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Volkelt-Briefe

Gut zu wissen: Kündigung wegen Missbrauch von Kundendaten

Wenn der Mit­ar­bei­ter Kun­den­da­ten zur Offen­le­gung einer Daten­schutz­lü­cke ver­wen­det, ist das  eine miss­bräuch­li­che Nut­zung von Kun­den­da­ten, die den Arbeit­ge­ber zu einer frist­lo­sen Kün­di­gung des Mit­ar­bei­ters berech­tigt. Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Mit­ar­bei­ter des Soft­ware-Unter­neh­mens SAP Kun­den­da­ten im Zusam­men­hang mit einer Sicher­heits­lü­cke benutzt (und damit unzu­läs­si­ger­wei­se öffent­lich gemacht). Das Arbeits­ge­richt (ArbG) Sieg­burg hält selbst in einem sol­chen Aus­nah­me­fall eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung  für gerecht­fer­tigt  (ArbG Sieg­burg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19).

Jeder IT-Mit­ar­bei­ter ist ver­pflich­tet, Kun­den­da­ten sen­si­bel zu schüt­zen. Als Arbeit­ge­ber sind Sie aller­dings auch dazu ver­pflich­tet, die Mit­ar­bei­ter auf ihre Rech­te und Pflich­ten hin­zu­wei­sen (z. B. in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. als Bestand­teil des jewei­li­gen Arbeits­ver­tra­ges). Sen­si­bi­li­sie­ren Sie Ihre Mit­ar­bei­ter, z. B. indem Sie die gesetz­li­chen Grund­la­gen als Aus­hang zur Ver­fü­gung stel­len (Daten­schutz-Richt­li­ni­en, Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung usw.). Dazu das Gericht: „Auch für das Auf­de­cken ver­meint­li­cher Sicher­heits­lü­cken dürf­ten Kun­den­da­ten nicht miss­braucht wer­den”. Die Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des geschass­ten IT-Mit­ar­bei­ters wur­de abge­wie­sen. Aller­dings: Der wird das nicht auf sich beru­hen las­sen und die nächs­te Instanz ein­schal­ten. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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