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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 06/2020

GmbH/Nachfolge: Die neue Lust auf die Fami­li­en-GmbH … + Ein­zel­han­del-GmbHs: Gut ver­dient, viel Tan­tie­me  …  + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter sind Ver­schluss­sa­che + Geschäftsführung/Compliance: Was SIE noch erle­di­gen soll­ten … + Kom­pakt: Kon­junk­tur- und Finanz-Plan­da­ten Febru­ar 2020 + Hand­lungs­fä­hig­keit: Kon­flik­te in der GmbH zügig lösen + Gut zu wis­sen: Kün­di­gung wegen Miss­brauch von Kun­den­da­ten + GmbH/Recht: Nur die „Gesell­schaft­er­lis­te” zählt + GmbH/Finanzen: Neu­es zur „Zah­lungs­un­fä­hig­keit” +GF/Anstellungsvertrag: Anspruch auf eine varia­ble Vergütung

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Gut zu wissen: Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Wenn der Mit­ar­bei­ter Kun­den­da­ten zur Offen­le­gung einer Daten­schutz­lü­cke ver­wen­det, ist das  eine miss­bräuch­li­che Nut­zung von Kun­den­da­ten, die den Arbeit­ge­ber zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters berech­tigt. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Mit­ar­bei­ter des Soft­ware-Unter­neh­mens SAP Kun­den­da­ten im Zusam­men­hang mit einer Sicher­heits­lü­cke benutzt (und damit unzu­läs­si­ger­wei­se öffent­lich gemacht). Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Sieg­burg hält selbst in einem sol­chen Aus­nah­me­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung  für gerecht­fer­tigt  (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19).

Jeder IT-Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, Kun­den­da­ten sen­si­bel zu schüt­zen. Als Arbeit­ge­ber sind Sie aller­dings auch dazu ver­pflich­tet, die Mit­ar­bei­ter auf ihre Rech­te und Pflich­ten hin­zu­wei­sen (z. B. in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. als Bestand­teil des jewei­li­gen Arbeits­ver­tra­ges). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, z. B. indem Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen als Aus­hang zur Ver­fü­gung stel­len (Daten­schutz-Richt­li­ni­en, Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung usw.). Dazu das Gericht: „Auch für das Auf­de­cken ver­meint­li­cher Sicher­heits­lü­cken dürf­ten Kun­den­da­ten nicht miss­braucht wer­den”. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des geschass­ten IT-Mit­ar­bei­ters wur­de abge­wie­sen. Aller­dings: Der wird das nicht auf sich beru­hen las­sen und die nächs­te Instanz ein­schal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.
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Volkelt-Brief 04/2020

GmbH: Wenn´s schnel­ler gehen muss … + Dienst­leis­ter-GmbHs: mal mehr, mal weni­ger ver­dientl  Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: KI im Chef­bü­ro + Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt ver­an­las­sen müs­sen + Digi­ta­les: Neu­es Por­tal für den pas­sen­den Coach Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt? + GmbH/Steuer: Besteue­rung der Pri­vat­fahr­ten mit dem Fir­men-Bike Mit­ar­bei­ter: BMAS berei­tet „lücken­lo­se Erfas­sung der Arbeits­zei­ten” vor Mar­ke­ting: Bewer­tung von Unter­neh­men in Inter­net-Por­ta­len Geschäfts­füh­rer pri­vat: Anspruch auf Zusam­men­ver­an­la­gung nach der Trennung

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Geschäftsführer/Abberufung: Was tun, wenn die GmbH nicht mehr zahlt?

Geschäfts­füh­rer kön­nen in der Regel jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Unan­ge­neh­me Begleit­erschei­nung: Der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber stellt sofort – aus wel­chen Grün­den auch immer – jeg­li­che Zah­lun­gen ein. In der Pra­xis bedeu­tet das: Der gekün­dig­te Geschäfts­füh­rer muss juris­tisch vor­ge­hen, um aus­ste­hen­de Gehalts­an­sprü­che zu sichern. Je nach Fall, juris­ti­scher Bera­tung und Vor­ge­hens­wei­se kann das dauern.

Die Rechts­la­ge: Grund­sätz­lich hat der Geschäfts­füh­rer Anspruch auf ein sog. Eil­ver­fah­ren (§ 592 Zivil­pro­zess­ord­nung). Das ist nur wenig bekannt, ist aber zwi­schen­zeit­lich auch gericht­lich so bestä­tigt (so z. B. zuletzt OLG Ros­tock, Urteil v. 5.1.2005, 6 U 122/04). Damit soll ver­mei­den wer­den, dass es wegen der zu erwar­ten­den Dau­er des Ver­fah­rens zu Nach­tei­len oder fort­ge­setz­ten Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber kommt. Danach muss das Gericht das Schnell­ver­fah­ren zulas­sen und auf Grund­la­ge des vor­ge­leg­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges über die Gehalts­an­sprü­che inner­halb von 1 bis spä­tes­tens 2 Mona­ten ent­schei­den. Das Gericht ent­schei­det dann anhand der vor­ge­leg­ten Urkun­de – sprich der Ver­ein­ba­run­gen im Anstellungsvertrag.

Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihr Anwalt sofort das „Schnell­ver­fah­ren“ bean­tragt und das damit begrün­det, dass fort­ge­setz­te Rechts­ver­let­zun­gen durch den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber befürch­tet wer­den müs­sen. Als geschass­ter Geschäfts­füh­rer kom­men Sie damit schnel­ler an Ihr Geld als bis­her. Aller­dings: Inwie­weit Ihre Ansprü­che tat­säch­lich gerecht­fer­tigt sind, wird erst abschlie­ßend im regu­lä­ren Gerichts­ver­fah­ren ent­schie­den – und das kann dau­ern. Bis dahin erhal­ten Sie jedoch Ihre Bezü­ge wei­ter – das ist damit sichergestellt.
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Als Angestellter zum Geschäftsführer … und zurück

Eine Beru­fung aus dem Füh­rungs­team in die Geschäfts­füh­rung der GmbH ist für jede/n etwas Beson­de­res. Es ist Wert­schät­zung, aber auch Her­aus­for­de­rung. Ein sich Ein­stel­len auf eine neue Sicht­wei­se im Unter­neh­men. Mit allen Facet­ten. Fakt ist aber auch, dass die neue Posi­ti­on nicht nur Chan­cen, son­dern auch Risi­ken birgt. In der Regel kann der Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung zugleich auch Grund für die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses ist, steht der vor­her gut abge­si­cher­te Ange­stell­te schnell vor dem Nichts.

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Volkelt-Brief 38/2015

Volkelt-FB-01Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben: Kri­sen-Manage­ment ist und bleibt Ihre Auf­ga­be + GmbH-Kos­ten: Was tun bei Falsch­be­ra­tung durch den Anwalt? + Kar­tell-Stra­fen: Wie die Behör­den klei­ne Unter­neh­men che­cken + AZU­BI-Rein­fall So zie­hen Sie die Reiß­lei­ne + GmbH-Recht: Amts­nie­der­le­gung bricht Wett­be­werbs­ver­bot + Geschäfts­füh­rungs-Auf­ga­ben: Offen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses ist Chef­sa­che + BISS

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AZUBI-Reinfall: So ziehen Sie die Reißleine

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die aus­bil­det, soll­ten Sie in den nächs­ten Wochen beson­ders auf­pas­sen: Passt der AZUBI, ist es in der Pro­be­zeit noch leicht mög­lich zu reagie­ren ohne gegen arbeits­recht­li­che Bestim­mun­gen zu ver­sto­ßen. Am bes­ten gehen Sie so vor: … 

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Volkelt-Brief 36/2015

Volkelt-NLWirt­schafts­po­li­tik: Wer ver­tritt eigent­lich noch die klei­ne­ren Unter­neh­men? + GmbH-Füh­rung: Die­se Spiel­re­geln gel­ten beim Selbst-Coa­ching + GmbH-Finan­zen: Bank darf bei feh­len­den Unter­la­gen Kre­di­te kün­di­gen Min­dest­prei­se für Steu­er­be­ra­tung kom­men auf den Prüf­stand + Mit­ar­bei­ter: Neu­es Urteil zur Kün­di­gung wegen Baga­tell­de­likt + Recht: Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung über­stimmt Gesell­schafts­ver­trag + BISS

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GmbH-Finanzen: Bank darf bei fehlenden Unterlagen Kredite kündigen

Gewährt die Bank Kre­di­te von mehr als 750.000 €, ist sie ver­pflich­tet, sich vom Kre­dit­neh­mer die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se offen legen zu las­sen. Z. B. durch die Vor­la­ge des voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schlus­ses. Die Bank ist dazu sogar gesetz­lich ver­pflich­tet (§ 18 Kre­dit­we­sen­ge­setz). Ein Geschäfts­füh­rer-Kol­le­ge aus Hes­sen ließ es jetzt dar­auf ankom­men. Er ver­wei­ger­te der Bank kon­ti­nu­ier­lich die Vor­la­ge ent­spre­chen­der wirt­schaft­li­cher Nachweise. … 

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Jahresabschluss 2014: Im Ernstfall sind Sie draußen

Bereits in Nr. 32/2015 hat­ten wir unter der Head­line „Ter­min­sa­che“ auf die ulti­ma­tiv letz­te Frist (31.8.2015) zur Vor­la­ge und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2014 für mit­tel­gro­ße und gro­ße GmbHs hin­ge­wie­sen. Dazu die Fra­ge eines Kol­le­gen: „Ist das Sze­na­rio rea­lis­tisch oder malen Sie hier Schreck­ge­spens­ter?“. …