Bund und Länder haben sich auf die Eckdaten der neuen Besteuerung für die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (GmbH-Anteile) geeinigt (Nr. 23/2016). Fazit: Unternehmen mit einem Firmenwert unter 26 Mio. EUR werden zum Teil deutlich entlastet, wenn sie die Voraussetzungen für die Verschonung erfüllen. Für Firmen mit einem höheren Firmenwert kommt es im Einzelfall zu einer (erheblich) höheren Belastung als nach der bisherigen Regelung. Grundlage für die Bewertung von Unternehmen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. NEU: Für die Bewertung von Unternehmen wird dabei mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gerechnet (bisher: 17,86). Für die Gestaltung von Erbschaften können Sie sich an den folgenden Eckdaten orientieren: …
Schlagwort: GmbH-Anteil
Hält eine GmbH Anteile an einer anderen GmbH – z. B. an einer Tochtergesellschaft – dann bleibt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn (bis auf 5 % gemäß § 8b Abs. 3 KStG) steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Umstritten ist aber, ob aus einem daraus erzielten Veräußerungsgewinn eine Rücklage für eine Ersatzbeschaffung gebildet werden kann, mit der dann eine spätere Beteiligung an einem vergleichbaren Unternehmen finanziert werden soll. Nach einem jetzt veröffentlichtem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster ist das allerdings nicht möglich (FG Münster, Urteil vom 23.6.2016, 2 K 3762/12 G/F). …
Volkelt-Brief 25/2016
Pflicht-Rente: Auch Gesellschafter-Geschäftsführer stehen zur Disposition + Wettbewerbsverstöße: Vertikale Preisbindungen im Visier der Behörden + Start-up-Wettbewerbe: Was Juroren nicht sagen und was alte Hasen lernen + Urlaubs-Aushilfen: Unbedingt im zulässigen Rahmen bleiben + Geschäftsführer unterwegs: Behörden unterstellen „Vorsatz“ + GmbH-Recht: Einziehung des GmbH-Anteils bleibt kompliziert + BISS …
Wird ein GmbH-Anteil rechtswirksam eingezogen (§ 34 GmbH-Gesetz), haften die Alt-Gesellschafter erst dann gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter, wenn ein rechtswirksamer Fortsetzungsbeschluss gefasst ist und wenn unzulässigerweise die Abfindungszahlung an den ausgeschiedenen Gesellschafter treuwidrig verweigert wird (BGH, Urteil vom 10.5.2016, II ZR 342/14). …
Wird im Kaufvertrag über eine GmbH/UG oder einen GmbH/UG-Anteil eine sog. harte Bilanzgarantie vereinbart, haftet der Verkäufer auch für bis zum Bilanzstichtag nicht bekannte Schulden oder Eventualverbindlichkeiten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 7.5.2015, 26 U 35/12). …
Nach § 51a des GmbH-Gesetzes steht dem Gesellschafter ein nahezu uneingeschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle Angelegenheiten der GmbH zu. Dass dies in der Praxis in einem schwierigen Auseinandersetzungsverfahren zwischen der GmbH und einem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu einem wenig zweckdienlichen Kleinkrieg führte, war aufgrund der bis dato praktizierten Rechtsprechung unvermeidlich. Nach aktueller Rechtsprechung dazu gilt: „Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keinen Rechtsanspruch aus § 51a GmbH-Gesetz, sondern nur das Einsichtsrecht nach § 810 BGB. Dieses setzt ein Informationsbedürfnis voraus. Besteht Anspruch auf eine Ausscheidensbilanz, kann die Vorlage des Jahresabschlusses nicht verlangt werden“ (z. B. OLG Frankfurt Urteil vom 15.11.1996, 20 W 610/94). …
Volkelt-Brief 16/2016
Geld + Finanzen: Was GmbH-Geschäftsführer vom AG-Vorstand lernen können + Achtung: Zustimmungserfordernis kostet Gehaltserhöhung + Gut gesichert: GmbH zahlt D&O‑Selbstbehalt für den Geschäftsführer + Mitarbeiter-Gespräche: Immer schön sachlich bleiben + Steuer: Verlust bei unentgeltlich erworbenem GmbH-Anteil + Steuer: VGA bei Verzicht auf ein GmbH-Darlehen + GmbH-Recht: Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH + BISS …
Hat der Rechtsvorgänger den GmbH-Anteil mit einer Gewinnerzielungsabsicht erworben und gehalten, dann kann auch der Rechtsnachfolger nach einem unentgeltlichen Erwerb (Schenkung) einen Veräußerungsverlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 17 Abs. 2 EStG) geltend machen (FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2015, 2 K 258/14). …
Vor dem Verkauf der GmbH oder eines GmbH-Anteils steht die Ermittlung des Preises. Entweder nach dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Verfahren (z. B. vereinfachtes Ertragswertverfahren) oder nach einem Wirtschaftsprüfer-Gutachten oder im sog. Due-Diligence-Verfahren. Letzteres ist sehr aufwändig, komplex, umfasst nahezu alle unternehmensrelevanten und zukunftsbezogenen Größen und ist in der Regel nur für mittelgroße und größere GmbHs geeignet. In der Praxis durchleuchten externe Spezialisten (Wirtschaftsprüfer, Juristen, Steuerberater, aber auch: Versicherungsfachleute usw.) das gesamte Unternehmen. …
Volkelt-Brief 05/2016
Nachgetreten: Wie der Fall Hoeneß die Finanzbehörden stark gemacht hat + Risikogeschäfte: Finanzverwaltung muss Verluste verrechnen + Pflichtveröffentlichung: Keine Ausnahme für Unternehmergesellschaften + Zweipersonen-GmbH: Der schnellere Gesellschafter hat die bessere Karten + Geschäfte: Öffentliche Ausschreibungen noch gezielter nutzen + GmbH-Recht: Eingezogener GmbH-Anteil „geht unter” + Geschäftsführer unterwegs: Der Handy-Akku ist leer + GmbH-Finanzen: Überhöhte Gehaltszahlungen an den Senior + BISS …