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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 01/2020

Soli­da­ri­täts­zu­schlag

Nach­fol­ge-Pla­nung: Jetzt gibt es neue Mög­lich­kei­ten Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Die bes­ten Argu­men­te für eine Erhö­hung Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Die Sache mit dem Soli + Digi­ta­les: Vor-Ort direkt in die Zen­tra­le Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Janu­ar 2020 + Neu­er BMF-Erlass: Bilan­zi­el­le Erfas­sung der Pen­si­ons­rück­stel­lung + Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 + Finan­zen: Dar­le­hen an die GmbH  ist kei­ne gewerb­li­che Tätig­keit + Mit­ar­bei­ter: Arbeit­neh­mer dür­fen Verstöße/Mängel anzei­gen +

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Frei­burg, 3. Janu­ar 2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

schon gehört: „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”? Damit sol­len – so der poli­ti­sche Wil­le – auch die Unter­neh­men nach­hal­tig wer­den. Bosch und Alna­tu­ra prak­ti­zie­ren das bereits in der Form einer dop­pel­ten Stif­tungs­ge­sell­schaft. Also ziem­lich auf­wän­dig und bera­tungs­in­ten­siv. Das soll anders werden.

Zwei Zie­le sol­len dann im Gesell­schafts­ver­trag bzw. in der Sat­zung des Unter­neh­mens ver­an­kert wer­den. Zum einen sol­len die für das Unter­neh­men han­deln­den Per­so­nen – also die Geschäfts­füh­rung und die Mit­ar­bei­ter – allein über die wirt­schaft­li­chen Belan­ge des Unter­neh­mens ent­schei­den. Sie füh­ren das Unter­neh­men in „Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum”. Das ist ein kla­res weg von der Ren­di­te­ori­en­tie­rung der Inves­to­ren. Zum ande­ren wird vor­ge­ge­ben, dass der gesam­te Ertrag, den ein Unter­neh­men erwirt­schaf­tet, in die Zukunft des Unter­neh­mens inves­tiert wer­den muss – Rück­la­gen­bil­dung ein­ge­schlos­sen. Das umzu­set­zen, haben sich 32 Unter­neh­mer aus den ver­schie­dens­ten Bran­chen und Unter­neh­mens­grö­ßen zum Ziel gesetzt und dazu die Stif­tung Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tum begrün­det. Ers­ter Erfolg: Es gibt bereits 200 Unter­neh­men in Deutsch­land, die nach den Grund­sät­zen des Ver­ant­wor­tungs­ei­gen­tums auf­ge­stellt sind.

Noch sind eini­ge recht­li­che Hür­den bis zu einer ein­fa­chen und unbü­ro­kra­ti­sche­ren Umset­zung (Rechts­form) aus dem Weg zu räu­men. Den­noch: Das Modell ist auch für klei­ne­re Unter­neh­men inter­es­sant. Z. B. dann, wenn das Unter­neh­men gut eta­bliert ist und kein Nach­fol­ger aus der Fami­lie vor­han­den ist. Dann kann damit eine dau­er­haf­te Fort­füh­rung der Grün­dungs­idee gesi­chert wer­den. Das Unter­neh­men bleibt bestehen, wird nicht an Drit­te ver­kauft oder ein­fach „zer­schla­gen”.

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Geschäftsführer-Gehalt: Die besten Argumente für eine Erhöhung 

Wol­len Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer ein höhe­res Gehalt durch­set­zen, müs­sen Sie die Gesell­schaf­ter davon über­zeu­gen – dazu gehö­ren gute Argu­men­te und etwas Ver­hand­lungs­ge­schick. Ob als Fremd‑, Min­der­heits- oder Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Die (arbeit­ge­ben­den) Gesell­schaf­ter sind genau so schwer von einer ange­mes­se­nen Gehalts­er­hö­hung zu über­zeu­gen wie das Finanz­amt. Hier zäh­len nur gute Argu­men­te und wirt­schaft­li­che Fak­ten. Hier eini­ge gute Argu­men­te für mehr Gehalt.

Wann ist der rich­ti­ge Zeit­punkt für eine Gehaltsforderung?

  • In der Regel ist das der Zeit­punkt des Beschlus­ses über die Fest­stel­lung des Jahresabschlusses/Gewinnverwendung und über die Ent­las­tung des Geschäftsführers.
  • Bei gro­ßen und mitt­le­ren GmbHs ist das spä­tes­tens 3 Mona­te nach Ablauf des Geschäfts­jah­res, in der klei­nen GmbH spä­tes­tens 6 Mona­te nach Ablauf des­Ge­schäfts­jah­res. Ach­tung: Der Beschluss zur Gehalts­er­hö­hung muss (soll­te) als TOP in der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wer­den (TOP: Gehalt des/der Geschäftsführer).

Ab wel­chem Zeit­punkt soll die Erhö­hung gezahlt werden?

  • Für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ab dem ……………… zum Beginn des fol­gen­den Geschäfts­jah­res, damit das Vor­aus-Gebot und damit die steu­er­li­che Aner­ken­nung für das gesam­te Geschäfts­jahr sicher­ge­stellt ist.
  • Für den Fremd-Geschäfts­füh­rer zum .….….….……………ab dem nächs­ten Quar­tal, weil damit der Erfolg des letz­ten Geschäfts­jah­res zeit­nah gewür­digt wird.

Um wie viel und um wel­che zusätz­li­chen  Leis­tun­gen soll das Gehalt erhöht wer­den? Kon­kre­ti­sie­ren Sie Ihre Ansprü­che: Z. B. beim Fest­ge­halt um 3 % …

  • weil der Lebens­hal­tungs­in­dex um 3 % gestie­gen ist,
  • weil in der Bran­che 3 % mehr ver­dient wurde,
  • weil ein Wachs­tum um 3 % erzielt wurde,
  • weil der Ertrag um 3 % gestei­gert wurde,
  • weil die Mit­ar­bei­ter 3 % mehr Lohn beziehen,
  • weil Ihnen ein sol­ches Kon­kur­renz­an­ge­bot vorliegt.
  • Zusätz­lich: Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld (weil sta­tus­üb­lich, weil Sie nur aus­nahms­wei­se in der Pro­be­zeit dar­auf ver­zich­tet haben, weil die­se Leis­tun­gen im Betrieb an alle Mit­ar­bei­ter gezahlt werden).
  • Zusätz­lich: Pri­va­te Ren­te/Ries­ter-Ren­te (weil die gesetz­li­che Alters­vor­sor­ge nichts bringt).
  • Zusätz­lich: der Anspruch auf eine betrieb­li­che Pen­si­ons­zu­sa­ge, sofern bis­her noch kein Anspruch besteht bzw. eine Auf­sto­ckung der bestehen­den Pensionszusage.
  • Zusätz­lich: Sons­ti­ge neue Leis­tun­gen (Vor­sor­ge-Check, Han­dy­nut­zung, neu­er Fir­men­wa­gen – Vor­bild „E‑Car”).

Wei­te­re „gute“ Argu­men­te gibt es für   eine Gehaltserhöhung?

  • weil dies … anders als im letz­ten Jahr ist (Lebens­hal­tungs­kos­ten­in­dex, neue Auf­ga­ben, mehr Arbeits­zeit, mehr Per­so­nal­ver­ant­wor­tung, höhe­re Fluk­tua­ti­on, mehr Ertrag, mehr Umsatz, mehr Wachs­tum, Koope­ra­tio­nen, neue Produkte),
  • weil die­se Auf­ga­ben neu hin­zu­ge­kom­men sind (Con­trol­ling, regel­mä­ßi­ge Per­so­nal­ge­sprä­che,  Erwei­te­rung des Planungshorizontes),
  • weil wir unter­des­sen 200 vie­le Mit­ar­bei­ter haben,
  • weil der Geschäfts­füh­rer 50 Tage jähr­lich auf Geschäfts­rei­se war oder
  • weil .….…..

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Geschäftsführer-Perspektive: Die Sache mit dem Soli 

Vie­le der Kollegen/Innen sind „Bes­ser­ver­die­ner”. Sie ver­die­nen so viel, dass sie – der Staats­haus­halt wird´s dan­ken –  auch in Zukunft einen Soli­da­ri­täts­zu­schlag wer­den leis­ten müs­sen. Sie wer­den allen­falls ein biss­chen ent­las­tet. Kon­kret aus­ge­rech­net hat das der GmbH-Exper­te Hagen Prühs. Die Rech­nung wird ab 1.1.2021 so aus­se­hen: Ein allein ste­hen­der Geschäfts­füh­rer zahlt kei­nen Soli­da­ri­täts­zu­schlag, wenn das Brut­to­ge­halt unter 73.000 EUR im Jahr liegt. Liegt das Gehalt dar­über, wird der Soli­da­ri­täts­zu­schlag stu­fen­wei­se abge­baut. Erhält der Geschäfts­füh­rer z. B. monat­lich 7.500 EUR, zahlt er bis­her 110 EUR Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Ab 1.1.2021 nur noch 71 EUR. Erspar­nis: 39 EUR im Jahr. Ab einem Gehalt von 9.500 EUR monat­lich bleibt alles beim alten. Apro­pos: Der „durch­schnitt­li­che” Geschäfts­füh­rer ver­dien­te in 2018 immer­hin 174.000 EUR. Die GmbH zahlt den Soli ohne­hin bis auf wei­te­res wei­ter. Mit freund­li­chen Grüßen.

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Geschäftsführer/Compliance: Was SIE jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Azubis/Vergütung Mit dem Jah­res­wech­sel gilt das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung und Stär­kung der beruf­li­chen Bil­dung (BBi­MoG). Azu­bis, die in 2020 ein­ge­stellt wer­den, erhal­ten dann eine Min­dest­ver­gü­tung von 515 EUR. In den Fol­ge­jah­ren erhöht sich die zu zah­len­de Ver­gü­tung auf 550 (2021), 585 (2022) bzw. 620 (2023). Infor­mie­ren Sie sich: Für tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men sind Unter­schrei­tun­gen möglich …

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Digitales: Vor-Ort direkt in die Zentrale 

Die Bre­mer Soft­ware­schmie­de Ubi­max – dritt­pla­ziert beim Han­dels­blatt-Award „The Spark” für Start­Ups – schreibt Pro­gram­me für sog. Daten­bril­len. Mit denen sind z. B. die Ser­vice-Tech­ni­ker der Auf­zugs­spar­te von Thys­sen-Krupp unter­wegs, wenn sie vor Ort inspi­zie­ren. Per Kame­ra wer­den Zustand und Pro­blem­stel­len auf­ge­zeich­net und per Video an die Spe­zia­lis­ten in der Zen­tra­le wei­ter­ge­lei­tet. Die kön­nen den Vor-Ort-Ein­satz dann per Fern­dia­gno­se unter­stüt­zen – etwa indem sie dem Vor-Ort-Tech­ni­ker wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen auf den Bild­schirm der Bril­le direkt ein­spie­len. Das Start­Up beschäf­tigt unter­des­sen welt­weit über 100 Mit­ar­bei­ter und wird in den nächs­ten Mona­ten eine Nie­der­las­sung in Palo Alto (Kali­for­mi­en) eröff­nen, um von dort aus das welt­wei­te Geschäft zu orga­ni­sie­ren. 2018 gab es einen Umsatz von 3,8 Mio. EUR, für 2019 lie­gen noch kei­ne Zah­len vor. Die dürf­ten aber deut­lich dar­über liegen.

Inter­es­sant sind die Ubi­max-Lösun­gen natür­lich auch für alle klei­ne­ren Ser­vice-inten­si­ven Dienst­leis­ter – etwa die Sani­tär- und Sicher­heits­bran­che, aber auch alle Bau­haupt- und Bau­ne­ben­tä­tig­kei­ten, bei denen Vor-Ort-Pro­ble­me nur mit spe­zi­el­ler Exper­ti­se gelöst wer­den kön­nen. Hier kön­nen die digi­ta­len Lösun­gen   enor­me Zeit­er­spar­nis und höhe­re Qua­li­täts­stan­dards brin­gen. Das Sys­tem ist – so die Ein­schät­zun­gen der Exper­ten – erst der Anfang der Entwicklung.

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Kompakt: Konjunktur- und Finanz-Plandaten Januar 2020 

Immer­hin: Die jüngs­ten Mel­dun­gen von den welt­wirt­schaft­li­chen Kri­sen­her­den ver­brei­ten eine gewis­se Zuver­sicht. Die Han­dels­be­zie­hun­gen zwi­schen allen Prot­ago­nis­ten schei­nen sich auf brei­ter Front zu sta­bi­li­sie­ren. Auch das kla­re Brexit-Votum schafft plan­ba­re­re Rah­men­be­din­gun­gen für alle Betei­lig­ten. Das wird schluss­end­lich auch den Han­dels­be­zie­hun­gen zwi­schen Deutsch­land, der EU und Gre­at Bri­tain gut tun. Dage­gen steht: Am 3. Novem­ber 2020 wird in den USA ein neu­er Prä­si­dent gewählt.

Betrifft … Trend
Die „offi­zi­el­le” Prognose Die deut­sche Wirt­schaft befin­det sich nach Ein­schät­zung des Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums (BMWi) wei­ter und damit das zehn­te Jahr in Fol­ge auf Wachs­tums­kurs. Die Bun­des­re­gie­rung berech­ne­te für das Jahr 2019 ein Wachs­tum des preis­be­rei­nig­ten Brut­to­in­lands­pro­dukts um 0,5 % – im Jahr 2020 wird wei­ter­hin ein Wachs­tum von 1,0 % erwar­tet. Und: Gleich­zei­tig ent­wi­ckeln sich laut BMWi der Arbeits­markt eben­so wie die Löh­ne wei­ter­hin posi­tiv. Das führt durch Ent­las­tun­gen bei Steu­ern und Abga­ben zu stei­gen­den pri­va­ten Einkommen.
OECD-Pro­gno­se Die Orga­ni­sa­ti­on für wirt­schaft­li­che Zusam­men­ar­beit und Ent­wick­lung (OECD) pro­gnos­ti­ziert der deut­schen Kon­junk­tur für das kom­men­de Jahr eine Tal­fahrt. Die Wirt­schafts­leis­tung wird danach in Deutsch­land 2020 nur noch um 0,4 % wachsen.
HWWI-Pro­gno­se Das Ham­bur­gi­sche Welt­wirt­schafts-Insti­tut (HWWI) erwar­tet dage­gen nach einem Wachs­tum von 0,6 % in 2019 für die­ses Jahr ein Wachs­tum von immer­hin 1,4 % und für 2021 ein Wachs­tum von 1,5 %. Aber: „Die außen­wirt­schaft­li­chen Risi­ken und die damit ver­bun­de­nen Rezes­si­ons­ge­fah­ren sind kei­nes­wegs aus­ge­räumt”. Die leich­ten Sto­ckun­gen am Arbeits­markt wer­den bei einer wei­te­ren posi­ti­ven Ent­wick­lung nur vor­über­ge­hend sein.  U. E. eine aus­ge­spro­chen opti­mis­ti­sche Einschätzung.

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Neuer BMF-Erlass: Bilanzielle Erfassung der Pensionsrückstellung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen für im Jahr der Ver­öf­fent­li­chung neu­er Rech­nungs­grund­la­gen ver­ein­bar­te Ver­sor­gungs­zu­sa­gen nicht zu ver­tei­len sind (gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG; BFH,  Beschluss v. 13.2.2019, XI R 34/16). Nach Abstim­mung mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der sind die­se Grund­sät­ze über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzu­wen­den. Rand­num­mer 5 des BMF-Schrei­bens vom 19.10.2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: „Die Ver­tei­lungs­re­ge­lung gilt nicht für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen, die im Über­gangs­jahr erteilt wer­den. Die ent­spre­chen­den Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind zum Schluss des Wirt­schafts­jah­res in Höhe der Teil­wer­te unter Zugrun­de­le­gung der Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G anzu­set­zen. Aus Bil­lig­keits­grün­den wird nicht bean­stan­det, auch die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen zu ver­tei­len” (BMF-Schrei­ben vom 17.12.2019, IV C 6 ‑S 2176/19/10001).

Laut § 6a EStG gilt für alle ande­ren Fäl­len der Neu­be­wer­tung der Grund­la­gen zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes der Pen­si­ons­zu­sa­ge: Soweit der Unter­schieds­be­trag aus der Neu­be­wer­tung auf der erst­ma­li­gen Anwen­dung neu­er oder geän­der­ter bio­me­tri­scher Rech­nungs­grund­la­gen beruht, kann er nur auf min­des­tens 3 Wirt­schafts­jah­re gleich­mä­ßig ver­teilt der Pen­si­ons­rück­stel­lung zuge­führt werden.

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Offenlegung des Jahresabschlusses 2018 im Unternehmensregister

Gegen GmbHs/UG, die die Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses 2018 zum 31.12.2019 ver­säumt haben oder ver­wei­gern, lei­tet das Bun­des­amt für Jus­tiz (BfJ) ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein. Die GmbH/UG wird dann schrift­lich auf­ge­for­dert, inner­halb von 6 Wochen die offen­le­gungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen beim Bun­des­an­zei­ger ein­zu­rei­chen oder die Unter­las­sung per Ein­spruch zu begrün­den. Gleich­zei­tig wird ein Ord­nungs­geld in einer Höhe von 2.500 EUR ange­droht. Kommt die GmbH/UG der Auf­for­de­rung nicht nach, wird das ange­droh­te Ord­nungs­geld fest­ge­setzt. Bei anhal­ten­der Offen­le­gungs­säu­mig­keit wird zusätz­lich mit jeder Fest­set­zung ein wei­te­res Ord­nungs­geld ange­droht und fest­ge­setzt. Dabei wer­den die Ord­nungs­gel­der schritt­wei­se erhöht. Sie sind also gut bera­ten, die Andro­hung des BfJ nicht auf die lan­ge Bank zu schie­ben, son­dern umge­hend zu erfül­len. Infor­mie­ren Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter, wenn eine ent­spre­chen­de Abmah­nung eingeht.

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Finanzen: Darlehen an die GmbH  ist keine gewerbliche Tätigkeit

Die Hin­ga­be von Gesell­schaf­ter­dar­le­hen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, an denen der Steu­er­pflich­ti­ge unmit­tel­bar oder mit­tel­bar betei­ligt ist, begrün­det auch bei einem beträcht­li­chen Kre­dit­vo­lu­men weder die Eigen­schaft als Markt­teil­neh­mer noch über­schrei­tet die­se Tätig­keit ohne Wei­te­res die Gren­ze der pri­va­ten Ver­mö­gens­ver­wal­tung (BFH, Urteil v. 9.7.2019, X R 9/17).

Der Gesell­schaf­ter hat­te zur Finan­zie­rung meh­re­rer Dar­le­hen, mit denen er sei­nen Unter­neh­mens­ver­bund finan­zier­te, Bank­dar­le­hen auf­ge­nom­men. Nach wirt­schaft­li­cher Kri­se und Insol­venz eines Teils sei­ner Unter­neh­men woll­te der Gesell­schaf­ter sämt­li­che Kos­ten der Finan­zie­rung als Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb anset­zen. Er spe­ku­lier­te also dar­auf, dass die Dar­le­hens­ver­ga­be als Teil sei­ner „gewerb­li­chen” Tätig­keit behan­delt wird. Das ist aber nur der Fall, wenn die­se Tätig­keit ban­ken­ähn­li­che oder ban­ken­ty­pi­sche Betä­ti­gung ist – das ist aber nur dann der Fall, wenn eine ent­spre­chen­de Zulas­sung bzw. Bank­li­zenz ver­ge­ben ist.

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Mitarbeiter: Arbeitnehmer dürfen Verstöße/Mängel anzeigen

Seit 16.12.2019 gel­ten euro­pa­weit ein­heit­li­che Stan­dards zum Schutz von Whist­le­b­lo­wern – also auch von Mit­ar­bei­tern, die Verstöße/Mängel im betrieb­li­chen Ablauf anpran­gern bzw. öffent­lich machen. Jetzt haben die Mit­glieds­staa­ten 2 Jah­re Zeit, ent­spre­chen­de Rege­lun­gen in natio­na­les Recht umzu­set­zen. Ab dem 17.12.2021 sol­len sich Whist­le­b­lower auf „siche­re Kanä­le” zur Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be sowohl inner­halb von Unter­neh­men als auch gegen­über den Behör­den ver­las­sen kön­nen. Sie kön­nen vor­bau­en – etwa durch Benen­nung einer unab­hän­gi­gen Schieds­per­son oder einer exter­nen Stel­le – etwa Ihres Hausjuristen.

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Eine infor­ma­ti­ve Lek­tü­re und ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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