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Volkelt-Briefe

Neuer BMF-Erlass: Bilanzielle Erfassung der Pensionsrückstellung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen für im Jahr der Ver­öf­fent­li­chung neu­er Rech­nungs­grund­la­gen ver­ein­bar­te Ver­sor­gungs­zu­sa­gen nicht zu ver­tei­len sind (gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG; BFH,  Beschluss v. 13.2.2019, XI R 34/16). Nach Abstim­mung mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der sind die­se Grund­sät­ze über den ent­schie­de­nen Ein­zel­fall hin­aus anzu­wen­den. Rand­num­mer 5 des BMF-Schrei­bens vom 19.10.2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst: „Die Ver­tei­lungs­re­ge­lung gilt nicht für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen, die im Über­gangs­jahr erteilt wer­den. Die ent­spre­chen­den Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen sind zum Schluss des Wirt­schafts­jah­res in Höhe der Teil­wer­te unter Zugrun­de­le­gung der Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G anzu­set­zen. Aus Bil­lig­keits­grün­den wird nicht bean­stan­det, auch die Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen für Ver­sor­gungs­zu­sa­gen zu ver­tei­len” (BMF-Schrei­ben vom 17.12.2019, IV C 6 ‑S 2176/19/10001).

Laut § 6a EStG gilt für alle ande­ren Fäl­len der Neu­be­wer­tung der Grund­la­gen zur Ermitt­lung des steu­er­li­chen Wer­tes der Pen­si­ons­zu­sa­ge: Soweit der Unter­schieds­be­trag aus der Neu­be­wer­tung auf der erst­ma­li­gen Anwen­dung neu­er oder geän­der­ter bio­me­tri­scher Rech­nungs­grund­la­gen beruht, kann er nur auf min­des­tens 3 Wirt­schafts­jah­re gleich­mä­ßig ver­teilt der Pen­si­ons­rück­stel­lung zuge­führt werden.