulden oder Eventualverbindlichkeiten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 7.5.2015, 26 U 35/12).
TIPP: Sie dürfen Sozialabgaben und Lohnsteuer optimieren
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Sie sich mit einem Mitarbeiter darauf verständigen, dass er weniger (voll lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges) Bruttogehalt erhält und dafür pauschal versteuerte bzw. sozialversicherungsfreie Sachleistungen bezieht (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15).
Neue BMF-Vorschrift: Steuerberichtigung wird einfacher
Nach der Neuregelung der Straf befreienden Selbstanzeige (vgl. Nr. 13/2016) war strittig, ob auf eine einfache Steuerberichtigung die Rechtsfolgen der Selbstanzeige angewendet werden können (§ 153 AO). Danach wären die Finanzbehörden sogar bei einer Steuerberichtigung berechtigt, Strafzahlungen zu erheben und eine vollständige Offenlegung der Besteuerung über einen 10-Jahres-Zeitraum zu verlangen. Jetzt hat das BMF reagiert und per Erlass geregelt, wann es sich um eine Steuerberichtigung und wann um eine Selbstanzeige handelt (BMF-Schreiben vom 23.5.2016, IV A 3 – S 0324/15/10001).
Mit besten Grüßen
Lothar Volkelt
Herausgeber + Chefredakteur