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Heubeck´sche Tafeln: Neue Werte für Pensionsrückstellungen

Die  von den Finanz­be­hör­den (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005 – IV B 2 – S 2176 – 106/05) zugrun­de geleg­ten sta­tis­ti­schen Wer­te zur Berech­nung der ange­mes­se­nen Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den jetzt über­ar­bei­tet. In den sog. Heu­beck­schen Ver­si­che­rungs­ta­feln mit Datum vom 20.87.2018 wur­den jetzt die neu­es­ten sta­tis­ti­schen Erhe­bun­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ein­ge­ar­bei­tet. In  der  Steu­er­bi­lanz wird je  nach  Zusam­men­set­zung  des Bestan­des eine Zufüh­rung zur Pen­si­ons­rück­stel­lung zwi­schen  0,8 % und  1,5 %  erwar­tet. Nach  han­dels­recht­li­chen und inter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grund­sät­zen ist  der  Ein­mal­ef­fekt mit  1,5 % bis 2,5 % deut­lich höher.

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Volkelt-Brief 43/2017

Der Fall Schle­cker: Was Geschäfts­füh­rer dar­aus ler­nen + Ter­min­sa­che: Jah­res­ab­schluss 2016 der klei­nen GmbH  + Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag: Was bringt der Ver­weis auf BAT? + Kalkulation/Preise: Neu­es von der Kar­tell-Front + Digi­ta­li­sie­rung: Nur nicht die Boden­haf­tung ver­lie­ren + Steu­er­pro­ble­me: Bonus­zah­lun­gen an den GF + Nach­ge­prüft: Ist der Zins­fuß für Pen­si­ons­rück­stel­lung zu hoch?

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Nachgeprüft: Ist der Zinsfuß für Pensionsrückstellung zu hoch?

Auf Vor­la­ge des FG Köln wird das BVerfG prü­fen, ob der Rech­nungs­zins­fuß nach § 6a EStG in Höhe von 6 % ver­fas­sungs­recht­li­cher Prü­fung stand­hält. Die Rich­ter des FG Köln hal­ten den jet­zi­gen Wert im der­zei­ti­gen Zins­um­feld für „rea­li­täts­fremd“ hoch (FG Köln, Beschluss v. 12.10.2017, 10 K 977/17).

Für GmbHs, die für ihren Geschäfts­füh­rer eine Pen­si­ons­rück­stel­lung ver­ein­bart haben und dafür eine Pen­si­ons­rück­stel­lung aus­wei­sen, bedeu­tet das: Je höher der Rech­nungs­zins­fuß umso gerin­ger die Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung. Im Klar­text: Hält das BVerfG den Rech­nungs­zins­fuß für zu hoch und muss die­ser (rück­wir­kend) abge­senkt wer­den, erhöht sich die Rück­stel­lung – der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH sinkt ent­spre­chend um die­sen Betrag.

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Volkelt-Brief 13/2017

Steu­er­po­li­tik: Inspi­riert Kich­hof die Kanz­le­rin doch noch mit sei­nen Ideen … + Dienst­leis­ter-GmbHs: EU will elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tungs­kar­te + Ter­min­sa­che: Geschäfts­füh­rer müs­sen län­ger arbei­ten + Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit: Weni­ger Kon­trol­len, mehr Geld­bu­ßen + GmbH-Kri­se: Geschäfts­füh­rer muss Steu­er­for­de­run­gen wider­spre­chen + Geschäfts­füh­rer pri­vat: Getrennt leben und zusam­men ver­an­la­gen +  BISS

 

 

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Aktualisierungs-Bedarf: Geschäftsführer müssen länger arbeiten

Seit Jah­res­be­ginn müs­sen alle Beschäf­tig­ten über das 65. Lebens­jahr hin­aus arbei­ten. Die­se Ver­län­ge­rung der Lebens­ar­beits­zei­ten hat Aus­wir­kun­gen auf die Alters­ver­sor­gung von GmbH-Geschäfts­füh­rern. Für die Pen­si­ons­zu­sa­ge des GmbH-Geschäfts­füh­rers galt bis­lang: Die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen wur­den steu­er­lich nur dann als Gewinn min­dern­der Bilanz­pos­ten aner­kannt, wenn die Pen­si­ons­zu­sa­ge zumin­dest auf das 60. Lebens­jahr und spä­ter abge­schlossen wird, eine Erdie­nenszeit von min­des­tens 10 Jah­ren vor­ge­se­hen ist und der Anspruch auf Alters­be­zü­ge auf maxi­mal 75% der zuletzt bezo­ge­nen Fest­be­zü­ge begrenzt war (vgl. Nr. 46/2016). Ab sofort besteht Hand­lungs­be­darf, wenn die steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen nicht gefähr­det wer­den soll (vgl. dazu BMF-Schrei­ben vom 9.12.2016, IV C 6 – S 2176/07/10004). Im Ein­zel­fall müs­sen Sie die fol­gen­den Vor­ga­ben berücksichtigen: … 

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GF-Altersversorgung: Obergrenze für Pensionsrückstellungen

Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen vor allem klei­ne­rer GmbHs nut­zen die Pen­si­ons­rück­stel­lung in ers­ter Linie dazu, den Gewinn der GmbH zu drü­cken. Für ihre Alters­ver­sor­gung set­zen Sie aber eher auf Immo­bi­li­en, pri­va­te Ver­mö­gens­bil­dung oder eine pri­va­te Ren­te. ACHTUNG: Wer dennoch … 

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Volkelt-Brief 07/2016

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rung: Kein Job für Angst­ha­sen + GmbH-Steu­ern: Neue Urtei­le der Finanz­ge­rich­te + Geschäfts­füh­rer-Gehalt: Tan­tie­me-Anteil sinkt auf Tiefst­stand + E‑Mail vom Chef: Neue Metho­den im Inter­net-Betrug + Vor­sor­ge: Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung wird ent­las­tet + Steu­er: Geschäfts­füh­rer-Fir­men­wa­gen ist kei­ne Lizenz zur Steu­er­be­frei­ung + Arbeits­kos­ten: Son­der­zah­lun­gen auf den Min­dest­lohn anrech­nen + BISS

 

 

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Vorsorge: Geschäftsführer-Altersversorgung wird entlastet

Laut Kabinetts­beschluss wer­den GmbHs, die für Betriebs­ren­ten Rück­stel­lun­gen bil­den, steu­er­lich ent­las­tet wer­den. Dazu wird der Rech­nungs­zins, nach dem die Höhe der Rück­stel­lung berech­net wird, dem all­ge­mein nied­ri­gen Zins­ni­veau ange­passt, indem der Durchschnitts­berechnungszeitraum für die­sen Zins von 7 auf 10 Jah­re ver­län­gert wird. Fol­ge: Die Rück­stel­lun­gen müs­sen in Zukunft nur noch mode­rat erhöht wer­den. Umge­kehrt soll aber der so ent­stan­de­ne zusätz­li­che Bilanz­ge­winn nicht besteu­ert werden. … 

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Volkelt-Brief 04/2016

Volkelt-FB-01Mit­tel­stands­po­li­tik Fehl­an­zei­ge: Wir haben ein paar Ideen und zei­gen, wo es lang gehen kann + Steu­ern 4.0: War­ten auf die neue Erb­schaft­steu­er + Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers: Vor­wür­fe allei­ne genü­gen nicht + Netz­wer­ken: Neh­men Sie Ihre Geschäfts­part­ner in die Pflicht + Gehalts­ver­zicht: Finanz­äm­ter kas­sie­ren bei der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + GmbH-Recht: Insol­venz­an­trags­pflicht gilt für den Geschäfts­füh­rer einer Limi­t­ed + Tel­da­fax-Geschäfts­füh­rer kom­men mit einem blau­en Auge davon + Gestal­tung: Geschäfts­füh­rer kann sich nicht selbst ver­lei­hen + BISS

 

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Gehaltsverzicht: Finanzämter kassieren bei der GmbH

Ach­tung: Wenn das Gehalt des GmbH-Geschäfts­füh­rers – aus wel­chen Grün­den auch immer – gekürzt wird und für den Geschäfts­füh­rer eine Pen­si­ons­rück­stel­lung gebil­det wird, dann muss die­se ent­spre­chend gekürzt wer­den. Die steu­er­lich zuläs­si­ge Höhe der Pen­si­ons­zu­sa­ge muss sich nach der Höhe des tat­säch­lich gezahl­ten Gehalts aus­rich­ten (FG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K). Ganz prak­ti­sche Aus­wir­kun­gen hat das, wenn das Finanz­amt z. B. nach einer län­ge­ren wirt­schaft­li­chen Kri­se der GmbH eine Gehalts­kür­zung durch­setzt, indem die Über­be­zah­lung ein­fach als ver­deckt Gewinn­aus­schüt­tung nach­träg­lich ver­steu­ert wird. Nach die­sem Urteil müs­sen die­se Geschäfts­füh­rer jetzt auch damit rech­nen, dass zusätz­lich auch die dann über­höh­ten Zufüh­run­gen zur Pen­si­ons­rück­stel­lung auch noch nach­träg­lich auf­ge­löst wer­den – eben­falls mit zusätz­li­chen Steu­ern für die GmbH.…