Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Das ist nicht gegeben, wenn die zugrunde liegende Transformationstabelle oder der vereinbarte Zinssatz einseitig vom Arbeitgeber variiert werden kann (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.5.2019, 15 K 690/16 F, Revision zugelassen).
Im Urteil ging es um eine Pensionszusage aus Entgeltumwandlung für die Konzernmitarbieter. Der Betriebsprüfung war bekannt geworden, dass der Arbeitgeber in übernommenen Betrieben Kürzungen der Pensionsansprüche vorgenommen hatte. Folge: Die gesamten Pensionsrückstellungen müssen Gewinn erhöhend aufgelöst und nachversteuert werden. Interessant: Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend urteilen wird. Wir halten Soie auf dem Laufenden.