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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 28/2019

GmbH-Aus­sich­ten: Kapa­zi­täts­aus­las­tung sinkt – was kommt? + Risi­ko­ein­schät­zung: Noch Erfa-Run­de oder schon Kar­tell-Abspra­che? Digi­ta­les: Inves­to­ren schau­en Start­Up-Grün­dern immer genau­er in die Bücher + GmbH/Krise: Vor­sicht beim Ver­kauf von GmbH-Ver­mö­genGmbH/Steuern: Steu­er­li­che Aner­ken­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lung Büro­kra­tie: Finanz­kon­trol­len wer­den kräf­tig auf­ge­stockt + Ent­war­nung: Klei­ne­re Fir­men brau­chen kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten + Geschäfts­füh­rer-Kün­di­gung: GmbH muss sich in die Bücher schau­en las­sen + GmbH/Firmenwagen: Prä­mie zieht (noch) nicht

 

BISS die Wirt­schaft-Sati­re

 

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Frei­burg, 12. Juli 2019

 

Sehr Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

nach sin­ken­den Absatz­zah­len in der gesam­ten deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie (Inter­na­tio­nal, Euro­pa, Deutsch­land) im ers­ten Quar­tal 2019 ste­hen die Ergeb­nis­se für das 2. Quar­tal zwar noch aus. Den­noch dürf­te – klei­ne­re jah­res­zeit­li­che Kor­rek­tu­ren ein­ge­rech­net – der Abwärts­trend kaum stop­pen sein. Recher­chen vor Ort in den Zulie­fe­rer­be­trie­ben zei­gen: Die Kapa­zi­täts­aus­las­tung ist bei eini­gen auf 70 % und weni­ger gesun­ken. In vie­len Geschäfts­füh­rungs‑Etagen geht man davon aus, dass für 2019 mit einem Rückgang der Pro­duk­ti­on um 5 % und mehr gere­ch­net wer­den muss. Auch in ande­ren Bran­chen ste­hen die Zei­chen auf Rück­gang, z. B. der Maschi­nen­bau laut VDMA um – 2% in 2019.

Die Fol­gen für das Zah­len­werk der Fir­ma sind abseh­bar: Bei durch­schnitt­li­chen Gewinn­mar­gen +/- 10 % führt ein sol­cher Kapa­zi­täts­ef­fekt in der Regel zu Umsatz­ein­bu­ßen, die nicht nur den Ertrag schmä­lern, son­dern gleich auch zu Ver­lust füh­ren. Der lau­fen­de Geschäfts­be­trieb kann dann in der Regel nur noch aus dem Ver­mö­gen (Rück­la­gen) der GmbH oder aus zusätz­li­chen Schul­den finan­ziert wer­den – mit den damit ver­bun­de­nen Aus­wir­kun­gen auf die Bilanz. Ach­tung: Eine bilan­zi­el­le Über­schul­dung – Anlass und Ver­pflich­tung für die Geschäfts­füh­rer zur Antrags­stel­lung auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens – ist nicht ein­fach „auf den ers­ten Blick” festzustellen.

Als nicht für das Kauf­män­ni­sche ver­ant­wort­li­cher Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, Ihre Über­wa­chungs­pflich­ten in den nächs­ten Mona­ten sehr genau zu neh­men. Ggf. müs­sen Sie sich eine Zwi­schen­bi­lanz vor­le­gen und die­se vom Steu­er­be­ra­ter erläu­tern lassen.

 

Risikoeinschätzung: Noch Erfa-Runde oder schon Kartell-Absprache?

Man hat uns zu einer sog. Erfa-Chefrun­de ein­ge­la­den. Fra­ge: Man hört so viel. Wie groß ist die Gefahr tat­säch­lich, in uner­laub­te Abspra­chen bzw. ein Kar­tell­ver­fah­ren ver­wi­ckelt zu wer­den?” . So die Anfra­ge eines Kol­le­gen, der nicht zuletzt wegen der stei­gen­den Anzahl von Kar­tell­ver­fah­ren gegen klei­ne­re und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men ver­un­si­chert ist, ob er bzw. sei­ne Kol­le­gen aus dem Geschäfts­füh­rungs-Team an an einer sol­chen Ver­an­stal­tung teil­neh­men sol­len. In der Tat: Die Behör­den schau­en unter­des­sen viel genau­er hin als noch vor einigen Jah­ren. Inso­fern sind Sie gut bera­ten, wenn Sie den genau­en Ablauf des Ver­fah­rens ken­nen und ent­spre­chen­de Vor­keh­run­gen einplanen.

Dass deut­sche und euro­päi­sche Kar­tell­be­hör­den den Fokus zuneh­mend auch auf klei­ne­re Unter­neh­men legen, ist bekannt. Die­se Ent­wick­lung hat sich seit Jah­ren ange­deu­tet und auch wir haben an die­ser Stel­le über zahl­rei­che Ver­fah­ren berich­tet und die z. T. undurch­sich­ti­gen Prak­ti­ken der Kar­tell­be­hör­den aus­ge­leuch­tet (zuletzt aus­führ­lich in Nr. 18/2018). Im Unter­schied zu den Gro­ßen der Wirt­schaft (aktu­ell: Lie­fer­kon­di­tio­nen der Asphalther­stel­ler) ver­fü­gen klei­ne­re Unter­neh­men nicht über die Lob­by und das finan­zi­el­le Durch­hal­te­ver­mö­gen, recht­li­che Posi­tio­nen durch­zu­set­zen bzw. eine Lösung im Ver­gleich – also im „Stil­len” – zu ver­ein­ba­ren und so zumin­dest einen grö­ße­ren Image­scha­den zu ver­hin­dern. Dabei ist längst nicht jede Koope­ra­ti­on zwi­schen (klei­ne­ren) Unter­neh­men bereits ein Wett­be­werbs­ver­stoß. Zuläs­sig sind z. B. For­schungs- und Ein­kaufs­ko­ope­ra­tio­nen. Es ist zuläs­sig, den Ver­trieb ein­zel­ner Unter­neh­men gemein­schaft­lich zu orga­ni­sie­ren. Vom Bun­des­kar­tell­amt gibt es dazu ein offi­zi­el­les Merk­blatt mit dem Titel „Koope­ra­ti­ons­mög­lich­kei­ten für klei­ne­re Unter­neh­men“ – unter­legt mit anschau­li­chen Bei­spie­len, was zwi­schen klei­ne­ren Unter­neh­men erlaubt ist und was eben nicht. Gut bera­ten sind Sie, wenn Sie Abspra­chen mit Geschäfts­part­nern über ein gemein­sa­mes Vor­ge­hen im Markt vor­ab juris­tisch abklä­ren und ggf. von den Kar­tell­be­hör­den geneh­mi­gen lassen.

Ach­tung: In vie­len Ver­fah­ren ver­las­sen sich die Behör­den auf die Kron­zeu­gen­re­ge­lung (Jar­gon: „Bonus­re­ge­lung“), wonach Whist­le­b­lower und anzei­gen­de Kon­kur­renz­be­trie­be die „Bewei­se“ lie­fern und dafür straf­frei aus­ge­hen. Kri­tik gibt es auch an der pra­xis­frem­den Her­an­ge­hens­wei­se der Behör­den. So sind Abspra­chen zwi­schen Zulie­fer­be­trie­ben in der Auto­mo­bil­in­dus­trie genau­so üblich, wie Bran­chen­ge­sprä­che über Prei­se und Kon­di­tio­nen. Sol­che Gesprä­che sind oft sogar not­wen­dig, um mit­tel- und lang­fris­ti­ge Pla­nungs- und Inves­ti­ti­ons­si­cher­heit der Betei­lig­ten an einer Wert­schöp­fungs­ket­te zu gewähr­leis­ten. So ist es z. B., kein Geheim­nis, dass sich die Ver­ar­bei­ter und Zulie­fe­rer der Auto­mo­bil­in­dus­trie auf eine Stan­dard­mar­ge ver­stän­digt haben, um die Gewin­ne und Inves­ti­tio­nen ihrer Zulie­fe­rer zu sichern und so ihre eige­ne Lie­fer­be­reit­schaft sicherzustellen.

Flo­ri­an Hoff­mann, Lei­ter des Euro­pean Trust Insti­tuts, hält das gesam­te Ver­fah­ren für „rea­li­täts­fremd“.  Kri­ti­siert wird eben­so, dass die Deut­schen Kar­tell­be­hör­den sich aus­schließ­lich um den deut­schen Markt küm­mern. Inter­na­tio­na­le und glo­ba­le Effek­te und Wett­be­werbs­po­si­tio­nen (der­zeit: Luft­fahrt, Zug­bau) blei­ben außen vor. Auch für den Geschäfts­füh­rer klei­ne­rer Unter­neh­men wird das The­ma Fusion/Preise/Konditionen immer mehr zum Pro­blem. Ach­ten Sie dar­auf, wer an Bran­chen­tref­fen zu die­sen The­men teil­nimmt. Hal­ten Sie sich zurück.

Das Bun­des­kar­tell­amt wirbt auf sei­nen Inter­net-Sei­ten offen­siv für das anony­me Anzeig­ver­fah­ren, das Pri­vat­per­so­nen (auch Ihren Mit­ar­bei­tern) strik­te Anony­mi­tät zusi­chert. Beach­ten Sie dazu das Por­tal www.business-keeper.de, das zunächst zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung begrün­det wur­de, unter­des­sen aber auch die Mit­ar­bei­ter in Fir­men dazu ani­miert, jeg­li­che Com­pli­ance-Ver­stö­ße (z. B. auch gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten) anonym zu melden.

Bereits der blo­ße Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Unter­neh­men im Wett­be­werb berech­tigt die Kar­tell­be­hör­den, Stra­fen zu ver­hän­gen. Wört­lich heißt es dazu zuletzt in einem Urteil des OLG Düs­sel­dorf: „Zwar habe es kei­ne koor­di­nier­ten Preis­ab­spra­chen gege­ben, wohl aber einen regel­mä­ßi­gen kar­tell­rechts­wid­ri­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über die Ver­hand­lun­gen mit dem Lebens­mit­tel­han­del – teil­wei­se sogar über beab­sich­tig­te Preis­er­hö­hun­gen“. (OLG Düs­sel­dorf, Urteil v. 26.1.2017, V‑4 Kart 4/15 OWI). Die Unter­neh­men (Süß­wa­ren­her­stel­ler) betrie­ben in einem „Arbeits­kreis Kon­di­tio­nen­ver­ei­ni­gung“ regel­mä­ßi­gen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über Bran­chen­fra­gen. Kon­kret ging es über den Stand der Ver­hand­lun­gen mit dem Han­del. Dazu: „Unter­neh­men dür­fen kei­ne wett­be­werb­lich sen­si­blen Infor­ma­tio­nen aus­tau­schen“. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich zurück­zu­hal­ten oder ganz auf sol­che Ver­an­stal­tun­gen zu verzichten.

 

Digitales: Investoren schauen StartUp-Gründern immer genauer in die Bücher

Nicht alles, was Gold ver­spricht, glänzt. Schon früh galt der Ein­stieg in die Fin­Tech-Bran­che als sol­ches bereits als Start­Up-Erfolgs­mo­dell. Wer hier grün­de­te und das Geschäfts­mo­dell plau­si­bel for­mu­lie­ren konn­te, hat­te kei­ne Pro­ble­me, zah­lungs­wil­li­ge Inves­to­ren zu fin­den. Dabei ging es um Geschäfts­mo­del­le in den Berei­chen Zah­lungs­ver­kehr, Kre­di­te, Ver­mö­gens­an­la­ge- und ver­wal­tung, Ver­si­che­rungs- und Immo­bi­li­en-Manage­ment. Unter­des­sen hat eine brei­te Markt­be­rei­ni­gung ein­ge­setzt. Das Han­dels­blatt titel­te jüngst sogar mit: „Bei FinTechs rollt die Plei­te­wel­le”.

Nach einer aktu­el­len PwC-Stu­die haben seit 2017 fast 200-Fin­Tech-Start­Ups den Betrieb ein­ge­stellt. Im lau­fen­den Geschäfts­jahr 2019 gab es bereits 34 Geschäfts­ein­stel­lun­gen. Hauptgrund: Es ist gelingt nicht, not­wen­di­ge Anschluss­fi­nan­zie­rungen zu beschaf­fen. Gera­de 10 % der Fin­Tech-Start­Ups gelingt es nur noch, Ven­ture Capi­tal (VC) zu beschaf­fen. Das ist deut­li­cher Beleg dafür, dass die Eupho­rie vie­ler Inves­to­ren – auch über die Fin­Tech-Bran­che hin­aus – ver­flo­gen ist und Inves­ti­tio­nen sehr viel kri­ti­scher ange­gan­gen wer­den. In der Start­Up-Bran­che geht man unter­des­sen von einer Erfolgs­quo­te von nur noch 10 % aus. Auch der immer pro­fes­sio­nel­le­re Umgang der Bran­chen-Grö­ßen mit dem The­ma Digi­ta­li­sie­rung sorgt dafür, dass man sich vor einer Beteiligung/Investition sehr genau anschaut, ob das Geschäfts­mo­dell tat­säch­lich neu oder ein Imi­tat ist, Erfolgs­po­ten­ti­al hat und wel­che Per­so­nen für ein Pro­jekt ste­hen und wel­che Hin­ter­män­ner es gibt.

Sin­ken­der Grenz­ertrag – also über­pro­por­tio­nal stei­gen­der Auf­wand im Ver­hält­nis zum Ergeb­nis – ver­trägt sich nicht unbe­dingt mit dem ange­streb­ten Ska­lie­rungs­ziel. Aber: Auch wenn pri­va­te Inves­to­ren unter­des­sen neue Geschäfts­mo­dell kri­ti­scher sehen und nur noch gezielt inves­tie­ren, heißt das nicht, dass ins­ge­samt weni­ger Kapi­tal zur Ver­fü­gung steht und ein­ge­setzt wird. Staat und Poli­tik ste­hen bereit, in Sachen Digi­ta­li­sie­rung kräf­tig zu inves­tie­ren. Bei­spiel: Das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um (BMWi) hat soeben die ERP-Digi­ta­li­sie­rungs- und Inno­va­ti­ons­för­de­rung im Rah­men der Grün­der­of­fen­si­ve „Go” aus­drück­lich auch für Start­Ups geöff­net. Auf die rich­ti­ge Finan­zie­rungs-Mischung kommt es an.

 

GmbH/Krise: Vorsicht beim Verkauf von GmbH-Vermögen

Blei­ben Auf­trä­ge aus oder las­sen sich die geplan­ten Ver­kaufs­zah­len nicht mehr errei­chen, ist es eine Fra­ge der Zeit, wann Sie als Geschäfts­füh­rer einen grund­sätz­li­chen Rich­tungs­wech­sel vor­ge­ben müs­sen, um sich den neue Gege­ben­hei­ten anzu­pas­sen. Wer vor­ge­sorgt hat, kann aus Gewinn­rück­la­gen schöp­fen. Manch­mal hilft die Bank mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit. Manch­mal genügt ein zusätz­li­ches Dar­le­hen der Gesell­schaf­ter, um eine damit ver­bun­de­ne Liqui­di­täts­lü­cke zu schlie­ßen. glich ist auch der Ver­kauf von nicht benö­tigtem GmbH-Ver­mögen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gefor­dert, die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die Gesell­schaf­ter mit­zu­neh­men und die mit einer Zusatz­fi­nan­zie­rung ver­bun­de­nen Risi­ken für sich selbst und für die GmbH rich­tig einzuschätzen.

ACHTUNG: Sie soll­ten sich dabei immer dar­über bewusst sein, inwie­weit die Sanie­rungs­maß­nah­men Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen tan­gie­ren. Hier gilt: Gehen Sie auf kei­nen Fall mehr pri­va­tes Risi­ko ein als Sie ver­tre­ten kön­nen – auch z. B. gegen­über Ihren Ver­pflich­tun­gen in der Fami­lie. Wir wei­sen an die­ser Stel­le regel­mä­ßig auf die pri­va­te Haf­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers hin. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Saar­brü­cken hat z. B. ent­schie­den, dass der Geschäfts­füh­rer von den Gläu­bi­gern der GmbH (Ban­ken, Zulie­fe­rer) per­sön­lich in die Haf­tung  genom­men wer­den kann, wenn er Ver­mö­gen der GmbH, das als Sicher­heit dient, ver­kauft. Stößt der Insol­venz­ver­wal­ter bei anschlie­ßen­der Abwick­lung der GmbH auf einen sol­chen Sach­ver­halt, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass der Geschäfts­füh­rer den Ver­äu­ße­rungs­er­lös in vol­ler Höhe zurück­er­stat­ten muss (OLG Saar­brü­cken, Urteil v. 30.1.2014, 4 U 49/13).

Die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig. Vor dem Ver­kauf von GmbH-Ver­mö­gen (Immo­bi­li­en, Grund­stü­cke, Anla­ge­ver­mö­gen) soll­ten Sie sich dar­über infor­mie­ren, ob die­ses belas­tet ist. Auch dar­über, ob die Belas­tung ledig­lich ein­ge­tra­gen ist (z. B. im Grund­buch) oder ob die Belas­tung tat­säch­lich noch offen ist. Besteht eine sol­che Belas­tung, soll­ten Sie sich zunächst von unbe­las­te­ten Wirt­schafts­gü­tern tren­nen und nur im Not­fall – wenn kei­ne ande­re Mög­lich­keit mehr geht – ein siche­rungs­über­eig­ne­tes Ver­mö­gens­gut ver­äu­ßern. Das gilt auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer. Auch der wird per­sön­lich in die Haf­tung genom­men, wenn der GmbH-Ver­mö­gen unzu­läs­si­ger­wei­se veräußert.

 

GmbH/Steuern: Steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung

Eine Pen­si­ons­rück­stel­lung darf nur gebil­det wer­den, wenn und soweit der Pen­si­ons­be­rech­tig­te einen Rechts­an­spruch auf ein­ma­li­ge oder lau­fen­de Pen­si­ons­leis­tun­gen hat, die Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne Pen­si­ons­leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewin­n­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht und kei­nen Vor­be­halt ent­hält, dass die Pen­si­ons­an­wart­schaft oder die Pen­si­ons­leis­tung gemin­dert oder ent­zo­gen wer­den kann. Das ist nicht gege­ben, wenn die zugrun­de lie­gen­de Trans­for­ma­ti­ons­ta­bel­le oder der ver­ein­bar­te Zins­satz ein­sei­tig vom Arbeit­ge­ber vari­iert wer­den kann (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 29.5.2019, 15 K 690/16 F, Revi­si­on zugelassen).

Im Urteil ging es um eine Pen­si­ons­zu­sa­ge aus Ent­gelt­um­wand­lung für die Kon­zern­mitar­bie­ter. Der Betriebs­prü­fung war bekannt gewor­den, dass der Arbeit­ge­ber in über­nom­me­nen Betrie­ben Kür­zun­gen der Pen­si­ons­an­sprü­che vor­ge­nom­men  hat­te. Fol­ge: Die gesam­ten Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen müs­sen Gewinn erhö­hend auf­ge­löst und nach­ver­steu­ert wer­den. Inter­es­sant: Es bleibt abzu­war­ten, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) abschlie­ßend urtei­len wird. Wir hal­ten Soie auf dem Laufenden.

 

Bürokratie: Finanzkontrollen werden kräftig aufgestockt

Die Finanz­kon­trol­le Schwarz­ar­beit (FKS) – beim Zoll ange­sie­del­te Behör­de zur Über­prü­fung und Kon­trol­le der Arbeits- und Sozi­al­ge­set­ze – wird kräf­tig auf­ge­stockt und erhält zusätz­li­che Kom­pe­ten­zen. In den nächs­ten Jah­ren soll die Behör­de mit rund 7.500 um 3.500 auf ca. 11.000 Prü­fer aus­ge­baut wer­den. Für Unter­neh­men von Inter­es­se: Geplant sind stren­ge­re Kon­trol­len vor allem in Sachen Schwarz­ar­beit und Min­dest­lohn (Quel­le: Gesetz gegen ille­ga­le Beschäf­ti­gung, Schwarz­ar­beit, Sozi­al­leis­tungs­be­trug sowie gegen Kindergeldmissbrauch).

 

Entwarnung: Kleinere Firmen brauchen keinen Datenschutzbeauftragten

Mit den Stim­men der Gro­ßen Koali­ti­on hat der Bun­des­tag eine Erleich­te­rung für klei­ne­re Unter­neh­men beschlos­sen. Danach müs­sen Unter­neh­men mit bis zu 20 Arbeit­neh­mern (bis­her: 10) in Zukunft kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten mehr bestel­len. Damit ent­fällt für rund 90 % aller Hand­werks-Betrie­be ein nicht unbe­trächt­li­cher büro­kra­ti­scher Auf­wand – bis­her muss der Daten­schutz­be­auf­trag­te über alle IT-inter­nen Ände­run­gen infor­miert wer­den und z. T. sol­chen Maß­nah­men aus­drück­lich zustimmen.

 

Geschäftsführer-Kündigung: GmbH muss sich in die Bücher schauen lassen

Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus der GmbH aus und ist die Ermitt­lung der Höhe sei­ner Abfin­dung strit­tig, dann hat er einen Aus­kunfts­an­spruch gegen die GmbH – auch dann, wenn er zuvor in sei­ner Eigen­schaft als akti­ver Geschäfts­füh­rer die Mög­lich­keit hat­te, sämt­li­che Unter­la­gen der GmbH ein­zu­se­hen (OLG Köln, Beschluss v. 4.10.2017, 18 U 103/16).

Der Aus­kunfts­an­spruch bezieht sich aller­dings nur auf die Unter­la­gen, Zah­len und Fak­ten, die zur Ermitt­lung der Höhe der Abfin­dung not­wen­dig sind – in der Regel sind das Zah­len zu den Grö­ßen, die Bemes­sungs­grund­la­ge für die mit dem Geschäfts­füh­rer ver­ein­bar­te Tan­tie­me sind (Gewinn, Umsatz, Deckungs­bei­trä­ge oder sons­ti­ge Grö­ßen der Ziel­ver­ein­ba­rung). Dar­aus lässt sich – in Ver­bin­dung mit der Anzahl der abge­leis­te­ten Tätig­keits­jah­re – der kon­kre­te Abfin­dungs­an­spruch des Geschäfts­füh­rers ermit­teln. Etwa dann, wenn die Abfin­dung nicht ver­trag­lich ver­ein­bart ist, und die Abfin­dung nach § 1a KSchG ermit­telt wird.

 

GmbH/Firmenwagen: Prämie zieht (noch) nicht

Die Steu­er­erleich­te­rung (0,5%-Methode zur Ermitt­lung der Lohn­steu­er für die Pri­vat­nut­zung durch den Geschäfts­füh­rer) für Elek­tro- und Hybrid-Fahr­zeu­ge zeigt bis­lang wenig Wir­kung. Vie­le Unter­neh­men zögern beim Umstieg auf umwelt­freund­li­che Mobi­li­tät. Der Auto­mo­bil-Exper­te Fer­di­nand Dudenhöf­fer ermit­tel­te für die ers­ten 4 Mona­te des Jah­res ins­ge­samt 9.961 Anschaf­fun­gen und damit einen Elek­tro­an­teil unter den Fir­men­wa­gen von gera­de ein­mal 3,5 %. Spit­zen­rei­ter bei den E‑Fahrzeugen ist das Tes­la Model 3 mit einem Markt­an­teil von 12 %. Die deut­schen Auto­bau­er spie­len in die­sem Seg­ment kei­ne Rol­le – auch nicht bei den Hybrid-Modellen.

 

Einen guten Start in ein erhol­sa­mes Wochen­en­de wünscht

Ihr

L. Volkelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

 

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